Sachsen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

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Quellenkennung: 18376. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 16, S. 663 Fsn-Nr.: 311-21 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

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npersonalakte erforderlich sind. 3In Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten von Dritten ohne Bezug zu Gefangenen sind drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen oder nach Satz 1 zu anonymisieren. 4Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für personenbezogene Daten, deren Speicherung und Nutzung für die Durchführung von Evaluations- und Forschungsvorhaben weiterhin erforderlich ist. (4) 1Soweit die Justizvollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft oder einer Freiheitsentziehung nach § 1 Satz 1 Nummer 2 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangen, haben sie die personenbezogenen Daten innerhalb eines Monats zu löschen. 2Darüber hinaus sind in diesen Fällen auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 21 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. 3Die Gefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung nach § 21 Absatz 6 hinzuweisen. (5) 1Soweit die Justizvollzugsbehörden verpflichtet sind, Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv angeboten und von diesem als nicht archivwürdig bewertet worden sind oder über die Archivwürdigkeit nicht fristgemäß nach § 5 Absatz 6 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entschieden worden ist. 2Die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten lässt die Anbietungspflicht nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei entsprechenden Festlegungen der Träger von Archiven sonstiger öffentlicher Stellen nach dem Dritten Abschnitt des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen.34 § 60 Einschränkung der Verarbeitung (1) 1Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann die Justizvollzugsbehörde deren Verarbeitung einschränken, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen. 2Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies 1. zur Verfolgung von Straftaten, 2. für die Durchführung von Evaluations- oder Forschungsvorhaben, 3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, 4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsentziehung oder 5. zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt erforderlich ist. (2) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. (3) Die Verarbeitungseinschränkungen enden, wenn die oder der Gefangene erneut in den Vollzug aufgenommen wird oder die betroffene Person eingewilligt hat. (4) 1Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten darf für Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten sowie für Gefangenenbücher eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden. 2Dies gilt nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.35 § 61 Berichtigung (1) 1Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. 3Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit zu überprüfen. 4Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, ist dies darüber hinaus in der Akte zu vermerken. (2) 1Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. 2Vor der Aufhebung der Einschränkung sind die betroffenen Personen zu unterrichten. § 62 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung (1) 1Die betroffenen Personen haben das Recht, von den Justizvollzugsbehörden unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 61 zu verlangen. 2Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist. (2) Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 59 die Löschung der Daten verlangen. (3) 1Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. 2Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen Gefährdungen, Nachteile oder Beeinträchtigungen im Sinne von § 53 Absatz 2 mit sich bringen würde. 3Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. 4§ 54 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend. § 63 Mitteilungen in Fällen der Berichtigung, Löschung und Einschränkung (1) 1In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung haben die Justizvollzugsbehörden Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzuteilen. 2Die Empfänger haben die Daten in eigener Verantwortung zu löschen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen. (2) Die Einhaltung der vorgenannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Abschnitt 7 Einschränkung von Grundrechten und Anwendung weiterer Vorschriften § 64 Einschränkung eines Grundrechts Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt. § 65 Anwendung weiterer Vorschriften Die folgenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes finden entsprechende Anwendung: 1. die §§ 16 und 17 über die Anrufung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und den Rechtsschutz gegen deren oder dessen Entscheidungen oder deren oder dessen Untätigkeit, 2. § 21 über die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und § 22 über die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person, 3. § 24 über die Zusammenarbeit mit der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und § 25 über deren oder dessen Anhörung vor der Inbetriebnahme neu anzulegender Dateisysteme, 4. die §§ 34 bis 36 über die Benennung, die Stellung und die Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten, 5. § 37 Absatz 1 und die §§ 38 bis 40 über die datenschutzrechtliche Aufsicht durch die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, 6. § 41 über den Tätigkeitsbericht, 7. Abschnitt 7 über die Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen, 8. § 46 über die gegenseitige Amtshilfe und 9. § 47 über den Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung.36 Abschnitt 8 Sanktionen § 66 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet, 2. die Übermittlung personenbezogener Daten, die durch dieses Gesetz geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 3. nach einer Verpflichtung gemäß § 6 Satz 2 und 3 das Datengeheimnis gemäß § 6 Satz 1 verletzt oder nach einer Verpflichtung gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 das Datengeheimnis verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist, 4. entgegen § 65 Nummer 4 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten einer Justizvollzugsbehörde wegen der Erfüllung seiner Aufgaben benachteiligt, 5. als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter einer Justizvollzugsbehörde seine Verschwiegenheitspflicht nach § 65 Nummer 4 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist, 6. personenbezogene Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 und 3 für einen anderen Zweck verarbeitet, 7. eine Auskunft nach § 54 Absatz 1 und § 56 Satz 1 nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 8. entgegen § 65 Nummer 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten den Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt, 9. entgegen § 65 Nummer 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 10. bei der Datenverarbeitung im Auftrag als Auftragsverarbeiter oder als eine dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person gegen eine Weisung des Verantwortlichen gemäß § 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.37 § 67 Strafvorschriften (1) Wer eine der in § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 68 Evaluierung 1Die Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen praktische Anwendung werden drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch die Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 2 § 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 3 § 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 4 § 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 5 § 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 6 § 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 7 § 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 8 § 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 9 § 15 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 10 § 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 11 § 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 12 § 21 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 13 § 25 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 14 § 27 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 15 § 35 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 16 § 36 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 17 § 40 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 18 § 42 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 19 § 43 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 20 Überschrift Abschnitt 4 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 21 § 46 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 22 § 47 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 23 § 48 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 24 § 49 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 25 § 50 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 26 § 51 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 27 § 52 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 28 § 53 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 29 § 54 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 30 § 55 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 31 § 56 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 32 § 57 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 33 § 58 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 34 § 59 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 35 § 60 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 36 § 65 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 37 § 66 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.