Bremen

Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG)

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Quellenkennung: 321068. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.03.2026 Inkrafttreten01.02.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 107 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG) vom 3. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 107)"

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inem Lehramt gleichgestellte Qualifikation erreicht hat. Gleiches gilt für jene Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt, eine staatliche Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation oder eine staatliche Prüfung für eine Lehrbefähigung in einem Fach nicht bestanden haben. Zudem ist von der Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach ausgeschlossen, wer bereits eine Lehrbefähigung in einem Fach erworben hat. (8) Die Ausbildung und Qualifizierung für das Lehramt an Grundschulen umfasst im Rahmen einer zusätzlichen Maßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 die Fachwissenschaften und die Fachdidaktiken in zwei Fächern und Bildungswissenschaften. Mindestens im Gesamtumfang eines Faches müssen dabei Deutsch und Mathematik anteilig abgebildet sein. (9) Nach erfolgreichem Abschluss eines Seiteneinstiegs oder eines Quereinstiegs kann die Befähigung zum Unterrichten in einem weiteren Fach über eine Ausbildung am Landesinstitut für Schule und die Erweiterungsprüfung erlangt werden. (10) Es können unter Einhaltung der Grundsätze der Lehramtsausbildung nach § 3 Absatz 2 befristete Modellversuche durchgeführt werden. (11) Es kann einer Lehrkraft, die mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I seit mindestens fünf Jahren erfolgreich anteilig in der Sekundarstufe II unterrichtet, der ergänzende Erwerb der Gleichwertigkeit mit dem Lehramt an Gymnasien/Oberschulen über die Erweiterungsprüfung ermöglicht werden. Dies ist beim Staatlichen Prüfungsamt zu beantragen. Voraussetzung ist, dass zwei Unterrichtsfächer aus dem Abschlusszeugnis für ein Lehramt der Sekundarstufe I auch in der Sekundarstufe II unterrichtet werden können. (12) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über die Voraussetzungen für die Zulassung, die Gliederung und die Inhalte sowie Prüfungen dieser zusätzlichen Maßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften geregelt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Prüfungsgrundsätze, Verordnungsermächtigung (1) In den Prüfungen, die Voraussetzung für den Erwerb der Lehramtsqualifikation nach diesem Gesetz sind, sind die in diesem Gesetz benannten allgemeinen und fachspezifischen Kompetenzen abzuprüfen. Dabei sind auch Aspekte der Schularten einzubeziehen, in denen die angehenden Lehrerinnen und Lehrer nach § 1 Absatz 2 eingesetzt werden können. Es gelten für die Hochschulprüfungen ergänzend die Prüfungsgrundsätze, die in den Prüfungsordnungen nach § 62 des Bremischen Hochschulgesetzes festgelegt sind. Die für die Abnahme der Zweiten Staatsprüfung und der Abschlussprüfung der jeweiligen berufsbegleitenden zusätzlichen Maßnahmen nach § 6a zuständige Stelle ist befugt, von den Prüflingen, die einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gestellt haben, die zur Bescheidung des Antrages notwendigen Gesundheitsdaten zu verarbeiten. Für die universitären Prüfungen bleiben die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes unberührt. (2) Die Zweite Staatsprüfung muss folgenden Grundsätzen entsprechen: 1. sie besteht aus dem Kolloquium zu einer Präsentation, unterrichtspraktischen Prüfungen und dem Prüfungsgespräch, 2. die Prüfungsteile sind jeweils von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten, 3. das Kolloquium zu einer Präsentation ist in der Regel öffentlich, 4. Referendarinnen und Referendare sind berechtigt, auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten als Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Schulgutachten am Ende des Vorbereitungsdienstes fließt in die Benotung der Zweiten Staatsprüfung ein. Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. (3) Werden die Prüfungsteile oder das Schulgutachten nicht jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ benotet, ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Für die Wiederholung gilt: 1. die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken, ein nicht bestandener Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden, und die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist; 2. wird die Leistung im Schulgutachten nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung einmal um sechs Monate verlängert und das Schulgutachten einmal wiederholt werden. (4) Eine Rechtsverordnung regelt das Verfahren der Zweiten Staatsprüfung, unter Berücksichtigung der Bedingungen, die Vereinbarungen der Bundesländer an eine Anerkennung der Lehramtsprüfungen stellen. Sie regelt mindestens die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Folgen von Terminversäumnissen und anderen Verstößen gegen verbindliche Prüfungsgrundsätze, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen und des Schulgutachtens sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen. Einzelansicht Seitenanfang § 7a Prüfungsersatzleistungen bei Unterrichtsausfall im Zuge einer gravierenden Notfallsituation, Verordnungsermächtigung (1) Kann auf Grund von schwerwiegenden Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen die Ausbildung an einer anderen Schule nicht erfolgen, wird dieser Ausbildungsteil durch die reguläre Ausbildung an den jeweils zugewiesenen Schulen ersetzt. (2) Können wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen unterrichtspraktische Prüfungen und das Prüfungsgespräch nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht im geforderten Umfang durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 7 Absatz 4 an die zu ersetzenden Prüfungsteile im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung angemessen abzubilden. Dies gilt entsprechend für die jeweilige Abschlussprüfung im Rahmen einer zusätzlichen Maßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften nach § 6a. (3) Die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtspraktischen Prüfungen ist sicherzustellen. Auf eine Prüfungsersatzleistung für das