Bremen

Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.07.2019 Inkrafttreten14.12.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023 Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 208 Gliederungsnummer:1100-a-1 Zitiervorschlag: "Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 3. Juli 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 208), zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.07.2019 Inkrafttreten14.12.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023 Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 208 Gliederungsnummer:1100-a-1 Zitiervorschlag: "Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 3. Juli 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 208), zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023" juris-Abkürzung: BürgGO BR 2019 Neugefasst: 28.03.2019 Gültig ab: 28.03.2019 Dokumenttyp: Geschäftsordnung Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2019, 208 Gliederungs-Nr: 1100-a-1 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft Vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 3. Juli 2019*) Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023 Fußnoten *) Quelle: www.bremische-buergerschaft.de Inhalt I. Die Bürgerschaft und ihre Konstituierung § 1 Erste Sitzung der Bürgerschaft § 2 Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder des Vorstands II. Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft § 3 Aufgaben des Vorstands § 4 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten § 5 Aufgaben der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten § 6 Aufgaben Schriftführerinnen und Schriftführer § 7 Vorstandssitzungen § 7a Umlaufverfahren im Vorstand III. Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten § 8 Mitwirkungspflicht § 9 Abwesenheit § 10 Verhaltensregeln § 11 Abgeordnetenausweis § 12 Akteneinsicht § 13 Verschwiegenheitspflicht § 14 Geheimnisschutz § 15 Immunitätsangelegenheiten IV. Fraktionen und Parlamentarische Gruppen § 16 Bildung und Bezeichnung von Fraktionen § 17 Parlamentarische Gruppen V. Beratungsgegenstände § 18 Art der Vorlagen § 19 Anforderungen an den Inhalt der Vorlagen § 20 Unzulässige Vorlagen § 21 Behandlung von Vorlagen § 22 Konsensliste § 23 Anfragen in der Fragestunde § 24 Große Anfragen und Kleine Anfragen § 25 Aktuelle Stunde § 26 Entschließungsanträge § 27 Haushaltsvorlagen § 28 Gesetzesvorlagen, Anzahl der Lesungen § 29 Eingaben § 30 Bürgerantrag § 31 Rücknahme von Vorlagen § 32 Änderung von Anträgen § 33 Unerledigte Gegenstände VI. Sitzungen der Bürgerschaft § 34 Öffentlichkeit § 35 Einberufung und Ladung § 36 Tagesordnung § 37 Spätere Vorlagen, Dringlichkeitsanträge § 38 Abweichung von der Tagesordnung § 39 Sitzungsleitung, geschäftliche Mitteilungen § 40 Unterbrechung und Schließung der Sitzung § 41 Eröffnung und Schließung der Beratung § 42 Aussetzung des Beschlusses und Vertagung der Beratung § 43 Rederecht, Reihenfolge der Rednerinnen und Redner § 44 Die Rede § 45 Dauer der Rede § 46 Wortmeldung zur Geschäftsordnung § 47 Persönliche und tatsächliche Erklärungen § 48 Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen § 49 Kurzintervention § 50 Anwesenheit von Mitgliedern des Senats, Erklärungen des Senats VII. Ordnungsbestimmungen § 51 Überschreitung der Redezeit § 52 Sach- und Ordnungsruf § 53 Wortentziehung § 54 Ausschluss von Abgeordneten § 55 Ordnungsgeld § 56 Ordnungsmaßnahmen im Plenarsaal und auf der Besuchertribüne VIII. Abstimmungen und Wahlen § 57 Eröffnung der Abstimmung § 58 Beschlussfähigkeit § 59 Beschlussfassung § 60 Fragestellung, Teilung der Frage bei Abstimmungen § 61 Abstimmung und namentliche Abstimmung § 62 Reihenfolge der Abstimmung § 63 Berechnungsverfahren § 64 Wahlen § 65 Wahl des Senats, Misstrauensantrag, Senatorenanklage § 66 Bekanntgabe des Ergebnisses IX. Niederschrift der Beratungen und Beschlüsse, Prüfung der Reden § 67 Plenarprotokoll § 68 Prüfung der Reden X. Ausschüsse § 69 Bildung von Ausschüssen und sonstigen Gremien § 70 Unterausschüsse § 71 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse § 72 Enquetekommission § 73 Mitglieder der Ausschüsse § 74 Wahl der Vorsitzenden § 75 Aufgaben § 76 Verfahren in Europa- und Bundesangelegenheiten § 77 Sitzungsleitung und Verfahren § 78 Einberufung und Beschlussfähigkeit eines Ausschusses § 79 Öffentlichkeit § 79a Durchführung von Ausschusssitzungen und Zulässigkeit von Video- und Hybridkonferenzen in außergewöhnlichen Fällen § 80 Mitglieder der Bürgerschaft als beratende Mitglieder und Teilnahme von Mitgliedern des Senats § 81 Einholung von