Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 25 vom 25.07.2025, Seiten 471 – 480, Größe: 166 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-07-25

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471 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 25 FREITAG, DEN 25. JULI 2025 Tag Inhalt Seite 1. 7. 2025 Achte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471 223-1-15 4. 7. 2025 Verordnung über die Aufhebung der Veränderungssperre Groß Borstel 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475 8. 7. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 11. 7. 2025 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2025/2026 . . 478 223-1-82 15. 7. 2025 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479 2030-1-85 15. 7. 2025 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen . . 479 202-1-82 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Achte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums Vom 1. Juli 2025 Auf Grund von § 44 Absatz 4 Satz 1 und 46 Absatz 2 Num- mern 2, 5 bis 7, 9 und 11 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und § 1 Nummern 14 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 13. August 2024 (HmbGVBl. S. 192), wird verordnet: §1 „§ 22 Besondere betriebliche Lernaufgabe“. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund- 2. In § 10 Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen. schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule 3. § 16 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), „(1) In der Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten zuletzt geändert am 17. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 519), wird allgemeinbildenden Schulabschlusses sollen die Schü- wie folgt geändert: lerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 9 oder 10 1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 22 fol- nachweisen, dass sie in den Fächern Deutsch, Mathe- gende Fassung: matik und einem weiteren Fach im Sinne von § 21 472 Freitag, den 25. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 25 Absatz 1a die Kompetenzen erworben haben, die für 7.2 Hinter Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b ein- den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erwartet gefügt: werden. In der Abschlussprüfung zum Erwerb des mitt- „(1a) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des ersten leren Schulabschlusses sollen die Schülerinnen und allgemeinbildenden Schulabschlusses erfolgt in einem Schüler der Jahrgangsstufe 10 nachweisen, dass sie in Fach beziehungsweise Lernbereich, das beziehungs- den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und weise den der Prüfling aus dem Angebot seiner Schule einem weiteren Fach im Sinne von § 21 Absatz 1b die für seine Jahrgangsstufe wählt. Das Angebot der Schule Kompetenzen erworben haben, die für den mittleren muss Folgendes umfassen: Schulabschluss erwartet werden. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und 1. das Fach Berufliche Orientierung, einem mündlichen Teil. In der Stadtteilschule soll die 2. den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften, falls mündliche Prüfung für den ersten allgemeinbildenden dieser eingerichtet wurde, sonst eines der Fächer Schulabschluss auch einen fachpraktischen oder einen Geografie, Geschichte oder Politik/Gesellschaft/ praxisorientierten Teil enthalten, die mündlichen Prü- Wirtschaft, welches als Pflichtfach für alle Schüle- fungen für den mittleren Bildungsabschluss können rinnen und Schüler eingerichtet ist, fachpraktische oder praxisorientierte Teile enthalten.“ 3. den Lernbereich Naturwissenschaften und Technik, 4. § 18 wird wie folgt geändert: falls dieser eingerichtet wurde, sonst eines der 4.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „An dieser Prü- Fächer Biologie, Chemie oder Physik, welches als fung nehmen“ durch die Textstelle „Auf Antrag der Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler einge- bzw. des Sorgeberechtigten nehmen an dieser Prüfung“ richtet ist, ersetzt. 4. ein weiteres Fach, für das ein von der Behörde 4.