Prüfungsgespräch kann anteilig oder vollständig verzichtet werden. Die Notengewichtung der jeweiligen Prüfungsteile ist angemessen anzupassen. (4) Bei Nichtbestehen von Prüfungsersatzleistungen sind die Prüfungsersatzleistungen nach den bestehenden Vorschriften zu wiederholen. Sofern zum geplanten Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 1 die Voraussetzungen für eine Prüfungsersatzleistung nicht mehr zwingend vorliegen, erhält der Prüfling die Wahl, ob die jeweilige Wiederholungsprüfung in Form der unterrichtspraktischen Prüfung samt Prüfungsgespräch oder in Form einer Prüfungsersatzleistung abgelegt werden soll. (5) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über den Ausbildungsort, die Dauer der wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen erforderlichen Prüfungsersatzleistungen sowie deren Durchführung und Benotung. Einzelansicht Seitenanfang § 8 Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer, Verordnungsermächtigung (1) Die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer dient der Erweiterung der Qualifikation im Rahmen des jeweils erworbenen Lehramtes. (2) Die Weiterbildung ermöglicht den zusätzlichen Erwerb von Qualifikationen für ein weiteres Unterrichtsfach oder für ein weiteres Lehramt nach § 1 Absatz 1. (3) Die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfolgt in Ausbildungsveranstaltungen der Universität Bremen und des Landesinstituts für Schule. (4) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Aufnahme von Weiterbildung, die verschiedenen Möglichkeiten, die inhaltlichen Anforderungen und die Dauer der jeweiligen Weiterbildung regeln die Universität Bremen durch Prüfungsordnungen und die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung durch Rechtsverordnung. Erfolgt die Weiterbildungsmaßnahme durch die Universität Bremen, erlässt die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft. (5) Die Weiterbildung an der Universität Bremen und am Landesinstitut für Schule schließt jeweils mit Prüfungen ab. Die Weiterbildung kann auch mit einer umfassenden staatlichen Prüfung abgeschlossen werden. Die Unterrichtsqualifikation für ein weiteres Fach kann auch ohne Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen unmittelbar durch eine Prüfung erworben werden. Mit Ausbildungsveranstaltungen der Universität Bremen und des Landesinstituts für Schule gleichwertige Weiterbildungsveranstaltungen an anderen Hochschulen oder Institutionen können durch das Staatliche Prüfungsamt anerkannt werden. Das Nähere wird in Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsverordnungen gilt § 7 entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 9 Gleichstellung von Prüfungen Eine außerhalb des Landes Bremen erworbene Lehrbefähigung, die nicht unter den Anwendungsbereich des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes fällt, kann nach diesem Gesetz als Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen anerkannt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 10 Staatliches Prüfungsamt (1) Das Staatliche Prüfungsamt ist für die lehramtsbezogenen Prüfungen zuständig. Weiterhin obliegen ihm die Anerkennung der Abschlüsse nach § 9 und die Durchführung von Anerkennungsverfahren. (2) Dem Staatlichen Prüfungsamt obliegen die Planung, Organisation und Durchführung einschließlich der Qualitätssicherung der Zweiten Staatsprüfung und der Abschlussprüfung zu einer zusätzlichen Maßnahme nach § 6a sowie die Feststellung von Ausgleichsmaßnahmen für ausländische Lehrkräfte zum Erwerb der Lehramtsqualifikation. (3) Im Rahmen der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung zu einer zusätzlichen Maßnahme nach § 6a und der Eignungsprüfung bestellt das Staatliche Prüfungsamt die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die jeweilige Prüfung. (4) In Abstimmung mit der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung bestimmt das Staatliche Prüfungsamt Standards für die Prüfungsanforderungen und trifft weitere geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung zu einer zusätzlichen Maßnahme nach § 6a und der Eignungsprüfung. (5) Das Staatliche Prüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der jeweiligen Prüfungskommissionen für die Prüfungen nach Absatz 3. Einzelansicht Seitenanfang § 11 Überprüfung der institutionellen Leistungen Die Universität Bremen und das Landesinstitut für Schule haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit in der Lehrkräftebildung regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Für die Universität Bremen bleibt § 69 des Bremischen Hochschulgesetzes unberührt. Einzelansicht Seitenanfang § 12 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nichts anderes bestimmt ist, ist die Senatorin oder die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen. Einzelansicht Seitenanfang § 13 Übergangsregelungen (1) Studierende, die ihr Studium, und Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf des 28. Dezember 2025 begonnen haben, führen ihr Studium oder ihren Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323) geändert worden ist, fort, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Für den in Satz 1 genannten Personenkreis ist § 5 Absatz 1 nach diesem Gesetz anzuwenden und § 5 Absatz 3 nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes entsprechend anzuwenden. (2) Teilnehmende an einer zusätzlichen Maßnahme nach § 6a sowie teilnehmende Lehrkräfte an einer Ausgleichsmaßnahme nach § 10 Absatz 2, die ihre Ausbildung oder ihre jeweilige Maßnahme bis zum Ablauf des 28. Dezember 2025 begonnen haben, führen diese nach den Bestimmungen des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323) geändert worden ist, fort. (3) Bei Einführung eines optionalen berufsbegleitenden Quereinstiegs nach § 6a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 am Landesinstitut für Schule kann nach dem Minimalstand der jeweiligen Umsetzung der ländergemeinsamen Vereinbarungen für ein Lehramt in den Ländern qualifiziert werden. Mit der Einführung nach Satz 1 ist zugleich die Zulassung zur Qualifizierung zur Lehrbefähigung in einem Fach nach § 6a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 aufbauend an die bremische Umsetzung der ländergemeinsamen Vereinbarungen für ein Lehramt anzupassen. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.