Bremen

Gesetz, betreffend den Güterstand der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Ehen

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Quellenkennung: 67099. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.07.1899 Inkrafttreten01.07.1964 Fundstelle Brem.GBl. 1899, S. 82 Gliederungsnummer:400-a-3 Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend den Güterstand der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Ehen vom 18. Juli 1899 (Brem.GBl. 1899, S. 82)"

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rhanden sind, auch nach Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durch den Tod der Frau kann der Ehemann nur über seinen Kopfteil vom Samtgut von Todeswegen verfügen. Der Frau steht ein entsprechendes Verfügungsrecht während der Ehe nur mit Zustimmung des Mannes zu. Die Größe des Kopfteils bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Erbfall eintritt. Sind nicht beteiligte Abkömmlinge eines Ehegatten nach Maßgabe des § 11 vom Samtgut abzufinden, so berechnet sich der Kopfteil dieses Ehegatten nach dem um den Betrag der Abfindung verminderten Bestand des Samtguts. Im Falle des § 23 Absatz 2 ist der Wert des den nicht beteiligten Abkömmlingen zufallenden Erbteils oder Pflichtteils von dem Samtgut abzusetzen und der Kopfteil des Witwers nach dem so verminderten Samtgutsbestande zu berechnen. Die Verfügungen eines Ehegatten können bestimmte Bestandteile des Samtguts nur insoweit zum Gegenstande haben, als diese von ihm im Sinne des § 21 Absatz 3 in die Gütergemeinschaft eingebracht sind oder zu seinem persönlichen Gebrauch dienen oder den Bestand eines von ihm betriebenen, nicht von dem anderen Ehegatten herrührenden Erwerbsgeschäfts bilden; übersteigt der Wert dieser Gegenstände seinen Kopfteil, so ist die Erfüllung der Verfügung von der Erstattung des Mehrwertes durch den Bedachten abhängig. Wird durch den Tod des verfügenden Ehegatten die eheliche Gütergemeinschaft beendigt, so gelten seine den vorstehenden Vorschriften entsprechenden Verfügungen als Vermächtnisse und sind, soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, nach seinem Tode aus dem Samtgut zu erfüllen; doch sind Verfügungen des Mannes zu Gunsten seiner Frau oder eines gemeinschaftlichen Abkömmlings im Zweifel dahin auszulegen, daß dadurch ihr Anteil an der Beisitzmasse entsprechend vergrößert werden soll. Einzelansicht Seitenanfang § 28 Die im Beisitzverhältnis lebende Witwe kann über ihren Anteil an der Beisitzmasse einschließlich dessen, was der Mann ihr zur Vergrößerung ihres Anteils zugewandt hat, von Todeswegen verfügen. Auf den Inhalt der Verfügung findet die Vorschrift des § 27 Absatz 3 Anwendung. Die Pflichtteilsrechte erbberechtigter Abkömmlinge der Witwe, welche nicht zu den Beteiligten gehören, werden durch diese Vorschrift nicht berührt. Einzelansicht Seitenanfang d) Beschränkung des Kopfteilsrechts eines Abkömmlings durch letztwillige Verfügung des Ehemannes Einzelansicht Seitenanfang § 29 Der Ehemann ist berechtigt, durch letztwillige Verfügung den Kopfteil eines beteiligten Abkömmlings einer der Beschränkung des Pflichtteilsrechts entsprechenden Beschränkung zu unterwerfen, wenn er nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen oder das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken; die Vorschriften des § 2336 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Die Beschränkung des Kopfteils hat für den Fall, daß nach dem Tode des Mannes zwischen dem beteiligten Abkömmling und der Witwe das Beisitzverhältnis eintritt, eine entsprechende Beschränkung des dem Abkömmling nach Beendigung des Beisitzes gebührenden Anteils an der Beisitzmasse zur Folge. Einzelansicht Seitenanfang e) Haftung des Beschenkten bei übermäßigen Schenkungen eines Ehegatten Einzelansicht Seitenanfang § 30 Hat ein Ehegatte durch Schenkungen aus dem Samtgut oder aus der Beisitzmasse den seiner letztwilligen Verfügung unterliegenden Kopfteil überschritten, so haftet der Beschenkte den überlebenden Beteiligten nach den für das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils geltenden Vorschriften der §§ 2325, 2329 und 2330 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; der den überlebenden Beteiligten gebührende Kopfteil gilt als Pflichtteil. Einzelansicht Seitenanfang V. Schlußbestimmungen Einzelansicht Seitenanfang § 31 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf die beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits bestehenden rechtlichen Verhältnisse, welche nach bisherigem Recht bei beerbter Ehe mit dem Tode der Frau eingetreten sind (Samtgut des beerbten Witwers), sowie auf die in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beisitzverhältnisse. Rechte der Ehegatten im Falle einer vor dem 1. Januar 1900 erfolgten Ehescheidung Einzelansicht Seitenanfang § 32 Sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehegatten geschieden und sind beteiligte Abkömmlinge vorhanden, so finden die für das Samtgut des beerbten Witwers geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, wenn die Frau ihres Anteils am Samtgut für verlustig erklärt worden ist oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für verlustig erklärt wird. Ist dagegen der Mann seines Anteils am Samtgut für verlustig erklärt worden oder wird er nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seines Anteils für verlustig erklärt, so bestimmen sich die rechtlichen Verhältnisse in Ansehung des Samtguts nach den Vorschriften, die für den Beisitz maßgebend sind. Ist keiner der geschiedenen Ehegatten für schuldig erklärt, so kann jeder Ehegatte die Auseinandersetzung in Ansehung des Samtguts in derselben Weise verlangen, wie wenn die Ehe erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden wäre. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn sich schon vor diesem Zeitpunkt die Ehegatten über die Auseinandersetzung in Ansehung des Samtguts geeinigt haben oder durch rechtskräftiges Urteil darüber erkannt ist. Erbrecht eingekindschafteter Abkömmlinge Einzelansicht Seitenanfang § 33 Von dem Manne nach bisherigem Recht in Einkindschaft aufgenommene Kinder haben, wenn sie nicht von dem Samtgut abgeschichtet sind, dem Manne gegenüber gleiches Erbrecht wie die ehelichen Abkömmlinge des Mannes, sofern sich aus dem Einkindschaftsvertrage nichts anderes ergibt. Einzelansicht Seitenanfang § 34 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.