Bremen

Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 321068. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.03.2026 Inkrafttreten01.02.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 107 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG) vom 3. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 107)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.03.2026 Inkrafttreten01.02.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 107 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG) vom 3. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 107)" Amtliche Abkürzung: BremLAG Ausfertigungsdatum: 03.03.2026 Gültig ab: 01.02.2026 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2026, 107 Gliederungs-Nr: - Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG) Vom 3. März 2026* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 3. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 107) Einzelansicht Seitenanfang Inhaltsübersicht § 1 Lehrämter an öffentlichen Schulen § 2 Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen § 3 Ausbildung § 3a Erweitertes Führungszeugnis, Verordnungsermächtigung § 4 Studium § 5 Praxisbezug des Studiums § 6 Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung § 6a Zusätzliche Maßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung § 7 Prüfungsgrundsätze, Verordnungsermächtigung § 7a Prüfungsersatzleistungen bei Unterrichtsausfall im Zuge einer gravierenden Notfallsituation, Verordnungsermächtigung § 8 Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer, Verordnungsermächtigung § 9 Gleichstellung von Prüfungen § 10 Staatliches Prüfungsamt § 11 Überprüfung der institutionellen Leistungen § 12 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 13 Übergangsregelungen Einzelansicht Seitenanfang § 1 Lehrämter an öffentlichen Schulen (1) Die Ausbildung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen bestimmt sich nach diesem Gesetz. Es gibt folgende Lehrämter: 1. das Lehramt an Grundschulen, 2. das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen, 3. das Lehramt an berufsbildenden Schulen, 4. das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik. (2) Die unter Absatz 1 aufgeführten Lehrämter befähigen zum Unterricht in weiteren Schularten nach folgender Maßgabe: 1. das Lehramt an Grundschulen befähigt auch zum Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 bis 6; 2. das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen befähigt auch zum Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern der berufsbildenden Schulen; 3. das Lehramt an berufsbildenden Schulen befähigt auch zum Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 13 der Oberschule sowie in den Jahrgangsstufen 7 bis 12 des Gymnasiums. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen Die Befähigung zu einem Lehramt nach § 1 wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt nach den Regelungen dieses Gesetzes erworben. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Ausbildung (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen. (2) Die Ausbildung orientiert sich an in Vereinbarungen zwischen den Bundesländern definierten Standards und soll die Lehrerinnen und Lehrer qualifizieren, wissenschaftlich fundiert eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen durch das Bremische Schulgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, an der Weiterentwicklung ihrer Schule mitzuwirken und den Anforderungen sich verändernder Schulpraxis gerecht zu werden; dabei sollen Lehrerinnen und Lehrer insbesondere auch befähigt werden, Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass sie unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Dies schließt die Kompetenz ein, 1. den Unterricht fach- und sachgerecht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren und dabei auch fächerübergreifende Themenstellungen einzubinden, 2. durch die Gestaltung von Lernsituationen Schülerinnen und Schüler zu unterstützen, Zusammenhänge zu erkennen und Gelerntes zu nutzen, sowie ihre Fähigkeiten zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten zu fördern, 3. Informations- und Kommunikationstechnologien didaktisch sinnvoll in den Unterricht zu integrieren, 4. soziale und kulturelle Lebensbedingungen von Schülerinnen und Schülern zu berücksichtigen, Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern zu diagnostizieren, und die Schülerinnen und Schüler im Unterricht und in der Schule gezielt individuell in heterogenen Lerngruppen zu fördern, 5. Werte und Normen zu vermitteln und selbstbestimmtes Urteilen und Handeln von Schülerinnen und Schülern zu unterstützen, 6. Leistungen von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage