Brandenburg

Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung (Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz - VgMvG)

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Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung (Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz - VgMvG) vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 22], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.75)

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finden entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (3) Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Dienst der Verbandsgemeinde stehen, können nicht zugleich Mitglied der Verbandsgemeindevertretung sein; dies gilt nicht für die Verbandsgemeindebürgermeisterin und den Verbandsgemeindebürgermeister, der Gemeindevertretung einer der Ortsgemeinden angehören. Im Übrigen gilt § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. (4) Die Gemeinden, die eine Verbandsgemeinde bilden, können in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 für einen Zeitraum von bis zu zwei Wahlperioden bestimmen, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von § 20 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Verbandsgemeindevertreterinnen und Verbandsgemeindevertreter abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes um bis zu 50 Prozent erhöht werden kann. (5) Die Wahlkreise können abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit Rücksicht auf die Grenzen einzelner oder sämtlicher Ortsgemeinden oder Ortsteile unterschiedlich groß sein; § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. § 7 Erstmalige Wahl der Verbandsgemeindevertretung (1) Die erstmalige Wahl der Verbandsgemeindevertretung findet innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Bildung der Verbandsgemeinde nach § 3 Absatz 1 statt. Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Wahltag. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Verbandsgemeinde macht spätestens am 92. Tag vor der Wahl den Wahltag und die Wahlzeit öffentlich bekannt. (2) Die erstmalige Wahl der Verbandsgemeindevertretung findet für den Rest der allgemeinen Wahlperiode statt. Findet die erstmalige Wahl der Verbandsgemeindevertretung 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen statt, so endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode. (3) Abweichend von Absatz 1 kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 die Fortdauer der vorläufigen Vertretung der Verbandsgemeinde bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode bestimmt werden. (4) Für die Vorbereitung und Durchführung der erstmaligen Wahl der Verbandsgemeindevertretung finden die Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung für die unmittelbaren Wahlen der Gemeindevertretungen in den Gemeinden und die ergänzenden Vorschriften des § 94 Absatz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung für die erstmalige Wahl der Vertretung nach der Bildung einer neuen Gemeinde entsprechend Anwendung. § 8 Widerspruchsrecht Die Gemeindevertretung einer Ortsgemeinde kann einem Beschluss der Verbandsgemeindevertretung widersprechen, wenn der Beschluss die Ortsgemeinde betrifft und deren Wohl gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses bei der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister schriftlich oder elektronisch erhoben und begründet werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber allen Ortsgemeinden und führt zur Aufhebung des Beschlusses, wenn die Verbandsgemeindevertretung den Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückweist; der Zurückweisungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Verbandsgemeindevertretung. § 9 Verbandsgemeindebürgermeisterin oder Verbandsgemeindebürgermeister (1) Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter der Verbandsgemeinde ist die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister. Sie oder er ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder hauptamtlicher Beamter auf Zeit, ihr oder ihm obliegt die Leitung der Verbandsgemeindeverwaltung sowie die rechtliche Vertretung und Repräsentanz der Verbandsgemeinde. (2) Die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung für die unmittelbaren Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den amtsfreien Gemeinden gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister kann nicht zugleich ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein. (4) Die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister nimmt die Aufgabe der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für die Ortsgemeinden wahr. Ist die Verbandsgemeinde selbst oder sind mehrere Ortsgemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder an Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, obliegt außer in den Fällen des § 97 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister die gesetzliche Vertretung der Ortsgemeinde, soweit nicht die Gemeindevertretung für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt; Stellvertreterin oder Stellvertreter im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sind die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 52 