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: erstellter Rahmenplan beziehungsweise ein von ihr „(1a) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahr- genehmigtes, schulisches Curriculum vorliegt; wird gangsstufe 10 nicht an der Abschlussprüfung für den eines der beiden Wahlpflichtfächer Religion und mittleren Schulabschluss teilgenommen haben und Philosophie angeboten, muss auch das jeweils entgegen dem Vermerk nach § 10 Absatz 2 Satz 1 im andere alternativ angeboten werden; wird eines der Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 nicht in die drei Wahlpflichtfächer Bildende Kunst, Musik und gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind und nicht Theater angeboten, müssen auch die beiden anderen den mittleren Schulabschluss gemäß § 30 Absatz 2 alternativ angeboten werden; die beiden bezie- erworben haben, legen in den Fächern der Prüfung zum hungsweise die drei angebotenen Fächer gelten mittleren Schulabschluss eine Nachprüfung ab. § 33 gilt dann als ein Angebot. entsprechend.“ Ein Fach beziehungsweise ein Lernbereich kann nach 4.3 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „ersten“ die Satz 2 Nummern 2 bis 4 für die mündliche Prüfung nur Wörter „oder den erweiterten ersten“ eingefügt. angeboten werden, wenn dieses Fach beziehungsweise dieser Lernbereich im Umfang von mindestens zwei 4.4 Absatz 3 wird aufgehoben. Wochenstunden beziehungsweise 76 Unterrichtsstun- 5. § 19 Absatz 4 wird aufgehoben. den in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eingerichtet wurde. 6. § 20 wird wie folgt geändert: Eine mündliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sport sowie in Fächern, die nur im Wahl- 6.1 In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die schrift- pflichtbereich (Abschnitt „Wahlpflichtbereich“ der liche Prüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Jahr- Anlagen 4 bis 7) unterrichtet werden, ist nicht zulässig. gangsstufe 9 beziehungsweise 10 durchgeführt und Der Prüfling kann ein Fach oder einen Lernbereich nur besteht aus je einer Prüfungsarbeit in den Fächern dann für die mündliche Prüfung wählen, wenn er das Deutsch und Mathematik, die die Prüflinge in der vor- Fach oder den Lernbereich im laufenden Schuljahr gesehenen Zeit unter Aufsicht anzufertigen haben.“ belegt hat. Die Wahl eines Prüfungsfaches, das er aus- 6.2 In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Auf­ schließlich im Wahlpflichtbereich belegt hat, ist nicht gaben orientieren sich an den Anforderungen des ent- möglich. Ein Prüfling kann die Prüfung im Fach Beruf- sprechenden Rahmenplans.“ liche Orientierung auch dann ablegen, wenn dieses zwar nicht als Pflichtfach eingerichtet wurde, er in der 6.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert: laufenden Jahrgangsstufe aber ein von der Schule 6.3.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort „Die“ das Wort „ersten“ begleitetes Betriebspraktikum in einem Umfang von eingefügt und werden die Wörter „unabhängig vonein- mindestens 15 Schultagen abgelegt und eine darauf ander“ gestrichen. bezogene besondere betriebliche Lernaufgabe nach § 22 6.3.2 Es wird folgender Satz angefügt: „Jede Arbeit wird erbracht hat. sodann von der zweiten Fachprüferin bzw. dem zweiten (1b) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Fachprüfer durchgesehen, die bzw. der sich entweder Schulabschlusses erfolgt im Fach Englisch sowie in der Bewertung der ersten Fachprüferin bzw. des ersten einem weiteren Fach beziehungsweise Lernbereich, das Fachprüfers anschließt oder ein ergänzendes Gutachten beziehungsweise den der Prüfling aus dem Angebot sei- mit Bewertung anfertigt.“ ner Schule wählt. Das Angebot der Schule muss Folgen- 7. § 21 wird wie folgt geändert: des umfassen: 7.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mündlichen Prü- 1. den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften, falls fungen“ durch die Wörter „mündliche Prüfung zum dieser eingerichtet wurde, sonst eines der Fächer Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlus- Geografie, Geschichte oder Politik/Gesellschaft/ ses beziehungsweise die mündlichen Prüfungen zum Wirtschaft, welches im laufenden Schuljahr Pflicht- Erwerb des mittleren Schulabschlusses“ ersetzt. fach für die Prüflinge war, HmbGVBl. Nr. 25 Freitag, den 25. Juli 2025 473 2. den Lernbereich Naturwissenschaften und Technik, Anteile, beträgt die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Ent- falls dieser eingerichtet wurde, sonst eines der hält die Aufgabenstellung fachpraktische Anteile, Fächer Biologie, Chemie oder Physik, welches als beträgt die Vorbereitungszeit in der Regel 60 Minuten. Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler einge- Sie kann bei besonders aufwendigen fachpraktischen richtet ist sowie Anteilen bis zu 90 Minuten betragen.“ 3. zwei weitere Fächer, für die ein von der Behörde 8. § 22 erhält folgende Fassung: erstellter Rahmenplan beziehungsweise ein von ihr genehmigtes schulisches Curriculum vorliegt; wird „§ 22 eines der beiden Wahlpflichtfächer Religion und Besondere betriebliche Lernaufgabe Philosophie angeboten, muss auch das jeweils Begleitend zum Betriebspraktikum können die Schüle- andere alternativ angeboten werden; soll eines der rinnen und Schüler eine besondere betriebliche Lern- drei Wahlpflichtfächer Bildende Kunst, Musik und aufgabe erstellen. Das Thema wird zwischen der Lehr- Theater angeboten werden, müssen auch die beiden anderen alternativ angeboten werden; wird im kraft, der Schülerin bzw. dem Schüler und dem Prakti- ­Gymnasium eine als Wahlpflichtfach unterrichtete kumsbetrieb abgesprochen, durch die Lehrkraft weitere Sprache (Anlagen 6 und 7 zu § 42, jeweils festgelegt und anschließend von der Schülerin bzw. Zeile 15) angeboten, müssen auch die anderen als dem Schüler eigenständig bearbeitet. Dabei setzt sich Wahlpflichtfach unterrichteten Sprachen angeboten die Schülerin bzw. der Schüler mit einer konkreten, auf werden; die jeweils alternativ angebotenen Fächer den Praktikumsbetrieb bezogenen Fragestellung oder gelten dann als ein Angebot. Problematik auseinander. Diese soll einen Bezug zum Rahmenplan für das Fach Berufliche Orientierung auf- Ein Fach beziehungsweise ein Lernbereich nach Satz 2 weisen. Die eigenständige Bearbeitung der besonderen Nummern 1 bis 3 kann für die mündliche Prüfung nur betrieblichen Lernaufgabe enthält neben einem mög­ angeboten werden, wenn dieses bzw. dieser im Umfang lichen praktischen Anteil auch mindestens einen von mindestens zwei Wochenstunden beziehungsweise schriftlichen Anteil, sie kann auch ausschließlich in 76 Unterrichtsstunden in der Jahrgangsstufe 10 einge- schriftlicher Form bearbeitet werden. Die Schülerin- richtet wurde. Eine mündliche Prüfung in den Fächern nen und Schüler erläutern zusätzlich die Ergebnisse der Deutsch, Mathematik, Sport sowie in Fächern, die nur eigenständigen Bearbeitung in einem etwa zehnminüti- im Wahlpflichtbereich (Abschnitt „Wahlpflichtbereich gen Fachgespräch und beantworten Fragen. Ein Rück- der Anlagen 4 bis 7) unterrichtet werden, ist nicht zuläs- tritt von der besonderen betrieblichen Lernaufgabe sig. Der Prüfling kann ein Fach oder einen Lernbereich nach Festlegung des Themas ist nicht möglich. Die nur dann für die mündliche Prüfung wählen, wenn er besondere betriebliche Lernaufgabe und das dazugehö- das Fach oder den Lernbereich im laufenden Schuljahr rige Fachgespräch werden gemeinsam mit einer Note belegt hat; die Wahl eines Prüfungsfaches, das er aus- schließlich im Wahlpflichtbereich belegt hat, ist nicht bewertet. Wird die besondere betriebliche Lernaufgabe möglich.“ als Voraussetzung des § 21 Absatz 1a Satz 7 erbracht, wird die Note hierfür gemäß § 24 Absatz 3 gebildet. Die 7.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Note zählt im Zeugnis wie die Note in einem Fach.