Brandenburg

Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung (Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz - VgMvG)

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Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung (Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz - VgMvG) vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 22], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.75)

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Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung (Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz - VgMvG) vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 22], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.75) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Verwaltungsmodelle auf der gemeindlichen Ebene § 1 Träger von hauptamtlichen Verwaltungen auf der Gemeindeebene Abschnitt 2 Verbandsgemeinde § 2 Stellung und Struktur der Verbandsgemeinde § 3 Bildung, Änderung und Auflösung von Verbandsgemeinden § 4 Aufgaben der Verbandsgemeinde § 5 Personalüberleitung § 6 Verbandsgemeindevertretung § 7 Erstmalige Wahl der Verbandsgemeindevertretung § 8 Widerspruchsrecht § 9 Verbandsgemeindebürgermeisterin oder Verbandsgemeindebürgermeister § 10 Erstmalige Wahl der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters § 11 Wahlbehörde § 12 Wahlleiterin oder Wahlleiter § 13 Haushaltswirtschaft § 14 Finanzen § 15 Anwendung von Rechtsvorschriften Abschnitt 3 Mitverwaltung § 16 Stellung und Struktur der Mitverwaltung § 17 Bildung, Änderung und Auflösung der Mitverwaltung § 18 Mitverwaltungsvereinbarung § 19 Aufgabenverteilung in der Mitverwaltung § 20 Personalüberleitung § 21 Mitverwaltungsausschuss § 22 Zuständigkeiten des Mitverwaltungsausschusses § 23 Widerspruchsrecht gegen Entscheidungen des Mitverwaltungsausschusses § 24 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kostenersatz § 25 Anwendung von Rechtsvorschriften Abschnitt 4 Beobachtungspflicht § 26 Beobachtungspflicht   Abschnitt 1 Verwaltungsmodelle auf der gemeindlichen Ebene § 1 Träger von hauptamtlichen Verwaltungen auf der Gemeindeebene Träger einer hauptamtlichen Verwaltung auf der gemeindlichen Ebene können amtsfreie Gemeinden (Teil 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg), Ämter (Teil 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg), Verbandsgemeinden (Abschnitt 2) und mitverwaltende Gemeinden (Abschnitt 3) sein. Abschnitt 2 Verbandsgemeinde § 2 Stellung und Struktur der Verbandsgemeinde (1) Die Verbandsgemeinde ist ein gebietskörperschaftlicher Gemeindeverband, der aus aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises besteht. Sie erfüllt neben den verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden (Ortsgemeinden) öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Vorschriften. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst in eigener Verantwortung. (2) Die Verbandsgemeinde besteht aus mindestens zwei Ortsgemeinden. § 3 Bildung, Änderung und Auflösung von Verbandsgemeinden (1) Gemeinden eines Landkreises, die unmittelbar aneinandergrenzen, können nach Beratung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde eine Verbandsgemeinde bilden, ändern oder auflösen. Die Einzelheiten der Bildung oder Änderung, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung der Verbandsgemeinde sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 7 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 15, 19) geändert worden ist, zu regeln. In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann geregelt werden, dass die Verbandsgemeinde einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache trägt, wenn einzelne Gemeinden nach Satz 1 zum angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes gehören. Gehören alle Gemeinden nach Satz 1 zum angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes, gilt § 9 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend. Die Vereinbarung zur Bildung, Änderung oder Auflösung der Verbandsgemeinde muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Die Vereinbarung ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Die Vereinbarung tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die beteiligten Gemeinden haben nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften auf die erfolgte öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. (2) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 sind insbesondere Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der neugebildeten Verbandsgemeinde durch Mitglieder der Gemeindevertretungen der Gemeinden, die die Verbandsgemeinde bilden, in der vorläufigen Verbandsgemeindevertretung bis zur Neuwahl zu treffen; § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. Darüber hinaus soll eine Auflistung des Vermögens und der Schulden, die den Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 bis 4 zuzuordnen sind und entschädigungslos im Zuge der Rechtsnachfolge gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 gesetzlich übergehen, beigefügt werden oder es ist in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine abweichende Regelung zum Übergang von Vermögen und Schulden zu treffen. § 84 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung. (3) Bei der Bildung einer Verbandsgemeinde unter Übertritt einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nimmt diese oder dieser bis zum