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. § 10 Erstmalige Wahl der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters (1) Die erstmalige Wahl der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters findet innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Bildung der Verbandsgemeinde statt; § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 bestimmt werden, dass die vorläufige Vertretung der Verbandsgemeinde mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten sowie Beigeordneten der bisherigen amtsfreien Gemeinden und der durch die Neubildung aufgelösten Ämter binnen acht Wochen nach Wirksamwerden der Verbandsgemeindebildung eine hierzu bereite Person zur Verbandsgemeindebürgermeisterin oder zum Verbandsgemeindebürgermeister der Verbandsgemeinde wählt; § 7 Absatz 3 Satz 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. (3) Die Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung für die unmittelbaren Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den amtsfreien Gemeinden sowie die ergänzenden Vorschriften des § 94 Absatz 2 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung für die erstmalige Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde gelten entsprechend. § 11 Wahlbehörde Wahlbehörde ist die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der nach § 3 Absatz 3 dieses Amt wahrnimmt. § 12 Wahlleiterin oder Wahlleiter (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der kommunalen Wahlen und Abstimmungen auf der Verbandsgemeindeebene beruft die Verbandsgemeindevertretung eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; die §§ 15 und 16 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und die §§ 2 bis 4 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung gelten entsprechend. (2) Die Gemeindevertretung einer Ortsgemeinde kann beschließen, dass der Verbandsgemeindevertretung die Aufgabe übertragen wird, für die Ortsgemeinde eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu berufen. Haben mehrere Ortsgemeinden einen solchen Beschluss gefasst, so kann die Verbandsgemeindevertretung für diese Ortsgemeinden auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils eine gemeinsame Wahlleiterin oder einen gemeinsamen Wahlleiter nebst Stellvertreterin oder Stellvertreter berufen. Im Übrigen finden die §§ 14 bis 16 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und § 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung sinngemäß Anwendung. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Verbandsgemeinde kann zugleich zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter einzelner oder mehrerer Ortsgemeinden berufen werden. Satz 1 gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend. § 13 Haushaltswirtschaft (1) Die Verbandsgemeinde besorgt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 1, 2 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Ortsgemeinden. (2) Soweit eine Verbandsgemeinde ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedient, obliegt diesem Rechnungsprüfungsamt auch die örtliche Prüfung der Ortsgemeinden gemäß § 102 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. § 14 Finanzen (1) Die Verbandsgemeinde nimmt am kommunalen Finanzausgleich nach Maßgabe des Brandenburgischen Finanzausgleichgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist, teil. (2) Soweit die sonstigen Finanzmittel der Verbandsgemeinde den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage von den Ortsgemeinden zu erheben (Verbandsgemeindeumlage). (3) Handelt es sich um Einrichtungen oder Leistungen der Verbandsgemeinde, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maß einzelnen Ortsgemeinden zustattenkommen, so kann die Verbandsgemeindevertretung für diese Ortsgemeinden eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen. (4) Die Verbandsgemeindeumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen; § 130 Absatz 5 sowie § 139 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend. § 15 Anwendung von Rechtsvorschriften (1) Auf die Verbandsgemeinden sind die Vorschriften des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. § 1 Absatz 1, § 2 und § 5 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg finden keine Anwendung. Die Verbandsgemeinde selbst hat keine Ortsteile. Die Vorschriften der §§ 45 bis 48 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleiben für die Ortsteile in Ortsgemeinden unberührt. § 55 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindevertretung einer Ortsgemeinde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde schriftlich oder elektronisch gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde erfolgen muss. Bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nach Satz 1 und 2 tritt an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsgemeindevertretung und an die Stelle der Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter treten die Verbandsgemeindevertreterinnen oder Verbandsgemeindevertreter, an die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters tritt die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister. (2) Auf die Ortsgemeinden sind die Vorschriften des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die