Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 25 vom 25.07.2025, Seiten 471 – 480, Größe: 166 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-07-25

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efunden haben, wird für die Sprachfeststellungs- prüfung aus dem Durchschnitt der Note der schrift­ 3. in einer anderen Sprache, die nicht Deutsch ist, im lichen und der Note der mündlichen Prüfung eine Schuljahr der Prüfung am Unterricht teilgenommen Prüfungsnote gebildet. Leistungstendenzen nach § 2 ­ haben, der in der Verantwortung der zuständigen Absatz 6 Satz 1 sind bei der Bildung der Durchschnitts- Behörde durchgeführt wurde, note zu berücksichtigen. Beläuft sich der Durchschnitt durch die Note in der anderen Sprache ersetzt. In die- auf den arithmetischen Mittelwert zwischen zwei sem Fall ist als Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen: Noten, wird die Prüfungsnote zur besseren Note hin „Die Note im Fach ...... tritt an die Stelle der Note im gerundet. Ansonsten wird die Prüfungsnote entspre- Fach Englisch.“ Die Note im Fach Englisch wird eben- chend der ersten Stelle hinter dem Komma auf- oder falls in das Zeugnis aufgenommen, sie bleibt für die abgerundet.“ Erteilung des Abschlusses außer Betracht. Die Note im 9.7 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Fach Englisch bleibt bei Schülerinnen und Schülern, die nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 1 9.7.1 In Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfungsausschuss und 2 erfüllen, für die Erteilung des Abschlusses außer festgesetzte Bewertung“ durch das Wort „Prüfungs- Betracht, wenn sie schlechter als „ausreichend“ (4) note“ ersetzt. bezogen auf den ersten allgemeinbildenden Schul­ 9.7.2 Satz 3 erhält folgenden Fassung: „Im Falle des Ab- abschluss ist. In diesem Fall ist als Vermerk in das Zeug- satzes 1a Satz 2 wird die Zeugnisnote gemäß § 24 Ab- nis aufzunehmen: „Die Note im Fach Englisch bleibt satz 3 Satz 2 gebildet.“ bei der Erteilung des Abschlusses außer Betracht.“ Auf 9.8 Absatz 6 wird wie folgt geändert: Antrag der Schülerin bzw. des Schülers kann die Dauer ihrer bzw. seiner Teilnahme am Englischunterricht im 9.8.1 In Satz 1 wird das Wort „weiteren“ durch das Wort Abschlusszeugnis vermerkt werden.“ „anderen“ ersetzt. 11.3 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 1a 9.8.2 Es wird folgender Satz angefügt: „Mit einer Sprachfest- gilt entsprechend.“ stellungsprüfung kann nur die Note im Fach Englisch oder in einer anderen Fremdsprache ersetzt werden.“ 12. § 29a erhält folgende Fassung: 10. § 24 wird wie folgt geändert: „§ 29a 10.1 Absatz 1 erhält folgenden Fassung: Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss „(1) Nach Abschluss der Prüfung setzen die Fachprüfe- Der erweiterte erste allgemeinbildende Schulabschluss rinnen bzw. Fachprüfer die in den Prüfungsfächern ist am Ende der Jahrgangsstufe 10 erreicht, wenn die erreichten Noten fest.“ Schülerinnen und Schüler 10.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. am Ende der Jahrgangsstufe 9 den ersten allgemein- bildenden Schulabschluss erreicht haben oder in der 10.2.1 In Satz 2 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „20“ und die Jahrgangstufe 10 an der Abschlussprüfung für den Zahl „60“ durch die Zahl „80“ ersetzt. ersten allgemeinbildenden Schulabschluss teilge- 10.2.2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „War eine besondere nommen haben und betriebliche Lernaufgabe Gegenstand der Prüfung 2. in der Jahrgangsstufe 10 eine besondere betriebliche gemäß § 21 Absatz 1a Satz 7 werden die in der Prüfung Lernaufgabe gemäß § 22 erbracht haben und erbrachte Leistung mit 20 vom Hundert und die für die besondere betriebliche Lernaufgabe erteilte Note mit 3. im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in allen 80 vom Hundert gewichtet.“ Fächern, Lernbereichen und der besonderen be­­ trieblichen Lernaufgabe die Note „ausreichend“ (4) 10.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt: bezogen auf den ersten allgemeinbildenden Schul- „(4) Die Prüfungsnote in dem weiteren Prüfungsfach abschluss erreicht haben oder schlechtere Noten beziehungsweise die Prüfungsnoten in den weiteren entsprechend § 30 Absätze 3 und 4 ausgleichen kön- Prüfungsfächern, das beziehungsweise die der Prüfling nen; § 30 Absatz 4 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, aus dem Angebot der Schule gewählt hat, wird bezie- dass nur die Note „mangelhaft“ oder schlechter in hungsweise werden gesondert mit Nennung des Prü- den Fächern Deutsch und Mathematik nicht ausge- fungsfachs im Zeugnis ausgewiesen. Es wird außerdem glichen werden können; der Ausgleich ist ausge- HmbGVBl. Nr. 25 Freitag, den 25. Juli 2025 475 schlossen bei der Note „mangelhaft“ oder schlechter 13.2 In Nummer 1 werden hinter dem Wort „Lernberei- in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe. chen“ die Wörter „und gegebenenfalls in der besonde- ren betrieblichen Lernaufgabe“ eingefügt. Der Erwerb des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses wird im Abschlusszeugnis der Jahr- gangsstufe 10 vermerkt.