Beginn der Amtszeit der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters das Amt der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters der gebildeten Verbandsgemeinde wahr. Führt die Bildung einer Verbandsgemeinde zum Übertritt mehrerer Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamter, ist in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festzulegen, welche der bisherigen Hauptverwaltungsbeamtinnen oder welcher Hauptverwaltungsbeamte das Amt nach Satz 1 wahrnimmt. (4) Eine bislang amtsfreie Gemeinde wird mit der Bildung einer Verbandsgemeinde in eine Ortsgemeinde umgewandelt. Die Gemeindevertretung einer Ortsgemeinde nach Satz 1 wählt die neue ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den neuen ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl. Mit Beginn der Amtszeit der neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisters, die oder der in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 und des § 51 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kraft ihres oder seines Amtes den Vorsitz in der Gemeindevertretung führt, verliert die oder der bisherige Vorsitzende der Gemeindevertretung dieses Amt. In der ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach diesem Wechsel im Vorsitz der Gemeindevertretung sind die stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeindevertretung neu zu wählen. (5) Im Fall von genehmigten Gemeindestrukturänderungen, die zur Änderung einer Verbandsgemeinde oder mehrerer Verbandsgemeinden führen, passt die jeweilige Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der jeweilige Verbandsgemeindebürgermeister die öffentlich-rechtliche Vereinbarung an und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. (6) Bei einem Zusammenschluss mehrerer Ortsgemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde unter Auflösung der Verbandsgemeinde nimmt die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister bis zum Beginn der Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen amtsfreien Gemeinde das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit ein Zusammenschluss nach Satz 1 zur Auflösung mehrerer Verbandsgemeinden führt, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festzulegen, welche Verbandsgemeindebürgermeisterin oder welcher Verbandsgemeindebürgermeister das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters im Sinne von Satz 1 vorübergehend wahrnimmt. (7) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben dieses Gesetzes oder dem öffentlichen Wohl widerspricht. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Genehmigung der Bildung, Änderung oder Auflösung einer Verbandsgemeinde insbesondere versagen, wenn dadurch für einzelne angrenzende Gemeinden, die nicht in die Bildung oder Änderung der Verbandsgemeinde mit eingebunden werden sollen, der Fortbestand oder die Bildung einer eigenen leistungsfähigen Verwaltung gefährdet ist. Gleiches gilt, wenn durch die Bildung, Änderung oder Auflösung einer Verbandsgemeinde die Verwaltungskraft eines danach nur noch teilweise fortbestehenden Amtes oder einer nur noch teilweise fortbestehenden Verbandsgemeinde gefährdet würde. (8) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Änderung oder Auflösung von Verbandsgemeinden aus Gründen des Gemeinwohls nach den Maßstäben dieses Gesetzes anordnen. § 4 Aufgaben der Verbandsgemeinde (1) Die Verbandsgemeinde ist in ihrem Gebiet Trägerin der durch Gesetz oder Verordnung dem Amt übertragenen Aufgaben, soweit in diesem oder anderen Gesetzen oder aufgrund eines Gesetzes nicht abweichend geregelt. (2) Die Verbandsgemeinde ist anstelle der Ortsgemeinden Trägerin der folgenden Aufgaben: die nach dem Brandenburgischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 22) geändert worden ist, den Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit Ausnahme der den Landkreisen übertragenen Aufgaben, Bau und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mehreren Ortsgemeinden dienen, Bau und Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, soweit nicht freie gemeinnützige Träger solche errichten, die Flächennutzungsplanung gemäß § 203 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) mit der Maßgabe, dass die endgültige Entscheidung der Verbandsgemeinde über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans der Zustimmung der Ortsgemeinden bedarf; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen; sofern Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans die Grundsätze der Gesamtplanung nicht berühren, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden; kommt die Zustimmung nicht zustande, so entscheidet die Verbandsgemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder, die nach dem Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 11) geändert worden ist, den Gemeinden übertragenen Aufgaben, einschließlich des Rechts nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes, die Aufgaben nach dem Schiedsstellengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl. I S. 158; 2001 I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4 S. 3) geändert worden ist, die gesetzliche Verpflichtung zur Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten gemäß § 16 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Die Verbandsgemeinde kann zudem anstelle der Ortsgemeinden die Aufgaben der Tourismusförderung und der Wirtschaftsförderung