für die amtsangehörigen Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. (3) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Verbandsgemeinde entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Verbandsgemeinden von der Anwendung ausgenommen werden. (4) Vorschriften, die für Ämter und amtsfreie Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Verbandsgemeinde entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Verbandsgemeinden von der Anwendung ausgenommen werden. Abschnitt 3 Mitverwaltung § 16 Stellung und Struktur der Mitverwaltung (1) Die Mitverwaltung ist eine Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit von aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises, bei der die mitverwaltende Gemeinde für die mitverwalteten Gemeinden die Aufgaben der hauptamtlichen Verwaltung wahrnimmt. (2) Die mitverwalteten Gemeinden haben jeweils eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister und eine Gemeindevertretung. Die mitverwaltende Gemeinde hat eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister und eine Gemeindevertretung. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde nimmt im Wege der horizontalen Organleihe auch die Funktion der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für die mitverwalteten Gemeinden wahr. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde kann nicht gleichzeitig Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer der mitverwalteten Gemeinden sein. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister hat in den Sitzungen der Gemeindevertretungen der mitverwalteten Gemeinden und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. (3) § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Dienst der mitverwaltenden Gemeinde stehen, nicht zugleich Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer der mitverwalteten Gemeinden sein können. (4) Wahlbehörde der mitverwaltenden Gemeinde und der mitverwalteten Gemeinden ist die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde. § 17 Bildung, Änderung und Auflösung der Mitverwaltung (1) Gemeinden eines Landkreises, die unmittelbar aneinandergrenzen, können nach Beratung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde eine Mitverwaltung vereinbaren, ändern oder auflösen. Die Rechtsverhältnisse der Mitverwaltung sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden zu regeln (Mitverwaltungsvereinbarung). Die Vereinbarung zur Bildung, Änderung oder Auflösung der jeweiligen Mitverwaltung muss in den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden beschlossen werden. In der Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen oder hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten der zukünftig mitverwalteten Gemeinden zu Beigeordneten der mitverwaltenden Gemeinde bestellt werden. Sie bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben dieses Gesetzes oder dem öffentlichen Wohl widerspricht. Die Vereinbarung ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Die Mitverwaltungsvereinbarung tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die beteiligten Gemeinden haben nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften auf die erfolgte öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. (2) Entschließt sich eine bislang amtsfreie Gemeinde, sich von einer anderen amtsfreien Gemeinde mitverwalten zu lassen, so wird die bislang amtsfreie Gemeinde in eine mitverwaltete Gemeinde umgewandelt. Die Gemeindevertretung einer mitverwalteten Gemeinde nach Satz 1 wählt die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl. Mit Beginn der Amtszeit der neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisters, die oder der in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 und des § 51 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kraft Amtes den Vorsitz in der Gemeindevertretung führt, verliert die oder der bisherige Vorsitzende der Gemeindevertretung dieses Amt. In der ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach diesem Wechsel im Vorsitz der Gemeindevertretung sind die Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung neu zu wählen. (3) Bei einem Zusammenschluss der an der Mitverwaltung beteiligten Gemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde und gleichzeitiger Auflösung der Mitverwaltung nimmt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde bis zum Beginn der Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen amtsfreien Gemeinde das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit ein Zusammenschluss nach Satz 1 mit der Auflösung mehrerer Gemeinden, Ämter oder Verbandsgemeinden mit Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten verbunden ist, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festzulegen, welcher der Hauptverwaltungsbeamteninnen oder Hauptverwaltungsbeamten das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters im Sinne von Satz 1 wahrnimmt. (4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Genehmigung der Bildung, Änderung oder Auflösung einer Mitverwaltung insbesondere versagen, wenn dadurch für einzelne angrenzende Gemeinden, die nicht in die Bildung oder Änderung der Mitverwaltung mit eingebunden