“ „(2) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die im 9. § 23 wird wie folgt geändert: Rahmenplan oder in dem von der zuständigen Behörde genehmigten schulischen Curriculum für das jeweilige 9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Fach beziehungsweise den jeweiligen Lernbereich „(1) Prüflinge, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und beschriebenen Kompetenzen und Inhalte. Sie bezieht die erstmals im Verlauf der Sekundarstufe I in eine sich auf ein im Umfang von rechnerisch mindestens Schule in Deutschland eingetreten sind, können die zwölf Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten mündliche Prüfung im Fach Englisch ersetzen, wenn Dauer behandeltes Thema. Die mündliche Prüfung sie weniger als drei vollständige Schuljahre am Eng- zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Abschlus- lischunterricht nach der Stundentafel für die Stadtteil- ses soll, die mündliche Prüfung zum Erwerb des mittle- schule nach § 41 oder für das Gymnasium nach § 42 teil- ren Schulabschlusses kann in den naturwissenschaft- genommen haben. Die Entscheidung, ob ein Prüfungs- lich-technischen und künstlerischen Fächern bezie- ersatz nach Satz 1 möglich ist, trifft die Zeugnis- hungsweise Lernbereichen und im Fach Berufliche ­­­konferenz.“ Orientierung einen fachpraktischen Anteil oder einen Bezug zu einer zuvor erbrachten praktischen Leistung 9.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: haben. In den übrigen Fächern kann sie einen solchen „(1a) Der Ersatz der Prüfung in Englisch erfolgt durch Anteil oder Bezug haben. Der fachpraktische Anteil im eine schriftliche und mündliche Prüfung auf dem Fach Berufliche Orientierung kann sich auf ein im lau- Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz- fenden Schuljahr geleistetes Betriebspraktikum bezie- rahmens für Sprachen (GER) in einer vom Prüfling hen. Die Lehrkraft legt das Prüfungsthema fest und gewählten Sprache, die nicht Deutsch ist (Sprachfest- gibt es den Prüflingen spätestens zwei Wochen vor dem stellungsprüfung) und für die fachkundige Prüferinnen Termin der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt.“ oder Prüfer mit entsprechender Lehrbefähigung oder 7.4 In Absatz 3 werden hinter Satz 2 folgende Sätze ein­ einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation gefügt: „Vor Beginn des Prüfungsgesprächs haben die zur Verfügung stehen. Die schriftliche Prüfung in der Prüflinge eine Vorbereitungszeit, in der sie eine kon- Sprachfeststellungsprüfung entfällt, wenn der Prüfling krete Aufgabenstellung zu dem mitgeteilten Thema in der gewählten Sprache im Schuljahr der Prüfung am bearbeiten. Die Dauer der Vorbereitungszeit wird mit Unterricht teilgenommen hat, der in der Verantwor- der Aufgabenstellung festgelegt und den Prüflingen mit tung der zuständigen Behörde durchgeführt wurde. In Aushändigung der Aufgabenstellung mitgeteilt. Ent- diesem Fall gilt für das Prüfungsverfahren § 21 Absätze hält die Aufgabenstellung keine fachpraktischen 1a bis 6 entsprechend.“ 474 Freitag, den 25. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 25 9.3 In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Hat der im Zeugnis angegeben, dass diese Note zusätzlich auch Prüfling in der geprüften Sprache nicht am Unterricht in die Note des Fachs eingeflossen ist. Die gesonderte im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen, setzt die zustän- Prüfungsnote bleibt im Rahmen des Erwerbs von dige Behörde einen Prüfungsausschuss für die Durch- Abschlüssen oder Übergangsberechtigungen ohne Aus- führung der Sprachfeststellungsprüfung ein.“ wirkung.“ 9.4 In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Im Falle 11. § 29 wird wie folgt geändert: des Absatzes 1a Satz 1 bestimmt die zuständige Behörde 11.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf Veranlassung den Ort und den Zeitpunkt sowohl der schriftlichen als der Schule“ gestrichen und wird hinter dem Wort auch der mündlichen Prüfung.“ „Lernaufgabe“ die Textstelle „gemäß § 22“ eingefügt. 9.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: 11.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(4) Außer im Fall des Absatzes 1a Satz 2 wird die Prü- „(1a) Die Note im Fach Englisch wird bei Schülerinnen fung in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. § 20 und Schülern, die Absätze 2 bis 6, § 21 Absatz 3 Sätze 3 bis 5, 8 bis 10, Absätze 4 bis 6 sowie §§ 25 bis 28 gelten entsprechend.“ 1. die Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 erfül- len, 9.6 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: 2. keine Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 23 abge- „(4a) Sofern eine schriftliche und mündliche Prüfung legt haben und stattg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.