Auskünften von auswärtigen Behörden § 82 Sitzungsprotokolle § 83 Ausschussunterlagen § 84 Ergänzende Regelungen XI. Sonstige Bestimmungen § 85 Datenschutz § 86 Auslegung der Geschäftsordnung § 87 Beflaggung der Bremischen Bürgerschaft § 88 Bild- und Tonaufnahmen XII. Die Stadtbürgerschaft § 89 Anwendung der Geschäftsordnung auf die Stadtbürgerschaft; Anträge der Beiräte an die Stadtbürgerschaft § 90 Beiratsanträge XIII. Anlagen Anlage 1: Verhaltensregeln für Abgeordnete Anlage 2: Geheimschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft Anlage 3: Immunitätsrichtlinie der Bremischen Bürgerschaft zu Artikel 95 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (BremLV) Anlage 4: Datenschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft Anlage 5: Richtlinien über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 vom 28. Juni 2018 I. Die Bürgerschaft und ihre Konstituierung § 1 Erste Sitzung der Bürgerschaft Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der vorangegangenen Wahlperiode zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorstand der Bürgerschaft der vorangegangenen Wahlperiode einberufen. Dieser wirkt zur Vorbereitung der ersten Sitzung auf eine Verständigung der Fraktionen der künftigen Bürgerschaft hin und zwar über 1. die Tagesordnung 2. den Sitzungsvorsitz für die Eröffnung sowie die Schriftführung 3. die Abstimmung über die Geschäftsordnung 4. die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Vorstands 5. die Wahlvorschläge für die Wahl des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses. § 2 Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder des Vorstands (1) Die Bürgerschaft wählt in ihrer ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer. Sie bilden den Vorstand der Bürgerschaft. (2) Bei der Zusammensetzung des Vorstands sind die Fraktionen der Bürgerschaft in der Regel nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich während der Wahlperiode die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen des Vorstands vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden. (3) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Vorstands in ihrer ersten Sitzung einzeln nacheinander in der in Absatz 1 genannten Reihenfolge. Solange sich keine absolute Stimmenmehrheit ergibt, ist die Wahl zu wiederholen und dabei jedes Mal diejenige oder derjenige auszuscheiden, die oder der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Liegt auch danach Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los. (4) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds findet eine Ersatzwahl statt. (5) Das Ergebnis der Wahl wird dem Senat mitgeteilt. II. Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft § 3 Aufgaben des Vorstands (1) Außer den dem Vorstand durch die Landesverfassung und dieser Geschäftsordnung zugewiesenen anderen Aufgaben obliegt ihm insbesondere 1. die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Sitzungen der Bürgerschaft, 2. die Feststellung der Tagesordnungen für die Sitzungen der Bürgerschaft, 3. die Festlegung der Sitzungen der Bürgerschaft einschließlich zeitlicher Lage und Dauer sowie der sitzungsfreien Zeit, 4. die Rahmenvorgabe für die zeitliche Lage der Sitzungen der Gremien der Bürgerschaft, 5. die Bestimmung der Plätze der Abgeordneten im Plenarsaal, 6. die Dienstvorgesetzteneigenschaft aller im Dienste der Bremischen Bürgerschaft stehenden Personen, 7. die Aufstellung des Haushaltsplanes der Bürgerschaft und die Aufsicht über die Bewirtschaftung der planmäßigen Haushaltsmittel. (2) Soweit die Landesverfassung nicht bestimmte Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten oder den Stellvertreterinnen und Stellvertretern zuweist, legt der Vorstand die Verteilung seiner Aufgaben fest. § 4 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten (1) Die Präsidentin oder der Präsident wahrt die Würde und Rechte der Bürgerschaft, fördert deren Arbeit, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Sie oder er eröffnet, leitet und schließt die Beratungen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in allen Rechtsangelegenheiten und allen Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft. (3) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht in den von der Bürgerschaft genutzten Gebäuden und Räumen aus. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörerinnen und Zuhörern. Wird die Ruhe durch die Zuhörerinnen oder Zuhörer gestört, so kann sie oder er ihre Entfernung veranlassen. (4) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verwaltungsgeschäfte der Bürgerschaft. Zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben bedient sich die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaftskanzlei. Die Direktorin oder der Direktor vertritt sie oder ihn in der Bürgerschaftskanzlei. § 5 Aufgaben der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten die Präsidentin oder den Präsidenten in regelmäßigem Wechsel. Sie unterstützen sie oder ihn in der Amtsführung. § 6 Aufgaben Schriftführerinnen und Schriftführer (1) Die Schriftführerinnen und Schriftführer wechseln einander in ihrer Amtsführung ab, nötigenfalls vertreten sie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. (2) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann erforderlichenfalls mit Zustimmung der Bürgerschaft während der Sitzung auch anderen Mitgliedern vorübergehend die Aufgaben einer Schriftführerin oder eines Schriftführers übertragen. § 7 Vorstandssitzungen (1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Vorstand ein und leitet die Beratungen. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. § 58 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung gilt entsprechend. (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. (4) Über jede Sitzung des Vorstands werden Protokolle angefertigt, in denen die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, der wesentliche Inhalt des Verhandlungsverlaufs und die Beschlüsse wiedergegeben werden. § 7a Umlaufverfahren im Vorstand (1) Eilbedürftige Angelegenheiten können im Umlaufverfahren behandelt werden. Liegen die Voraussetzungen für ein Umlaufverfahren vor, so leitet der Präsident bzw. die Präsidentin das Verfahren ein. (2) Jedem Mitglied des Vorstandes ist dazu die entsprechende Vorlage in Textform zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Diese Frist soll in der Regel 48 Stunden betragen und kann in begründeten Einzelfällen verkürzt werden. (3) Rückäußerungen haben grundsätzlich in Textform zu erfolgen. (4) Beantragt ein Mitglied des Vorstands eine mündliche Beratung oder Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung zu einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren als nicht erteilt. Eine Angelegenheit gilt darüber hinaus nur dann als im Umlaufverfahren beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieser zugestimmt haben. Wird die Zustimmung zu einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht erteilt, ist die jeweilige Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen. (5) Der Präsident oder die Präsidentin beziehungsweise die oder der Vorsitzende eines Ausschusses oder einer Enquetekommission informieren unverzüglich über das Ergebnis des Umlaufverfahrens. III. Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten § 8 Mitwirkungspflicht Die Mitglieder der Bürgerschaft sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Über die Anwesenheit der Abgeordneten in den Sitzungen wird ein Verzeichnis geführt. Die Namen der ohne und mit Entschuldigung Abwesenden werden in den Verhandlungsbericht aufgenommen. § 9 Abwesenheit (1) Wer infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, hat dies bei Sitzungen der Bürgerschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei Sitzungen der Ausschüsse oder Deputationen der beziehungsweise dem Vorsitzenden möglichst frühzeitig vor Sitzungsbeginn mitzuteilen. (2) Eine Abwesenheit für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen ist der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Präsidentin oder der Präsident informiert darüber den Vorstand. § 10 Verhaltensregeln Die von der Bürgerschaft nach § 46b des Bremischen Abgeordnetengesetzes zu beschließenden Verhaltensregeln regelt die Geschäftsordnung in der Anlage 1. § 11 Abgeordnetenausweis Die Mitglieder erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterzeichneten Ausweis, der im Eigentum der Bürgerschaft bleibt und bei Ausscheiden aus der Bürgerschaft zurückgegeben wird. § 12 Akteneinsicht (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung der Bürgerschaft befinden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder diese Geschäftsordnung dem entgegenstehen. Akten und Unterlagen von Untersuchungsausschüssen, der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission können nur von den Mitgliedern sowie im Verhinderungsfalle von den stellvertretenden Mitgliedern und im Falle der Parlamentarischen Kontrollkommission auch von den ständigen Gästen nach § 27 Abs. 1 Satz 3 Bremisches Verfassungsschutzgesetz eingesehen werden. Für Untersuchungsausschüsse gilt dies nur bis zum Abschluss der Untersuchungstätigkeit und Berichterstattung