werden sollen, der Fortbestand oder die Bildung einer eigenen leistungsfähigen Verwaltung gefährdet ist. Gleiches gilt, wenn durch die Bildung, Änderung oder Auflösung einer Mitverwaltung die Verwaltungskraft eines danach nur noch teilweise fortbestehenden Amtes oder einer nur noch teilweise fortbestehenden Verbandsgemeinde gefährdet würde oder eine Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals zwischen den Dienstherrn oder den Arbeitgebern nicht getroffen wurde. Die Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals ist von der Gemeindevertretung der mitverwaltenden Gemeinde, dem Amtsausschuss oder der Verbandsgemeindevertretung zu beschließen. (5) In Fällen, in denen es zur Auflösung eines Amtes nach § 134 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kommt, kann das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag des Amtes eine Mitverwaltung von bisher diesem Amt zugehörigen Gemeinden, die für sich keine neue hauptamtliche Verwaltung finden, aus Gründen des Gemeinwohls bei Vorliegen eines zustimmenden Beschlusses der Gemeindevertretung der künftigen mitverwaltenden Gemeinde anordnen. Im Fall von Gemeindezusammenschlüssen nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kann das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Änderung oder Auflösung einer Mitverwaltung aus Gründen des Gemeinwohls anordnen. Die Anordnung hat die örtlichen Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Beurteilung, ob Gründe des Gemeinwohls für eine Anordnung vorliegen, richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Vor einer Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 sind die betroffenen Gemeinden zu hören, und es muss Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ausschuss des Brandenburger Landtages hergestellt sein. (6) Im Fall von genehmigten Gemeindestrukturänderungen, die zur Änderung oder Auflösung einer Mitverwaltung führen, passt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde die Mitverwaltungsvereinbarung an und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. § 18 Mitverwaltungsvereinbarung (1) In der Mitverwaltungsvereinbarung nach § 17 Absatz 1 sind insbesondere die Beteiligten und der Beginn der Mitverwaltung zu regeln. Darüber hinaus soll eine Auflistung von Vermögen und Schulden, die entschädigungslos im Zuge der Rechtsnachfolge gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 gesetzlich übergehen, beigefügt werden oder es ist in der Mitverwaltungsvereinbarung eine abweichende Regelung zum Übergang von Vermögen und Schulden zu treffen. § 84 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung. (2) In der Mitverwaltungsvereinbarung können Regelungen zum Kostenersatz vereinbart werden. (3) Für den Fall der Beendigung der Mitverwaltung sollen bereits Regelungen für eine Rückübertragung getroffen werden. (4) Zur Vermeidung zukünftiger gerichtlicher Streitigkeiten können die beteiligten Gemeinden eine Schiedsklausel vereinbaren. § 19 Aufgabenverteilung in der Mitverwaltung (1) Die mitverwaltende Gemeinde ist anstelle der mitverwalteten Gemeinden Trägerin der Auftragsangelegenheiten. Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung führt die mitverwaltende Gemeinde für die mitverwalteten Gemeinden in deren Namen als hauptamtliche Verwaltung durch (Mitverwaltung); die Aufgabenträgerschaft der mitverwalteten Gemeinden für diese Aufgaben bleibt unberührt, soweit in der Mitverwaltungsvereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Für die Auftragsangelegenheiten ist die mitverwaltende Gemeinde Rechtsnachfolgerin der mitverwalteten Gemeinden, soweit gesetzlich oder in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 17 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist. Die mitverwaltende Gemeinde tritt als Rechtsnachfolgerin in die Verträge ein, die die mitverwalteten Gemeinden vor Bildung der Mitverwaltung als Trägerinnen der Auftragsangelegenheiten abgeschlossen haben, soweit gesetzlich oder in der Mitverwaltungsvereinbarung nichts anderes bestimmt ist. (3) Bei Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung mit Selbstverwaltungscharakter bereitet die mitverwaltende Gemeinde durch ihre Hauptverwaltungsbeamtin oder ihren Hauptverwaltungsbeamten im Benehmen mit der jeweiligen ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem jeweiligen ehrenamtlichen Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretungen der mitverwalteten Gemeinden vor und führt sie nach deren Beschlussfassung durch. Auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ohne Selbstverwaltungscharakter trifft die mitverwaltende Gemeinde durch ihre Hauptverwaltungsbeamtin oder ihren Hauptverwaltungsbeamten die Entscheidungen für die mitverwaltete Gemeinde in deren Namen als hauptamtliche Verwaltung. (4) In gerichtlichen Verfahren und in Rechts- und Verwaltungsgeschäften vertritt die mitverwaltende Gemeinde die mitverwaltete Gemeinde. Ist die mitverwaltende Gemeinde selbst oder sind mehrere an der Mitverwaltung beteiligte Gemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder an Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, ist außer in den Fällen des § 97 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.