erfüllen, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind. (3) Die Verbandsgemeinde erfüllt eine einzelne Selbstverwaltungsaufgabe der Ortsgemeinden nur dann an deren Stelle, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Ortsgemeinden die Aufgabe auf die Verbandsgemeinde übertragen und die Verbandsgemeindevertretung zustimmt. Der Antrag der Ortsgemeinde und die Zustimmung der Verbandsgemeindevertretung bedürfen jeweils der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ortsgemeindevertretung und der Verbandsgemeindevertretung. Die Übertragung wird wirksam, nachdem die Verbandsgemeinde die beabsichtigte Übertragung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt hat und diese nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat. (4) Soweit amtsangehörige Gemeinden weitere Aufgaben nach § 135 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg auf das Amt übertragen haben, kann abweichend von Absatz 3 in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 zur Bildung der Verbandsgemeinde vorgesehen werden, dass die Verbandsgemeinde Trägerin dieser Aufgaben für die betroffenen Ortsgemeinden wird. (5) Jede Ortsgemeinde kann die Rückübertragung einer nach Absatz 3 oder Absatz 4 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe binnen einer angemessenen Frist verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass der Ortsgemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Die Rückübertragung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn die Verbandsgemeindevertretung mit der Rückübertragung nicht einverstanden ist. Die Rückübertragung einer einzelnen nach Absatz 3 oder 4 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 zulässig, wenn die Gemeindevertretungen aller Ortsgemeinden, die die betreffende Aufgabe übertragen haben, und die Verbandsgemeindevertretung dies beschließen. Bei der Entscheidung über die Rückübertragung sind alle Mitglieder der Verbandsgemeindevertretung stimmberechtigt. Soweit erforderlich, erfolgt in den Fällen der Rückübertragung eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Die Verbandsgemeinde hat Rückübertragungen nach Satz 1 oder 3 sowie den Wegfall oder die Erledigung von übertragenen Aufgaben unverzüglich der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. (6) Für die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben ist die Verbandsgemeinde Rechtsnachfolgerin des Amtes oder der an der Verbandsgemeinde beteiligten Gemeinden, soweit gesetzlich oder in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist; § 107 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Die Verbandsgemeinde tritt als Rechtsnachfolgerin in die Verträge ein, die die an der Verbandsgemeinde beteiligten Gemeinden vor der Verbandsgemeindebildung in ihrer Funktion als Trägerinnen der Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 3 abgeschlossen haben oder die ein Amt vor der Verbandsgemeindebildung als Trägerin der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 abgeschlossen hat, soweit gesetzlich oder in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist. (7) Die Verbandsgemeinde verwaltet und unterstützt die Ortsgemeinden. Sie berät die Ortsgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und wirkt auf deren Erfüllung hin. Zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und vertrauensvoller Zusammenarbeit. (8) Soweit eine bislang große kreisangehörige Stadt mit der Bildung einer Verbandsgemeinde nach § 3 Absatz 4 Ortsgemeinde wird, führt die Verbandsgemeinde die durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder auf Antrag der großen kreisangehörigen Stadt übertragenen Aufgaben für die betroffene Ortsgemeinde entsprechend deren Beschlussfassung in deren Namen durch; die Aufgabenträgerschaft der betroffenen Ortsgemeinde für diese Aufgaben bleibt unberührt. Die Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der betroffenen Ortsgemeinde erfolgt in diesen Fällen durch die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder den Verbandsgemeindebürgermeister im Benehmen mit der jeweiligen ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem jeweiligen ehrenamtlichen Bürgermeister. (9) Die Verbandsgemeinde haftet für Schäden, die Ortsgemeinden dadurch entstehen, dass Bedienstete oder Organwalter der Verbandsgemeinde bei der Wahrnehmung von Aufgaben für die Ortsgemeinden schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. § 25 Absatz 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. (10) Verbandsgemeinden, die ganz oder teilweise zum angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes nach dem Sorben/Wenden-Gesetz vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7) geändert worden ist, gehören, wenden die in den jeweiligen Ortsgemeinden getroffene Regelungen zur Wahrung der Interessen des sorbischen/wendischen Volkes nach § 6 des Sorben/Wenden-Gesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sinngemäß an. § 5 Personalüberleitung (1) Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, die eine Verbandsgemeinde bilden, treten gemäß § 31 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und 4 erste Alternative des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in den Dienst der Verbandsgemeinde über. Die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Beigeordneten der bisherigen Gemeinden können zu Beigeordneten der neu gebildeten Verbandsgemeinde bestellt werden. § 59 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet bis zum Ablauf der Amtszeit übergetretener Beamtinnen und Beamter auf Zeit keine Anwendung. (2) Im Übrigen richtet sich die Rechtsstellung der übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach § 18 des Beamtenstatusgesetzes, die der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 50 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7 S. 17) geändert worden ist, findet Anwendung. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die bei Anwendung des § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 14 S. 29) geändert worden ist, nicht erfüllen und deshalb aufgrund der Umbildung nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, gelten als abgewählt und erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Besoldung und Versorgung nach den für abgewählte Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften. Soweit die Bildung der Verbandsgemeinde einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt in den Dienst der Verbandsgemeinde als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften. (3) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinden, die eine Verbandsgemeinde bilden, gehen kraft Gesetzes auf die neu gebildete Verbandsgemeinde über. Die Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Personalüberleitung bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; diese werden mit der Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die bis zum Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse erworbene Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebliche Zeiten, bleibt gewahrt. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der gesetzliche Übergang der Arbeitsverhältnisse, der Eintritt der Verbandsgemeinde in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen, deren Fortsetzung mit dem neuen Arbeitgeber und die Wahrung ihrer erworbenen Rechtsstellung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu bestätigen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Betriebsbedingte Kündigungen aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Bildung der Verbandgemeinde stehen, sind für einen in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 zu bestimmenden Zeitraum ab dem Übergang des jeweiligen Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Änderungskündigungen, die wegen eines Wechsels des Arbeitsortes erforderlich werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt. (5) Absatz 3 Satz 1, 2 und 5 sowie die Absätze 4 und 6 gelten für Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden entsprechend. Die Verbandsgemeinde stellt sicher, dass Beamtinnen und Beamte auf Probe nach Bildung der Verbandsgemeinde weiter verwendet werden können und Beamtinnen und Beamte auf Widerruf die Gelegenheit erhalten, ihren Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. (6) Die personalverwaltenden Stellen der an der Bildung einer Verbandsgemeinde beteiligten Gemeinden können zur Vorbereitung der künftigen Personalstruktur der Verbandsgemeinde ohne Einwilligung der Beschäftigten folgende personenbezogene Daten aus den Personalakten übermitteln, soweit dies zur Vorbereitung der Überleitung erforderlich ist: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt, tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, Wohnort, Dienstort, Mobilität, Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen, Amtsbezeichnung, Besoldungsgruppe, Entgeltgruppe, bisherige berufliche Tätigkeiten seit dem 3. Oktober 1990 und Dauer der Zugehörigkeit zum bisherigen Dienstherrn oder Arbeitgeber, Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, Vorliegen einer Schwerbehinderung oder einer gleichgestellten Behinderung, Erwerbsminderung durch Dienstunfall oder Berufskrankheit, Vorliegen einer Altersteilzeitvereinbarung oder -bewilligung. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Fälle, dass eines oder mehrere Ämter beziehungsweise eine oder mehrere Verbandsgemeinden beteiligt sind. (8) Wird eine Verbandsgemeinde geändert oder aufgelöst, sind in der hierfür nach § 3 Absatz 1 erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Personalüberleitungsbestimmungen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7 zu treffen. § 6 Verbandsgemeindevertretung (1) Die Verbandsgemeindevertretung besteht aus den ehrenamtlich tätigen Verbandsgemeindevertreterinnen und Verbandsgemeindevertretern und der hauptamtlich tätigen Verbandsgemeindebürgermeisterin oder dem hauptamtlich tätigen Verbandsgemeindebürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied. Die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Ortsgemeinden können, auch wenn sie keine gewählten Verbandsgemeindevertreterinnen oder Verbandsgemeindevertreter sind, an den Sitzungen der Verbandsgemeindevertretung und an den Sitzungen der Ausschüsse der Verbandsgemeindevertretung, in denen Belange ihrer Ortsgemeinde berührt werden, teilnehmen. Ihnen steht insoweit bezogen auf ihre Ortsgemeinde ein aktives Teilnahmerecht zu. (2) Die Verbandsgemeindevertreterinnen und die Verbandsgemeindevertreter werden am Tag der landesweiten Kommunalwahlen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 16 S. 2) geändert worden ist, und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26 S. 4) geändert worden ist, für die unmittelbaren Wahlen der Gemeindevertretungen in den Gemeinden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.