gegenüber der Bürgerschaft. Soweit es für seine Arbeit erforderlich ist, kann der Untersuchungsausschuss die Einsichtnahme Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Untersuchungsausschusses, der Bürgerschaftsverwaltung und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss gestatten. (2) Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die bei der Bürgerschaft über Abgeordnete geführt werden, ist nur den betreffenden Abgeordneten gestattet. Andere Personen können solche Unterlagen nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten und der betreffenden Abgeordneten einsehen. Das Gleiche gilt für ehemalige Abgeordnete. (3) Die Akteneinsicht wird in den Räumen der Bürgerschaft gewährt. Den Abgeordneten können Kopien der eingesehenen Akten und Unterlagen in schriftlicher oder elektronischer Form überlassen werden. Zur Einsichtnahme außerhalb des Hauses der Bürgerschaft werden die Akten, soweit der Geheimschutz dem nicht entgegensteht, nur an die Vorsitzenden sowie die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeit, im Vertretungsfalle an deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, herausgegeben. Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen zulassen. (4) Durch die Akteneinsicht darf die Arbeit der Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse und sonstigen Gremien nicht behindert werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Einsichtnahme im Einzelfall mit Auflagen versehen oder versagen, wenn schutzwürdige Belange betroffen sind. § 13 Verschwiegenheitspflicht (1) Über die vertraulichen Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Gremien ist jedes Mitglied der Bürgerschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern nicht die Verpflichtung von der Bürgerschaft für die Verhandlungen oder für die gefassten Beschlüsse aufgehoben ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber anderen Mitgliedern der Bürgerschaft, die der vertraulichen Verhandlung nicht beigewohnt haben; jedoch haben auch diese Mitglieder die Pflicht, die Vertraulichkeit zu wahren. (2) Vor der Beratung eines Gegenstandes in vertraulicher Sitzung hat die Präsidentin oder der Präsident sämtliche Mitglieder der Bürgerschaft auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besonders hinzuweisen. Dem steht es gleich, wenn Tagesordnungspunkte dem vertraulichen Teil einer Sitzung der Bürgerschaft oder ihrer Gremien zugeordnet oder Vorlagen ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. § 14 Geheimnisschutz Mitglieder der Bürgerschaft können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen, regelt die Geheimschutzordnung in Anlage 2, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist. § 15 Immunitätsangelegenheiten Das Verfahren in Immunitätsangelegenheiten richtet sich nach der Immunitätsrichtlinie in Anlage 3 dieser Geschäftsordnung. IV. Fraktionen und Parlamentarische Gruppen § 16 Bildung und Bezeichnung von Fraktionen (1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Abgeordneten der Bürgerschaft, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber aufgestellt worden sind. Ein Mitglied der Bürgerschaft kann nur einer Fraktion angehören. Schließen sich Mitglieder der Bürgerschaft abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung der Bürgerschaft. (2) Fraktionen, deren Mitglieder vorwiegend einer Partei oder Gruppe angehören, die im Bundestag oder in mehreren Landtagen vertreten ist, führen den Namen ihrer Partei oder Gruppe. Sonstige Fraktionen müssen sich mit einem Namen bezeichnen, aus dem die politischen Ziele oder die berufliche oder soziale Struktur ihrer Anhängerschaft klar erkennbar sind und der eine Unterscheidung gegenüber anderen Fraktionen bedeutet. (3) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung sowie die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Hospitanten sind dem Vorstand der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Führung einer Bezeichnung zu untersagen, die den Bestimmungen des Absatzes 2 widerspricht. Er kann die Abkürzung der Bezeichnung festlegen, die aus den Anfangsbuchstaben der Bezeichnung bestehen soll. (4) Die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende kann für die Fraktion zeichnen. Dies gilt auch für die jeweilige Stellvertretung. (5) Die Fraktionen haben zur Sicherung des interfraktionellen Wettbewerbs zu vergleichbaren Bedingungen eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die oder der nicht Mitglied der Bürgerschaft ist. § 17 Parlamentarische Gruppen (1) Parlamentarische Gruppen sind Vereinigungen von mindestens drei Mitgliedern der Bürgerschaft, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber aufgestellt worden sind, die nicht die Fraktionsmindeststärke (§ 16 Abs. 1) erreichen. (2) Für die Gruppen gilt § 16 Absätze 1 bis 4 sinngemäß. V. Beratungsgegenstände § 18 Art der Vorlagen (1) Selbstständige Vorlagen sind: 1. Anträge, 2. Mitteilungen des Senats, 3. Große Anfragen und Kleine Anfragen, 4. Wahlvorschläge, 5. Berichte der ständigen und nicht ständigen Ausschüsse, der Deputationen sowie der Enquete-Kommissionen, soweit sie sich nicht allein auf überwiesene selbstständige Vorlagen beziehen. 