“ §2 13. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 1 Nummer 12 tritt am 1. August 2027 in Kraft. Im 13.1 Die Wörter „des Gymnasiums“ werden gestrichen. ­Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2025 in Kraft. Hamburg, den 1. Juli 2025. Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Verordnung über die Aufhebung der Veränderungssperre Groß Borstel 32 Vom 4. Juli 2025 Auf Grund von § 14, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfest­ stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und § 1 der Weiterübertragungsverord- nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), wird verordnet: Einziger Paragraph Die Verordnung über die Veränderungssperre Groß Borstel 32 vom 15. September 2022 (HmbGVBl. S. 481) sowie die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Groß Borstel 32 vom 17. September 2024 (HmbGVBl. S. 481) werden aufgehoben. Hamburg, den 4. Juli 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Nord 476 Freitag, den 25. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 25 Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 39 Vom 8. Juli 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28), in Ver- bindung mit § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest- stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23.Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau- ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes­ naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver- ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- plans und (1) Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 39 für das Gebiet zwischen Lienaustraße und Berner Allee (Bezirk Wandsbek, c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel Ortsteil 514) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt des Abwägungsvorgangs, begrenzt: wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ Lienaustraße bis zur Straßenmitte im Westen, Nord- und Ost- machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem grenze des Flurstücks 5444, Ostgrenzen der Flurstücke 5253 örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die und 5254, über das Flurstück 3170, Westgrenze des Flurstücks Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht 1322, Berner Allee bis zur Straßenmitte, Westgrenze des Flur- worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach stücks 5400 der Gemarkung Farmsen. § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die §2 ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- hende Vorschriften: (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwal- örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- tungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlos- den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche sen. Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie 2. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der als Höchst- gegen Kostenerstattung erworben werden. maß festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzu- 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- lässig. gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- 3. Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,50 m aus- keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die nahmsweise zugelassen werden. Für Terrassen können die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­­­ ­ Baugrenzen um bis zu 3 m überschritten werden. Über- schädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs­ schreitungen der Baugrenzen sind unzulässig im Kronen- anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren bereich von zu erhaltenden Bäumen und Gehölzen. nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die 4. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege, ­Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. oberirdische Stellplätze sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau 3. Unbeachtlich werden herzustellen. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB 5. In den mit (A) gekennzeichneten Bereichen sind die beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Gebäude rens- und Formvorschriften, oder durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärm­ b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung HmbGVBl. Nr. 25 Freitag, den 25. Juli 2025 477 an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, gen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten jeweiligen Gehölzfläche erhalten bleibt. Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzu- 12. Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maß- gewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall- nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta­ schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fens- tionsverfügbaren Stau- oder Schichtenwassers führen, sind tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen unzulässig. werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. 13. Im allgemeinen Wohngebiet ist das Niederschlagswasser, sofern und soweit es nicht gesammelt und genutzt wird, 6. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer von Haupt- über naturnah zu gestaltende, standortgerecht zu bepflan- anlagen als geneigte Dächer mit unterschiedlichen Dach­ zende Rinnen, Mulden, Gräben oder Regenrückhalte­ neigungen herzustellen. Im allgemeinen Wohngebiet ist becken zurückzuhalten und in die öffentliche Vorflut auf den der Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen abzuleiten. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zugewandten Dachseiten eine Neigung von 10 bis 20 Grad zu ersetzen. Sofern und soweit eine oberirdische Rückhal- und auf den abgewandten Dachseiten eine Neigung von tung nicht möglich ist, kann die Rückhaltung ausnahms- 25 bis 35 Grad herzustellen. weise auch durch unterirdische Anlagen (zum Beispiel 7. Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 30 Grad sowie Mulden-Rigolen-Systeme, Rigolen) erfolgen. Dachflächen von Nebenanlagen sind mit einem mindes- 14. Außenleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tier­ tens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten zu schaffen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober- für Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit flächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschrei- Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden unter der ten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie Maßgabe, dass mindestens 75 vom Hundert der Dach­ auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflä- flächen extensiv begrünt werden. chen ist unzulässig. 8. Im Kronenbereich zu erhaltender Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu 15. Im allgemeinen Wohngebiet sind vor dem Abriss des mit erhalten. Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen (B) gekennzeichneten Gebäudes drei Fledermauskästen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronen- fachgerecht zu installieren und dauerhaft zu unterhalten. bereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall 16. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfris- die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu ver- tige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht langen, dass die bezeichnete Fläche als Geh- und Radweg gefährdet ist. hergestellt und dem allgemeinen Fußgänger- und Radver- 9. Für Ersatzpflanzungen bei Abgang zu erhaltender Bäume kehr, den Entsorgungsbetrieben sowie der Feuerwehr zur sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu ver- Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin wenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten umfasst es die Befugnis der Leitungsträger der Ver- und und bei Abgang zu ersetzen. Entsorgungsbetriebe, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. 10. Bei Abgang der mit Erhaltungsgeboten belegten Einzel- bäume sind Ersatzpflanzungen mit Bäumen mit einem 17. Auf der festgesetzten Fläche mit Ausschluss von Neben­ Stammumfang von mindestens 25 cm, gemessen in 1 m anlagen sind Nebenanlagen ausgeschlossen, sofern sie Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Geringfügige nicht dem Kinderspiel dienen. Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können als Ausnahme zugelassen werden. §3 11. Innerhalb der Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- Sträuchern sind bei Abgang von Gehölzen Ersatzpflanzun- ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 8. Juli 2025. Das Bezirksamt Wandsbek 478 Freitag, den 25. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 25 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2025/2026 Vom 11. Juli 2025 Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schul­ gesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und § 1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 13. August 2024 (HmbGVBl. S. 192), wird verordnet: Erster Abschnitt §3 Strukturelle Maßnahmen Einrichtung von Eingangsklassen (Auf Dauer wirkende Maßnahmen) An der Schule auf der Veddel, Castellonstieg 1, 20539 ­ amburg, wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der H §1 Jahrgänge 1 und 5 eingerichtet. Neuerrichtung von Schulen Zweiter Abschnitt (1) Das Bille-Gymnasium wird am Standort Billwerder Organisatorische Maßnahmen (Auf fünf Schuljahre beschränkte Maßnahme) Straße 31, 21033 Hamburg, neu errichtet. §4 (2) Die Stadtteilschule Leuschnerstraße wird am Sch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.