Sachsen

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358 Fsn-Nr.: 22-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 30. Dezember 2031

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ch ist. (3) Für die Entschädigung und Vergütung von Personen, die als Zeuginnen, Zeugen oder als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.13 § 15 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen (1) 1Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen: 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort regelmäßig Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich unter Verstoß gegen Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote treffen oder sich dort Straftäter verbergen; dies gilt auch für Orte, an denen Personen der Prostitution nachgehen und durch gegen sie gerichtete Straftaten gefährdet sind, 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem Amtsgebäude oder einem besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, 4. stichprobenhaft zum Zweck der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, darüber hinaus in öffentlichen Anlagen, Einrichtungen oder Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs oder in unmittelbarer Nähe hiervon, auf Bundesfernstraßen und auf anderen Straßen, soweit deren erhebliche Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität durch die Polizei vor der Durchführung der Maßnahme durch dokumentierte Erkenntnisse dargelegt und die Umsetzung in einem dienststellenübergreifenden Kontrollkonzept geregelt ist, 5. wenn sie sich in einem Fahrzeug befindet, das zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist; 6. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Versammlungsgesetzes oder gemäß § 31a des Sächsischen Polizeibehördengesetzes zu verhindern; 7. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei bestimmt worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Versammlungsgesetzes oder nach § 31a des Sächsischen Polizeibehördengesetzes zu verhindern, und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten dieser Art bevorstehen; die Bestimmung eines Kontrollbereichs darf höchstens für sieben Tage erfolgen sowie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und der öffentlichen Bekanntgabe durch die anordnende Dienststelle; die öffentliche Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn der Kontrollbereich nicht für länger als 48 Stunden bestimmt wird, sonst die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wäre und besondere gebietsbezogene Maßnahmen zu dieser Abgrenzung vorgenommen werden; 8. wenn sie sich an Orten aufhält, für die durch Rechtsverordnung nach § 42 des Waffengesetzes das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes verboten oder beschränkt worden ist, oder 9. zum Schutz privater Rechte. 2Der betroffenen Person ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und ihren Grund auszustellen. (2) 1Zur Feststellung der Identität kann die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie kann 1. die betroffene Person anhalten, 2. die betroffene Person nach ihren Personalien befragen, 3. verlangen, dass die betroffene Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt, 4. die betroffene Person und von ihr mitgeführte Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen können, 5. die betroffene Person festhalten, 6. die betroffene Person zur Dienststelle bringen und 7. unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen. 3Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind. (3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.14 § 16 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern, 3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale sowie 4. Messungen und ähnliche Maßnahmen. (2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person vornehmen, wenn 1. eine nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten zuverlässig durchgeführt werden kann oder 2. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. (3) 1Ist die Identität festgestellt oder der Verdacht entfallen und ist die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig, sind diese zu vernichten. 2Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.15 § 17 Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen (1) 1Zur Feststellung der Identität von unbekannten Toten oder von Personen, deren körperliche oder geistige Verfassung nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist und die deshalb nicht identifiziert werden können (unbekannte hilflose Personen), können 1. unbekannten Toten oder unbekannten hilflosen Personen Körperzellen entnommen werden und 2. Proben von Spurenmaterial von vermissten Personen genommen werden und zum Zweck des Abgleichs molekulargenetische Untersuchungen erfolgen, soweit die Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich ist. 2§ 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (2) 1Die molekulargenetischen Untersuchungen sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. 2Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nicht mehr benötigt werden. 3Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs gespeichert werden. 4Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nicht mehr benötigt werden. (3) Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. § 18 Platzverweisung 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). 2Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern. § 19 Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen (1) 1Die Polizei kann, soweit es zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Leib, Gesundheit, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, erforderlich ist, 1. die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer gemeinsam mit der gefährdeten Person genutzten Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr dorthin untersagen sowie 2. der Person, von der die Gefahr ausgeht, verbieten, a) sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der betroffenen Person aufzuhalten, b) Orte zu betreten, an denen sich die gefährdete Person oder bestimmte ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten werden, c) Verbindung zur gefährdeten Person auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen oder d) ein Zusammentreffen mit der gefährdeten Person herbeizuführen. 2Die Anordnungen sind zu befristen; die Frist kann einmalig verlängert werden. 3Maßnahmen nach Satz 1 enden spätestens mit dem Ablauf des 30. Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Frist festlegt. 4Stellt die gefährdete Person während der nach Satz 3 bestimmten Dauer der Maßnahmen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Tages nach dem Ende der nach Satz 3 bestimmten Dauer. (2) Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den Umfang einer Maßnahme nach Absatz 1 sowie über Beratungsangebote und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.16 § 20 Meldeauflage (1) 1Die Polizei kann gegenüber einer Person zum Zweck der Verhütung von Straftaten anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei näher zu bestimmenden Dienststellen zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen wird. 2Soweit nicht die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet wird, sind die schutzwürdigen Belange Dritter und der betroffenen Person bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen. (2) 1Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. 3Die Verlängerung darf nur durch das Amtsgericht angeordnet werden. 4Die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar. § 21 Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot (1) 1Die Polizei kann zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für höchstens drei Monate untersagen, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). 2Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person oder die Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen beschränken. 3Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt. (2) 1Die Polizei kann einer Person verbieten, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten anderen Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich in bestimmten Bereichen aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begehen wird, oder 2. das Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird. 2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 3Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann die Polizei auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese von der Vorbereitung der drohenden Straftat Kenntnis haben, diese aus der Tat Vorteile ziehen werden oder die Person sich ihrer zur Begehung bedienen wird (Kontaktverbot). 4Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwei Monate zu befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. 6Für Maßnahmen nach Absatz 2 gilt im Übrigen Absatz 1 Satz 2 und 3. (3) 1Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht auf schriftlichen Antrag der Polizei. 2Die Anordnung ist sofort vollziehbar. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. 4In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 5Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 6Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die Bestätigung durch das Gericht abgelehnt wird. (4) In dem schriftlichen Antrag nach Absatz 3 Satz 1 sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie a) im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 Satz 1 eine Bezeichnung der Bereiche, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 Satz 1 eine Bezeichnung der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und b) im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 2 Satz 3 eine Bezeichnung der Personen oder der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift, 3. der Sachverhalt sowie 4. die Begründung. (5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie a) im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 Satz 1 eine Bezeichnung der Bereiche, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 Satz 1 eine Bezeichnung der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und b) im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 2 Satz 3 eine Bezeichnung der Personen oder der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift, sowie 3. die wesentlichen Gründe. (6) 1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.17 § 22 Gewahrsam (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder eine Selbsttötung droht, 2. dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern, 3. dies unerlässlich ist, um vollziehbare Platzverweisungen, Aufenthaltsanordnungen, Kontaktverbote oder Wohnungsverweisungen durchzusetzen, oder 4. dies unerlässlich ist, um Maßnahmen der Identitätsfeststellung durchzuführen. (2) 1Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. 2Gewahrsamsräume sind hierfür nicht zu nutzen. (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Gewahrsam, Festnahmen, angeordneter Haft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, vorläufig in Gewahrsam nehmen. § 23 Richterliche Entscheidung zum Gewahrsam (1) 1Nimmt die Polizei eine Person nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 in Gewahrsam, hat sie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. 2Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde. (2) 1Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam gehalten wird. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Bücher 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 24 Behandlung festgehaltener oder in Gewahrsam genommener Personen (1) Wird eine Person gemäß § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6 oder 7 festgehalten oder nach § 22 in Gewahrsam genommen, sind ihr unverzüglich der Grund der Maßnahme und im Fall der Gewahrsamnahme der zulässige Rechtsbehelf bekanntzugeben sowie Gelegenheit zur Beiziehung eines Bevollmächtigten zu geben. (2) 1Der in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck des Gewahrsams nicht gefährdet wird. 2Die Polizei hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die in Gewahrsam genommene Person hierzu nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 3Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, ist in jedem Fall unverzüglich eine sorgeberechtigte Person oder die Betreuerin oder der Betreuer zu benachrichtigen, es sei denn, der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers wird durch die Ingewahrsamnahme nicht berührt. 4Ausländische Staatsangehörige sind darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen können. (3) 1Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck des Gewahrsams oder die Sicherheit oder Ordnung im Gewahrsam erfordern. 2Sie ist getrennt von anderen in Gewahrsam genommenen Personen, insbesondere von Untersuchungs- und Strafgefangenen, unterzubringen, sofern die Umstände dies zulassen. 3Gibt ihr Gesundheitszustand Anlass zu Besorgnis, ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.18 § 25 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem Gewahrsam (1) 1Die Polizei kann in ihren Gewahrsamseinrichtungen durch den offenen Einsatz technischer Mittel Bilder übertragen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der in Gewahrsam genommenen Personen oder des zur Durchführung des Gewahrsams eingesetzten Personals oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Einrichtungen erforderlich ist. 2Aus Gewahrsamszellen ist im Einzelfall die Bildübertragung zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist. (2) 1Der Schutz der Intimsphäre der in Gewahrsam genommenen Person ist zu wahren. 2Bei der Bildübertragung aus Gewahrsamszellen soll die Überwachung nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen; Abweichungen sind insbesondere zulässig, wenn die sofortige Überwachung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. 3Die Datenerhebung ist durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen. 4Die für den Einsatz der Bildübertragung maßgeblichen Gründe sind zu dokumentieren. § 26 Beendigung der Freiheitsentziehung Die in Gewahrsam genommene Person ist zu entlassen: 1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei entfallen ist, 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder 3. spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet wurde; in der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf im Fall von § 22 Absatz 1 Nummer 2 nicht mehr als 14 Tage und in den übrigen Fällen nicht mehr als drei Tage betragen. § 27 Durchsuchung und Untersuchung von Personen (1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden kann, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich führt, die nach § 31 sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließendem Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und dies zur Feststellung und zur Abwehr einer sie betreffenden Gefahr erforderlich ist, 4. sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufhält, 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, oder 6. sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist. (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Sprengmitteln und anderen gefährlichen Werkzeugen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zur Sicherung eines Polizeibediensteten oder zum Schutz Dritter gegen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich erscheint. (3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, einer Ärztin oder einem Arzt durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. (4) 1Die Polizei kann eine Person körperlich untersuchen lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person ausgegangen ist, weil es zu einer Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger gekommen sein kann und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. 2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben oder andere, von der Intensität her vergleichbare körperliche Eingriffe, die von einer Ärztin oder einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn kein Nachteil für deren Gesundheit zu befürchten ist. 3Besonders gefährliche Krankheitserreger sind insbesondere der Hepatitis B-, C- oder D-Virus, der Humane Immundefizienz-Virus (HIV), der Rabiesvirus (Tollwut), der Marburg-Virus, der Ebola-Virus oder der SARS-Erreger. (5) 1Die körperliche Untersuchung bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht. 2Die Anordnung ist sofort vollziehbar. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.