Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 25 vom 25.07.2025, Seiten 471 – 480, Größe: 166 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-07-25

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ul­ standort Leuschnerstraße 13, 21031 Hamburg, unter Nutzung Einrichtung von Eingangsklassen der dortigen Schulgebäude neu errichtet. Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die Schuljahre 2025/2026 bis 2029/2030 bestimmt: An der Stadtteilschule Am Hafen wird mindestens eine §2 Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet. Zusammenlegung von Schulen Dritter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (1) Die Grundschule Leuschnerstraße, Leuschnerstraße 13, (Auf zwei Schuljahre beschränkte Maßnahme) 21031 Hamburg, wird der am selben Standort belegenen Stadt- teilschule Leuschnerstraße, die gemäß § 1 Absatz 2 neu errich- §5 tet wird, angegliedert und als Schule Leuschnerstraße, Grund- und Stadtteilschule, fortgeführt. Einrichtung von Eingangsklassen Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die (2) Die Berufliche Schule Am Lämmermarkt (BS31), Schuljahre 2025/2026 und 2026/2027 bestimmt: Wallstraße 2, 22087 Hamburg, wird mit der Beruflichen ­ Schule an der Landwehr (BS32), Hinrichsenstraße 35, (1) An der Elbkinder Grundschule wird mindestens eine 20535 Hamburg, zusammengelegt und zur Beruflichen Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 eingerichtet. Schule für Wirtschaft und Internationales Hamburg (BS05) (2) An der Schule Rellinger Straße wird im Rahmen des am Standort Hinrichsenstraße 35, 20535 Hamburg, umge­ Schulversuchs sechsjährige Grundschule mindestens eine wandelt. ­Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet. Hamburg, den 11. Juli 2025. Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung HmbGVBl. Nr. 25 Freitag, den 25. Juli 2025 479 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung Vom 15. Juli 2025 Auf Grund von § 81 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: Einziger Paragraph § 1 Absatz 1 Satz 1 der Hamburgischen Mutterschutzver- ordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) wird wie folgt geändert: 1. Hinter der Textstelle „vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)“ wird die Textstelle „, zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 59 S. 1),“ eingefügt. 2. Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absätze 4 und 6 MuSchG),“. 3. Der Punkt am Ende der Nummer 10 wird durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 11 angefügt: „11.  zum Anwendungsbereich (§ 1 Absatz 4 Satz 1 Mu­­ SchG).“ Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. Juli 2025. Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen Vom 15. Juli 2025 Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), und § 14 Absatz 2 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird verordnet: §1 Die Anlage zur Gebührenordnung für öffentlich veran- lasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 393), zuletzt geändert am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 174), erhält folgende Fassung: „Anlage Gebühren- Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in Euro Nummer Gebührentatbestand satz in Euro 1 Übernachtungsstätten 2.2 Bei einem monatlichen Nettoeinkommen je Person oder je Bedarfs-/Einstandsge- je Person und Nacht einschließlich Tages- meinschaft (§ 7 Absätze 3 und 3a des Zwei- aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,50 ten Buches Sozialgesetzbuch, § 39 des 2 Wohnunterkünfte Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) wel- ches zwischen folgenden Einkommens- 2.1 je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889,— grenzen liegt: 480 Freitag, den 25. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 25 Gebühren- Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in Euro Nummer Gebührentatbestand satz in Euro freiwilligendienstegesetz oder an einem eine Per- zwei Perso- drei Perso- vier Perso- Bundesfreiwilligendienst nach dem Bun- son nen nen nen 806 Euro 1405 Euro 1963 Euro 2483 Euro desfreiwilligendienstgesetz teilnehmen, und und und und wird bei einem Einkommen unterhalb der 1600 Euro 2400 Euro 3080 Euro 3760 Euro unteren Einkommensgrenze für einen Ein- Personen-Haushalt nur die ermäßigte Ge­­ Für Bedarfs-/Einstandsgemeinschaften mit bühr für jede weitere Person in einer mehr als vier Personen erhöht sich die Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft erhoben. untere Einkommensgrenze um 499 Euro Die Ermäßigung setzt die Vorlage des Ein- und die obere Einkommensgrenze um kommensnachweises voraus und gilt ab 680 Euro je Person. dem laufenden Kalendermonat. für die erste Person in einer Bedarfs-/Ein- Für Bedarfs-/Einstandsgemeinschaften von standsgemeinschaft je . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318,— mehr als vier Personen (Eltern und ihre Kinder bis zum vollendeten 25. Lebens- für jede weitere Person in einer Bedarfs-/ jahr) und mit einer Gebühr nach Nummer Einstandsgemeinschaft je . . . . . . . . . . . . . . . 210,— 2.2 wird für die fünfte und jede weitere Die Ermäßigung setzt die Vorlage des Ein- Person keine Gebühr erhoben. kommensnachweises voraus und gilt ab dem laufenden Kalendermonat. 2.3 Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung sowie die Ausstat- Von Leistungsberechtigten mit einer Be­­ tung mit Möbeln sind mit den Benutzungs- willigung gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 gebühren nach Nummern 2.1 und 2.2 abge- in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des golten. Nur bei einer Unterbringung in Bundesausbildungsförderungsgesetzes in abgeschlossenen Wohnungen sind die Auf- der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. wendungen für Strom von der Nutzerin 2010 I S. 1954, 2012 I S. 197), zuletzt geän- oder dem Nutzer unmittelbar mit den Ver- dert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249 S. 1), sorgungsunternehmen abzurechnen. in der jeweils geltenden Fassung (Auszubil- dende an Höheren Fachschulen, Akade- Wenn die Aufwendungen für Strom von mien und Hochschulen), die keinen An­­ der Nutzerin oder dem Nutzer selbst zu spruch auf aufstockende Leistungen nach tragen sind, reduziert sich die Benutzungs- dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gebühr nach Nummer 2.1 je Person um . . . 31,— wird unabhängig von den vor­ stehenden Einkommensgrenzen nur die ­ ermäßigte 3 Härtefallregelung Gebühr für jede weitere Person in einer Eine Gebühr wird nicht oder nur teilweise Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft erhoben. erhoben, soweit dies zur Abwendung einer Die Ermäßigung setzt die Vorlage des besonderen persönlichen Härte geboten Nachweises voraus und gilt ab dem laufen- ist oder ein überwiegendes öffentliches den Kalendermonat. Interesse an dem Verzicht besteht. Die Ent- Von Personen, die an einem geförderten scheidung darüber obliegt der zuständigen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugend- Behörde.“ §2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft. (2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet die Verordnung wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. Juli 2025. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.