Sachsen

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358 Fsn-Nr.: 22-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 30. Dezember 2031

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)1 erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen Vom 11. Mai 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2026 Inhaltsübersicht2 Teil 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich § 2 Aufgaben der Polizei § 3 Tätigwerden der Polizei für die Polizeibehörden oder andere Stellen § 4 Begriffsbestimmungen § 5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 6 Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten § 7 Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen § 8 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme § 9 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen § 10 Einschränkung von Grundrechten § 11 Ausweispflicht Teil 2 Allgemeine Befugnisse, Entschädigung Abschnitt 1 Maßnahmen § 12 Allgemeine Befugnisse § 12a Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme § 13 Befragung, Auskunftspflicht § 14 Vorladung § 15 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen § 16 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 17 Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen § 18 Platzverweisung § 19 Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen § 20 Meldeauflage § 21 Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot § 22 Gewahrsam § 23 Richterliche Entscheidung zum Gewahrsam § 24 Behandlung festgehaltener oder in Gewahrsam genommener Personen § 25 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem Gewahrsam § 26 Beendigung der Freiheitsentziehung § 27 Durchsuchung und Untersuchung von Personen § 28 Durchsuchung von Sachen § 29 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 30 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen § 31 Sicherstellung § 32 Verwahrung § 33 Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung § 34 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten § 35 Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen § 36 Tarnpapiere Abschnitt 2 Vollzugshilfe § 37 Vollzugshilfe § 38 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung Abschnitt 3 Zwang § 39 Allgemeines § 40 Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs § 41 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs, Androhung § 42 Fesselung von Personen § 43 Allgemeine Bestimmungen zum Schusswaffengebrauch § 44 Schusswaffengebrauch gegen Personen § 45 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge § 46 Besondere Waffen Abschnitt 4 Entschädigung § 47 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen § 48 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung § 49 Ansprüche mittelbar Geschädigter § 50 Entschädigungspflichtiger § 51 Rückgriff gegen verantwortliche Personen § 52 Rechtsweg für Entschädigungsansprüche Teil 3 Befugnisse zur Datenverarbeitung Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 53 Anwendbare Vorschriften § 54 Grundsätze der Datenverarbeitung Abschnitt 2 Allgemeine und besondere Befugnisse zur Datenerhebung Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung § 55 Grundsätze der Datenerhebung § 56 Befugnis zur Datenerhebung § 57 Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung § 57a Anwendungen zur automatisierten Verarbeitung von an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen offen erhobenen personenbezogenen Daten, Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen § 58 Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung § 59 (weggefallen) § 60 Ausschreibung von Personen und Sachen § 61 Elektronische Aufenthaltsüberwachung § 62 Rasterfahndung § 62a Anlassbezogener besonderer automatisierter Datenabgleich und anlassbezogene automatisierte Datenanalyse, Verordnungsermächtigung § 62b Anlassbezogene nachträgliche Fernidentifizierung § 63 Längerfristige Observation und Einsatz besonderer technischer Mittel § 64 Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen, Verdeckter Ermittler und von V-Personen § 65 Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 66 Überwachung der Telekommunikation § 66a Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation § 67 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten § 68 Identifizierung und Lokalisierung von Telekommunikationsendgeräten § 69 (weggefallen) § 70 Erhebung von Bestandsdaten § 71 Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen Unterabschnitt 3 Besondere Bestimmungen § 72 (weggefallen) § 73 Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit § 74 Benachrichtigungspflichten § 75 Besondere Protokollierungspflichten § 76 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 77 Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen § 78 Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten Abschnitt 3 Befugnisse und Pflichten bei der weiteren Datenverarbeitung Unterabschnitt 1 Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung § 79 Befugnis zur Datenverarbeitung § 79a Zweckbindung, Zweckänderung, Hypothetische Datenneuerhebung § 79b Weiterverarbeitung zu Aus- und Fortbildungszwecken, zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, Weiterverarbeitung von Vorgangsverwaltungs- und Protokolldaten § 79c Entwicklung, Training und Testen von regelbasierten und lernenden IT-Systemen § 80 Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Verdächtigen und Anlasspersonen § 80a Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu Zeuginnen und Zeugen, Opfern, Hinweisgeberinnen und -gebern, Kontakt- und Begleitpersonen § 80b Vorsorgende Speicherung von zu Gefahrenabwehrzwecken erhobenen Daten § 80c Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu sonstigen Personen § 80d Dauer der Speicherung, Aussonderungsprüffristen, Höchstspeicherfristen § 81 Kennzeichnung Unterabschnitt 2 Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung § 82 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung § 83 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe § 84 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 84a Öffentlichkeitsfahndung § 85 Automatisiertes Abrufverfahren § 86 Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen § 87 Datenabgleich § 88 Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz von besonders gefährdeten Veranstaltungen § 89 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 89a Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 § 90 Datenübermittlung im internationalen Bereich Unterabschnitt 3 Datenschutzpflichten der verantwortlichen Stellen, Kontrolle § 91 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung § 92 Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft § 93 Errichtungsanordnung § 94 Kontrolle durch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten Abschnitt 4 Datenverarbeitung zur Erfüllung von Aufgaben, die der Verordnung (EU) 2016/679 unterfallen § 95 Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 96 Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person Teil 4 Organisation der Polizei § 97 Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst § 98 Unabhängige Vertrauens- und Beschwerdestelle § 99 Aufgaben des Staatsministeriums des Innern § 100 Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen § 101 Dienst- und Fachaufsicht § 102 Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden § 103 Örtliche Zuständigkeit § 104 Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im Freistaat Sachsen § 105 Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Teil 5 Sonstige Bestimmungen § 106 Strafvorschriften § 106a Ordnungswidrigkeiten § 107 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag § 108 (weggefallen) Teil 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung für die Erfüllung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 im Freistaat Sachsen. 2Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist der Polizeivollzugsdienst mit den Bediensteten, die Aufgaben des Polizeivollzugs wahrnehmen. § 2 Aufgaben der Polizei (1) 1Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). 