Brandenburg

Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung (Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz - VgMvG)

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Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung (Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz - VgMvG) vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 22], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.75)

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tliche Bürgermeister gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der mitverwalteten Gemeinde, soweit nicht die Gemeindevertretung für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung der mitverwaltenden Gemeinde vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt; Stellvertreter im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sind die Stellvertreter der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 52 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. (5) Die an der Mitverwaltung beteiligten Gemeinden und ihre Organe arbeiten unter Beachtung ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig über alle Beschlüsse der Gemeindevertretungen und alle Entscheidungen der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters von grundsätzlicher Bedeutung. § 20 Personalüberleitung (1) Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, deren Aufgaben nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 durch die mitverwaltende Gemeinde anstelle der mitverwalteten Gemeinde wahrgenommen werden, treten gemäß § 31 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und 4 letzte Alternative des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst der mitverwaltenden Gemeinde über. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn eine Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 erfolgt. Die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Beigeordneten der mitverwalteten Gemeinden können zu Beigeordneten der mitverwaltenden Gemeinde bestellt werden. § 59 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet bis zum Ablauf der Amtszeit übergetretener Beamtinnen und Beamter auf Zeit keine Anwendung. (2) Im Übrigen richtet sich die Rechtsstellung der übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach § 18 des Beamtenstatusgesetzes, die der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 50 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes findet Anwendung. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die bei Anwendung des § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllen und deshalb aufgrund der Umbildung nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, gelten als abgewählt und erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Besoldung und Versorgung nach den für abgewählte Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften. Soweit die Bildung einer Mitverwaltung einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt in den Dienst der mitverwaltenden Gemeinde als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften. (3) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der mitverwalteten Gemeinden gehen kraft Gesetzes auf die mitverwaltende Gemeinde über. Die mitverwaltende Gemeinde tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Personalüberleitung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein; diese werden mit der mitverwaltenden Gemeinde fortgesetzt. Die bis zum Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse erworbene Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebliche Zeiten, bleibt gewahrt. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der gesetzliche Übergang der Arbeitsverhältnisse, der Eintritt der mitverwaltenden Gemeinde in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen, deren Fortsetzung mit dem neuen Arbeitgeber und die Wahrung ihrer erworbenen Rechtsstellung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu bestätigen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) § 5 Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend. (5) Wird die Mitverwaltung geändert oder aufgelöst, sind in der hierfür nach § 17 Absatz 1 abzuschließenden Mitverwaltungsvereinbarung Personalüberleitungsbestimmungen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 zu treffen. (6) Soweit bei der Bildung einer Mitverwaltung Gemeinden beteiligt sind, die nicht über eine eigene Verwaltung verfügen, sind Regelungen zur Personalüberleitung in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu treffen. § 21 Mitverwaltungsausschuss (1) Für die Mitverwaltung ist ein gemeinsames Organ der beteiligten Gemeinden zu bilden (Mitverwaltungsausschuss). (2) Der Mitverwaltungsausschuss besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde, den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der mitverwalteten Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach Absatz 3, mit der Maßgabe, dass keine Gemeinde mehr als 50 Prozent aller Stimmen haben darf. (3) Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnerinnen und Einwohnern bestellen weitere Mitglieder in den Mitverwaltungsausschuss. Ihre Anzahl beträgt in Gemeinden von 601 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern eins, von 1 501 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern zwei, von 3 001 bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern drei, von 5 001 bis 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vier und ab 7 001 Einwohnerinnen und Einwohnern fünf. Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten fortgeschriebenen Bevölkerungszahl entspricht, welche mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde. (4) Jedes Mitglied im Mitverwaltungsausschuss hat eine Stimme. Die Vertreterinnen oder Vertreter einer Gemeinde können im Mitverwaltungsausschuss nur einheitlich abstimmen; eine uneinheitliche Stimmabgabe ist ungültig. Die Gemeindevertretung der mitverwalteten oder der mitverwaltenden Gemeinde kann ihren Vertreterinnen oder Vertretern im Mitverwaltungsausschuss insoweit Richtlinien und Weisungen erteilen. (5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Mitverwaltungsausschusses ist die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde. Der Mitverwaltungsausschuss benennt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter. (6) Auf den Mitverwaltungsausschuss sind die §§ 27 bis 31, 33 bis 43 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. § 36 Absatz 1 und § 39 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung nach den Regelungen für die jeweilige Gemeindevertretung erfolgt. § 22 Zuständigkeiten des Mitverwaltungsausschusses (1) Der Mitverwaltungsausschuss nimmt die nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5, 7 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg den Gemeindevertretungen vorbehaltenen Zuständigkeiten sowohl für die mitverwaltende als auch die mitverwalteten Gemeinden wahr. (2) Der Mitverwaltungsausschuss soll im Interesse einer effektiven Verwaltungsdurchführung bei mehreren mitverwalteten Gemeinden auf möglichst gleichlautende Beschlüsse hinwirken. § 23 Widerspruchsrecht gegen Entscheidungen des Mitverwaltungsausschusses Die Gemeindevertretung einer der beteiligten Gemeinden kann einem Beschluss des Mitverwaltungsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss die Gemeinde betrifft und das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch erhoben und begründet werden. War die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Beschlussfassung anwesend, beginnt die Frist am Tag nach der Beschlussfassung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber allen an der Mitverwaltung beteiligten Gemeinden und führt zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der Mitverwaltungsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückweist. Der Zurückweisungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Mitverwaltungsausschusses. § 24 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kostenersatz (1) Die mitverwaltende Gemeinde und die mitverwalteten Gemeinden verfügen als jeweils fortbestehende eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts über ein eigenes Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß den Regelungen des Teils 1 Kapitel 3 Abschnitt 1, 2 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. (2) Die Erhebung der Kreisumlage wird von der Mitverwaltung nicht berührt. (3) Die mitverwaltende Gemeinde besorgt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen für die mitverwalteten Gemeinden. (4) Soweit die mitverwaltende Gemeinde ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedient, obliegt diesem Rechnungsprüfungsamt auch die örtliche Prüfung der mitverwalteten Gemeinden. (5) Für die hauptamtliche Verwaltung der mitverwalteten Gemeinden sind der mitverwaltenden Gemeinde die Kosten zu erstatten. § 25 Anwendung von Rechtsvorschriften (1) Auf die mitverwaltenden Gemeinden sind die Vorschriften des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Soweit diese auf die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen amtsfreien Gemeinde abstellen, ist die Summe der Einwohnerzahlen der mitverwaltenden Gemeinde und aller mitverwalteten Gemeinden maßgeblich. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. (2) Auf die mitverwalteten Gemeinden sind die Vorschriften des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die für die amtsangehörigen Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. (3) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die mitverwaltenden und die mitverwalteten Gemeinden entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die mitverwalteten und mitverwaltenden Gemeinden von der Anwendung ausgenommen werden. (4) Vorschriften, die für Ämter und amtsfreie Gemeinden erlassen wurden, gelten für die mitverwaltende Gemeinde und die mitverwaltete Gemeinde entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die mitverwaltende Gemeinde oder die mitverwaltete Gemeinde von der Anwendung ausgenommen werden; § 19 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Abschnitt 4 Beobachtungspflicht § 26 Beobachtungspflicht Die Landesregierung beobachtet bis einschließlich 31. Dezember 2024 die tatsächlichen Auswirkungen der Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung, dokumentiert ihre Bewertungen in geeigneter Form, um gegebenenfalls daraus entsprechenden Nachbesserungsbedarf abzuleiten, und erstattet dem Landtag Bericht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.