6. Mitteilungen des Präsidenten, 7. Mitteilungen des Vorstands. (2) Unselbstständige Vorlagen (Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind): 1. Änderungsanträge 2. Berichte der ständigen und nicht ständigen Ausschüsse, der Deputationen sowie der Enquete-Kommissionen, soweit sie sich allein auf überwiesene selbstständige Vorlagen beziehen. (3) Vorlagen sind in elektronischer Form als Importvorlage für das elektronische Sitzungssystem der Bürgerschaft zur Verfügung zu stellen. (4) Vorlagen erhalten eine Drucksachennummer und werden den Mitgliedern der Bürgerschaft, den Fraktionen und Gruppen sowie dem Senat elektronisch zur Verfügung gestellt. § 19 Anforderungen an den Inhalt der Vorlagen (1) Vorlagen sollen knapp und sachlich gefasst sein. Die Wortwahl hat der parlamentarischen Ordnung der Bürgerschaft Rechnung zu tragen. Gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen Vorlagen insbesondere, wenn sie gegen die Menschenwürde verstoßen, entstellende, diskriminierende, rassistische oder beleidigende Meinungsäußerungen enthalten, zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordern, Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen oder sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedienen. (2) Anträge, insbesondere solche, die einen Gesetzesentwurf zum Gegenstand haben, sollen mit einer kurzen Begründung verbunden werden. (3) Einem Gesetzentwurf, der Änderungen eines geltenden Gesetzes in erheblichem Umfang vorsieht, soll eine Lesefassung mit der Gegenüberstellung des geltenden und des beabsichtigten künftigen Wortlauts der Normen beigefügt werden. § 20 Unzulässige Vorlagen Die Präsidentin oder der Präsident kann den Inhalt der Vorlagen prüfen. Stellt sie oder er Mängel im Sinne dieser Geschäftsordnung fest, fordert sie oder er die Antragsteller zur Abhilfe auf. Erfolgt diese Abhilfe nicht innerhalb einer gesetzten Frist, legt sie oder er die Vorlage dem Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss vor. Dieser entscheidet auf seiner nächsten Sitzung abschließend über die Zulässigkeit der Vorlage. § 21 Behandlung von Vorlagen Die Bürgerschaft kann Vorlagen an einen oder mehrere Ausschüsse und eine oder mehrere Deputationen zur weiteren Beratung und Berichterstattung überweisen. Der Antrag auf Überweisung kann bis zum Schluss der Beratung gestellt werden. Erfolgt eine Überweisung an mehrere Ausschüsse oder Deputationen, bestimmt die Bürgerschaft den federführenden Ausschuss oder die federführende Deputation, die den Bericht erstattet. § 22 Konsensliste Die Präsidentin oder der Präsident leitet der Bürgerschaft eine Liste mit den Vorlagen, bei denen eine einstimmige Zustimmung der Bürgerschaft zu erwarten ist oder bei denen lediglich eine Kenntnisnahme erforderlich ist, mit einer entsprechenden Beschlussempfehlung zu (Konsensliste). Die Vorlagen werden ohne Aussprache in der Konsensliste gemeinsam zur Abstimmung gebracht. Für eine Zustimmung zur Konsensliste bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Bürgerschaft. Die Abstimmung erfolgt zu Beginn der Sitzung. § 23 Anfragen in der Fragestunde (1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft kann im Rahmen einer Fragestunde an den Senat mündliche Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten. Die Anfragen müssen kurz gefasst sein und dürfen bis zu zwei Unterfragen enthalten. Sie sind spätestens am vierten Arbeitstag vor der ordentlichen Sitzung bis 12 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. (2) Die Fragestunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten.-Sie wird in der Regel zu Beginn des zweiten Plenartages behandelt. (3) Eine Begründung der Anfrage sowie eine Aussprache über die Antwort finden nicht statt. Es können jedoch Zusatzfragen gestellt werden. Sie müssen mit der Hauptfrage oder deren Beantwortung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Fehlt der unmittelbare Zusammenhang oder stellt die Zusatzfrage ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.