2Sie schützt die freiheitliche demokratische Grundordnung und gewährleistet die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte. 3Die Polizei hat im Rahmen dieser Aufgabe auch zu erwartende Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen. 4Die Polizei hat ferner Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können. (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag der berechtigten Person, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. (3) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. (4) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten Vollzugshilfe. (5) Die Polizei hat ferner die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.3 § 3 Tätigwerden der Polizei für die Polizeibehörden oder andere Stellen 1Wird die Polizei gemäß § 2 Absatz 3 tätig, trifft sie die erforderlichen unverzüglichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit. 2Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 2 Absatz 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. 3Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.4 § 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften bedeutet: 1. öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter einzelner Personen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt; 2. öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten von Personen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird; 3. a) Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird; b) gegenwärtige Gefahr: eine Sachlage, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht; c) erhebliche Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte, eintritt; d) dringende Gefahr: eine im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Gefahr; e) Gefahr für die Gesundheit: eine Sachlage, bei der die Herbeiführung beziehungsweise die Steigerung eines pathologischen Zustandes droht; f) Gefahr für Leib oder Leben: eine Sachlage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht; g) Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit eine schwere Körperverletzung (§ 226 des Strafgesetzbuches) einzutreten droht; h) abstrakte Gefahr: eine Sachlage, bei der nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit typischerweise Gefahren für ein polizeiliches Schutzgut entstehen; i) Abwehr einer Gefahr: auch die Beseitigung einer Störung, wenn der Eintritt weiteren Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht; 4. Straftat von erheblicher Bedeutung: a) Verbrechen und b) Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie aa) sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person richten, bb) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 bis 152b des Strafgesetzbuches), der Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung und der Bestechlichkeit oder Bestechung (§§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches) oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 [BGBl. I S. 1077], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 [BGBl. I S. 1151] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) begangen werden oder cc) gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden; 5. terroristische Straftat: die in § 129a Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, sofern die Begehung der Straftat dazu bestimmt ist, a) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, b) eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder c) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen; die Straftat muss durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können; 6. Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung: Ordnungswidrigkeiten, bei deren Begehung ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte, zu befürchten ist oder wenn die Vorschrift ein sonst bedeutsames Interesse der Allgemeinheit schützt; 7. Kontakt- und Begleitperson: eine Person, die mit einer anderen Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt steht und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) sie von der Vorbereitung einer solchen Straftat Kenntnis hat, b) sie aus der Tat Vorteile zieht oder c) die andere Person sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte.5 § 5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) 1Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. 2Die Maßnahme ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert. (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (3) 1Die Maßnahme muss angemessen sein. 2Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. (5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung verhältnismäßig im Sinne der Absätze 1 bis 4 sein. § 6 Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) 1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. 2Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber der Betreuerin oder dem Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises, für den die Bestellung besteht, treffen. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zu der Verrichtung bestellt hat.6 § 7 Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen (1) 1Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 2Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden. (2) 1Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder andere Berechtigte gerichtet werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder anderer berechtigter Personen ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, können Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.7 § 8 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (1) 1Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erhebt die Polizei von den Verantwortlichen nach den §§ 6 und 7 Kosten (Gebühren und Auslagen).8 § 9 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 richten, wenn 1. eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 10 Einschränkung von Grundrechten Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf 1. Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 2. Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 3. Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 4. Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), 5. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 6. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 7. informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und 8. Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.9 § 11 Ausweispflicht 1Auf Verlangen der betroffenen Person haben sich Polizeibedienstete bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auszuweisen. 2Dies gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.10 Teil 2 Allgemeine Befugnisse, Entschädigung Abschnitt 1 Maßnahmen § 12 Allgemeine Befugnisse (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind. (2) 1Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben hat die Polizei die dort vorgesehenen Befugnisse. 2Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden Regelungen der Befugnisse enthalten, trifft die Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz. § 12a Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, technische Mittel gegen das System oder dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. 2Für Maßnahmen nach Satz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Gefahrenerforschung einsetzen, soweit Anhaltspunkte die Möglichkeit einer Gefahr begründen. 3Maßnahmen nach Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.11 § 13 Befragung, Auskunftspflicht (1) 1Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, machen kann. 2Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Verlangen ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. (3) 1Eine über Absatz 2 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. 2In entsprechender Anwendung der §§ 52 bis 53a und 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 berechtigt. 3Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. 4Geistliche sind auch in diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die ihnen in ihrer seelsorgerischen Eigenschaft anvertraut wurden oder bekannt geworden sind. 5Die weitere Verarbeitung von nach Satz 3 erhobenen Daten ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die Daten erhoben wurden. 6Die betroffene Person ist vor der Befragung über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (4) 1Soweit eine Auskunftspflicht besteht, dürfen zur Herbeiführung einer Aussage nur die Zwangsmittel Zwangsgeld und Zwangshaft angewendet werden. 2Die §§ 68a und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.12 § 14 Vorladung (1) 1Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn dies für ihre Befragung oder zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. 2Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. 3Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden. (2) Leistet die betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn 1. die Angaben zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich sind oder 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.