transparenter Beurteilungsmaßstäbe zu erfassen und Lernende und deren Eltern gezielt zu beraten, 7. Gespräche zur Beratung oder Konfliktregulierung mit Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitskolleginnen und -kollegen zu führen, 8. die notwendigen schulrechtlichen Kenntnisse in ihre Arbeit einzubeziehen, 9. individuell und im Team die eigene Arbeit zu evaluieren und sich fachlich und überfachlich fortzubilden sowie 10. Verfahren der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule anzuwenden. (3) Die Ausbildung gliedert sich in das Studium und den Vorbereitungsdienst. Studium und Vorbereitungsdienst umfassen bildungswissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Anteile, das Studium darüber hinaus fachwissenschaftliche Anteile. Im Studium werden die schulpraktischen Anteile ausgehend von der Theorie erschlossen, im Vorbereitungsdienst stehen die pädagogische Praxis und deren theoriegeleitete Reflexion im Zentrum. (4) Studium und Vorbereitungsdienst sind aufeinander abzustimmen. Die Universität Bremen und das Landesinstitut für Schule arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der schulpraktischen Studien zusammen. Beide Institutionen entwickeln und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs- und Ausbildungsvorhaben. Sie schließen über ihre Kooperationen Vereinbarungen ab. Diese sollen insbesondere umfassen: 1. die Abstimmung von Ausbildungsinhalten und zu vermittelnden Kompetenzen unter Berücksichtigung der in Vereinbarungen zwischen den Bundesländern definierten Standards, 2. die Durchführung von gemeinsamen Evaluationen zu Kooperationsprojekten und 3. die Regelungen des Personaleinsatzes der Universität Bremen und des Landesinstituts für Schule für die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung der Praktika. (5) Studium und Vorbereitungsdienst können praxisintegrierend dual miteinander verzahnt werden. Dies geschieht im Einvernehmen der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft mit der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung. Ein Lehramtsstudium wird als dual bezeichnet, wenn die Ausbildung an der Universität Bremen, am Landesinstitut für Schule und an der Schule systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und rechtsverbindlich miteinander verzahnt sind. Die Universität Bremen und das Landesinstitut für Schule arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung zusammen. Zur Entwicklung und zum Aufbau eines dualen Studiums können unter Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 2 befristete Modellversuche durchgeführt werden. (6) Voraussetzung für das Unterrichten der Schülerinnen und Schüler sind deutsche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Innerhalb von drei Jahren nach Einstellung in den Schuldienst sollen die Lehrkräfte die Kompetenzen auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht haben. Das Land Bremen wird hierzu ein entsprechendes Qualifizierungsangebot vorhalten. Für die Ausbildung gilt: 1. für die Praktikumsphasen im Studium und für universitäre Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkompetenzen nach den Bestimmungen der Universität maßgeblich; 2. sofern im Vorbereitungsdienst, in zusätzlichen Maßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften und in Ausgleichsmaßnahmen am Landesinstitut für Schule das Niveau nach Satz 1 nicht vorliegt, ist für das selbstständige und eigenverantwortliche Unterrichten der Schülerinnen und Schüler das Vorhandensein deutscher Sprachkompetenzen mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erforderlich; die Teilnehmenden müssen sich in dieser Zeit begleitend fortbilden, um das Niveau nach Satz 1 zu erreichen; 3. es kann der jeweilige Sprachkompetenznachweis verlangt werden. (7) Bei der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung wird ein Beirat für Lehrkräftebildung eingerichtet. Er organisiert den Austausch zwischen den an der Lehrkräftebildung beteiligten Institutionen und berät die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung und die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft in wesentlichen Angelegenheiten der Lehrkräftebildung. Einzelansicht Seitenanfang § 3a Erweitertes Führungszeugnis, Verordnungsermächtigung (1) Bis zum Beginn des Praxissemesters im Studium oder des berufspraktischen Ausbildungsunterrichts in einem verstärkt praxisintegrierenden Studium ist dem Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung der Universität Bremen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate sein soll. Bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes ist dem Landesinstitut für Schule ein entsprechendes erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. (2) Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern befürchten lässt, entscheiden im Fall nach Absatz 1 Satz 1 die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung und die Universität Bremen unter Berücksichtigung des Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers gemeinsam, ob der Einsatz an Schulen zum Schutz von Schülerinnen und Schülern zu untersagen ist. Entsprechend entscheiden die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung und das Landesinstitut für Schule im Fall nach Absatz 1 Satz 2. (3) Das Nähere zum Verfahren im Umgang mit einer Eintragung in das erweiterte Führungszeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 2 Satz 2 regelt die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft jeweils in einer Rechtsverordnung. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Studium (1) Im Lande Bremen wird das Studium für die Lehrämter an der Universität Bremen durchgeführt. Das Studium kann nach Entscheidung der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft in einzelnen Fächern auch an einer anderen Hochschule durchgeführt werden. (2) Das Lehramtsstudium besteht aus einem sechssemestrigen Bachelorstudium mit berufspraktischen und berufsfeldbezogenen Anteilen und einer darauf aufbauenden viersemestrigen Masterausbildung (Master of Education). Ausnahmen von Satz 1 sind beim Lehramt an berufsbildenden Schulen, bei den Fächern Kunst und Musik und bei Quereinstiegs-Masterstudiengängen zulässig. Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt voraus, dass ein Bachelorstudium absolviert und alle Studien- und Prüfungsleistungen für den Abschluss spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs gemäß § 48 Absatz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes erbracht sind; das Abschlusszeugnis, das zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweist, kann innerhalb einer von den Hochschulen zu bestimmenden, angemessenen Frist nachgereicht werden. (3) Studiengänge mit dem Abschluss des Masters of Education und Bachelorstudiengänge, die hierzu den Zugang eröffnen, bedürfen der Akkreditierung nach Maßgabe der Vereinbarungen der Bundesländer. Dabei wirkt die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung mit; die Akkreditierung von Studiengängen mit dem Abschluss eines Masters of Education bedarf ihrer oder seiner Zustimmung. Die gegenseitige Information zwischen der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung über die Akkreditierungen ist herzustellen. (4) Die Zugangsordnungen für die Studienangebote mit dem Abschluss des Masters of Education treten sechs Wochen nach Anzeige gegenüber der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft in Kraft, sofern diese oder dieser nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. (5) Das Studium für das Lehramt nach § 1 umfasst nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung das Studium mindestens zweier Fächer und Bildungswissenschaften. Das Studium des Lehramtes an Grundschulen umfasst die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in drei Fächern und Bildungswissenschaften. Die Anzahl der Fächer kann im Bachelor- und Masterstudium voneinander abweichen. Ausnahmen von Satz 1 sind bei den Fächern Kunst und Musik zulässig. Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung legt im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Universität die Fächer und die möglichen Fächerkombinationen und deren Verbindlichkeit für das Lehramtsstudium fest. (6) Der Abschluss des Studiums des Masters of Education wird durch die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und durch die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung als Erste Staatsprüfung anerkannt, wenn die Akkreditierung der maßgebenden Studiengänge vorliegt. Im Rahmen der regelmäßigen Reakkreditierung wird die Anerkennung des Abschlusses des Studiums des Masters of Education überprüft. Die Reakkreditierung setzt die Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung voraus. Die gegenseitige Information zwischen der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung über die Reakkreditierungen ist herzustellen. (7) Das Zeugnis über die bestandene Master of Education-Prüfung enthält: 1. die Gesamtnoten der Prüfungen für jedes Unterrichtsfach unter Einbeziehung der jeweiligen Fachwissenschaft und Fachdidaktik, 2. die Gesamtnoten der Prüfungen für Bildungswissenschaften, 3. das Thema und die Bewertung der Masterarbeit sowie 4. die Gesamtnote der Masterprüfung. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Praxisbezug des Studiums (1) In beiden Studienphasen sind Praktika und die universitären Begleitveranstaltungen zu den Praktika, für die jeweils Anwesenheitspflicht besteht, zu absolvieren und mit Leistungsnachweisen abzuschließen. Abweichend von Satz 1 können die Praktika und die universitären Begleitveranstaltungen des Studiums für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und bei Quereinstiegs-Masterstudiengängen auf das Masterstudium beschränkt sein. Die Praktika können in einer Schule, aber auch in außerschulischen Institutionen abgeleistet werden. Sofern nach Absatz 3 ein verstärkt praxisintegrierendes Studium durchgeführt wird, gilt Satz 1 entsprechend für den berufspraktischen Ausbildungsunterricht und für die berufspraxisbezogenen Begleitveranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Schule. (2) Die Organisation der Praktika liegt in der Verantwortung der Universität Bremen, ihre Durchführung an Schulen obliegt der jeweiligen Schule im Benehmen mit der Universität Bremen. Die Praktika insbesondere im Bachelorstudium haben in geeigneter Form der Überprüfung der Berufseignung Rechnung zu tragen. Die Leistungsnachweise werden von der Universität Bremen unter Berücksichtigung der Beurteilung durch die Schule bewertet. Die Beurteilung durch die Schule am Ende des Praxissemesters ist der Bewertung durch die Universität Bremen beizufügen. Beide Leistungsrückmeldungen sind die Grundlagen für die verbindliche individuelle Beratung durch die Universität Bremen in der Nachbereitung des Praxissemesters. (3) Die Praktika in den lehramtsbezogenen Studiengängen können mit dem Ziel eines verstärkt praxisintegrierenden Lehramtsstudiums systematisch mit der Ausbildung und dem Ausbildungsunterricht im Vorbereitungsdienst sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und rechtsverbindlich verzahnt werden. Die Universität Bremen und das Landesinstitut für Schule arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung zusammen. Zur Entwicklung und zum Aufbau eines verstärkt praxisintegrierenden Studiums können unter Einhaltung der Grundsätze der Lehramtsausbildung nach § 3 Absatz 2 befristete Modellversuche durchgeführt werden. (4) Die Praktikumsordnungen, die das Nähere zum Zeitpunkt, zur Dauer und zum Ort der Praktika im Bachelor- und im Masterstudium sowie zu den Inhalten der schulpraktischen Studien regeln, werden von der Universität Bremen im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung erlassen. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung (1) Der erfolgreiche Abschluss des Lehramtsstudiums ist Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Wenn eine Erste Staatsprüfung abgelegt wird, ist das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. (2) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird vom Landesinstitut für Schule organisiert und verantwortet. Ausbildungsstätten sind die öffentlichen Schulen oder die anerkannten Ersatzschulen im Lande Bremen, denen die Referendarin oder der Referendar während des Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, und das Landesinstitut für Schule. (3) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Fortsetzung, Vertiefung und Ergänzung des Studiums für die berufliche Tätigkeit nach § 3. Die Schwerpunkte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst liegen 1. in der verantwortlichen Planung, Durchführung und kollegialen Auswertung selbstständiger Unterrichtstätigkeit an Schulen, 2. in der akzeptierenden Gesprächsführung mit Schülerinnen und Schülern sowie Eltern und allen an Schule Beteiligten, 3. in der Umsetzung der rechtlichen Grundlagen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, 4. in der Gremienarbeit mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung des Unterrichts und des übrigen schulischen Lebens sowie 5. in der Reflexion der beruflichen Tätigkeit mit anderen Lehrerinnen und Lehrern. Bei ihrer Ausbildung werden die Referendarinnen und Referendare vom Landesinstitut für Schule und den Schulen beraten und unterstützt. (4) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann mit einer Promotion an der Universität Bremen verbunden werden. (5) Die reguläre Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate. (6) Das Nähere über die Gliederung und die Inhalte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sowie über die Verbindung des Vorbereitungsdienstes mit einer Promotion regelt eine Rechtsverordnung. Einzelansicht Seitenanfang § 6a Zusätzliche Maßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung (1) Studium und Vorbereitungsdienst können im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen dringenden Personalbedarfs, ergänzt werden oder durch inhaltlich den Grundsätzen der Lehramtsausbildung nach § 3 Absatz 2 entsprechende Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen ersetzt werden. Die zusätzlichen Maßnahmen sind: 1. der Seiteneinstieg in den Vorbereitungsdienst am Landesinstitut für Schule, der mit der Zweiten Staatsprüfung abschließt und zu dem Erwerb der Lehramtsqualifikation führt; 2. der berufsbegleitende Seiteneinstieg am Landesinstitut für Schule, der zu dem Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation und der staatlichen Abschlussprüfung, die der Zweiten Staatsprüfung gleichgestellt wird, führt; 3. die berufsbegleitende Qualifizierung am Landesinstitut für Schule, die mit einer staatlichen Prüfung abschließt und zu der Lehrbefähigung in einem Fach führt; 4. der optionale institutionsübergreifende Quereinstieg, der nach berufsbegleitenden dualen Studien an der Universität in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Schule von der Lehrbefähigung in einem Fach zu dem Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation und der staatlichen Abschlussprüfung, die der Zweiten Staatsprüfung gleichgestellt wird, führt; 5. der optionale berufsbegleitende Quereinstieg am Landesinstitut für Schule, der von der Lehrbefähigung in einem Fach zu dem Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation und der staatlichen Abschlussprüfung, die der Zweiten Staatsprüfung gleichgestellt wird, führt; 6. der Erwerb einer zusätzlichen Gleichwertigkeit mit einem weiteren Lehramt, die bei einer erfolgreich ausgeübten Lehramtsqualifikation in einer weiteren Schulstufe über eine staatliche Erweiterungsprüfung erworben werden kann. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu dem Seiteneinstieg in den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschulabschlussprüfung, die als Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt anerkannt werden kann, wenn mindestens zwei Fächer aus dem Hochschulabschlusszeugnis ableitbar sind. Diese geeignete Hochschulabschlussprüfung ist in der Regel ein Master, Diplom oder Magister einer wissenschaftlichen Hochschule oder in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Master einer Fachhochschule oder Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW). Liegt ein Diplom einer Fachhochschule oder Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) vor, erfolgt ein geeignetes Feststellungsverfahren zur Prüfung der Zulassung. Im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen sind bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen in mindestens zwei Unterrichtsfächern nachzuweisen. (3) Voraussetzung für die Zulassung zu dem berufsbegleitenden Seiteneinstieg nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 2 Satz 2, wenn mindestens zwei Fächer aus dem Hochschulabschlusszeugnis ableitbar sind. Im Rahmen der staatlichen Prüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen sind bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen in zwei Unterrichtsfächern nachzuweisen. (4) Die Lehrbefähigung in einem Fach nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, die keine Lehramtsbefähigung ist, kann erteilt werden, wenn die Anforderungen der Lehramtsausbildung in Bremen anteilig für dieses Fach und für Bildungswissenschaften erfüllt werden. Sofern erforderlich, ist eine berufsbegleitende lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich zu absolvieren, die mit einer staatlichen Prüfung abschließt und zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach führt. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer für den beabsichtigten Unterrichtseinsatz geeigneten Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 2 Satz 2, aus der sich mindestens ein Fach ableiten lässt. Die spätere Teilnahme an einer zusätzlichen Maßnahme nach den Absätzen 5 und 6 ist unabhängig vom dringenden Personalbedarf entsprechend der jeweils zur Verfügung stehenden Ausbildungsformate möglich. (5) Voraussetzung für die Zulassung zu dem optionalen institutionsübergreifenden Quereinstieg nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist der staatliche Abschluss einer Lehrbefähigung in einem Fach. (6) Voraussetzung für die Zulassung zu dem optionalen berufsbegleitenden Quereinstieg nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 2 Satz 2, wenn mindestens zwei Fächer aus dem Hochschulabschlusszeugnis ableitbar sind, und der staatliche Abschluss einer Lehrbefähigung in einem Fach. (7) Von der Teilnahme an zusätzlichen Maßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ist ausgeschlossen, wer ein Lehramtsstudium mit mindestens zwei Fächern erfolgreich absolviert oder anerkannt bekommen hat, wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen und damit die Befähigung für ein Lehramt erworben hat oder wer eine e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.