Sachsen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

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Quellenkennung: 18376. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 16, S. 663 Fsn-Nr.: 311-21 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

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gung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels und bei der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateisystemen des Vollzugs sowie bei einer Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. 2Sie dürfen nur verarbeitet werden: 1. mit Einwilligung der Gefangenen für ihre vollzugliche Behandlung, 2. zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder 3. soweit dies a) in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, b) dem gerichtlichen Rechtsschutz, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der Justizvollzugsbehörden dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen, c) zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen aa) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, bb) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, oder cc) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, unbedingt erforderlich ist, d) zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet werden, erforderlich ist, oder e) der Durchführung von Fallkonferenzen nach § 17 dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur: 1. Abwehr von Gefährdungen der Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs der Untersuchungshaft oder 2. Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung. (3) 1Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht aufgezeichnet, protokolliert oder sonst gespeichert und nicht auf andere Art verarbeitet werden. 2Dennoch gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. 4Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Abschnitt 4 Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern20 § 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (1) 1Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs beauftragten 1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Apothekerinnen, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberaterinnen und -berater sowie Beraterinnen und Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, sowie 4. Seelsorgerinnen und Seelsorger unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung der Schweigepflicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Hilfspersonen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht aber gegenüber der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger. (2) Die Anstalt weist externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf ihre Offenbarungspflichten und -befugnisse nach den §§ 47 und 48 hin. (3) Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend anwendbar, die jeweils für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten, deren Gespräche sie dolmetschen.21 § 47 Offenbarungspflicht (1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung von sich aus zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten unbedingt erforderlich ist zur Abwehr einer: 1. Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen, 2. erheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder 3. Gefahr auch im Einzelfall schwerer Straftaten. (2) Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind oder durch Justizvollzugsbehörden mit der Untersuchung, Betreuung, Unterstützung oder Beratung von Gefangenen beauftragt sind, haben der Anstaltsleitung ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist. (3) Externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen.22 § 48 Offenbarungsbefugnis (1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit 1. die Gefangenen einwilligen oder 2. dies aus ihrer Sicht zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und das Interesse der Gefangenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. (2) Behandeln Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft befugt, wenn dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung unbedingt erforderlich ist und sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.23 § 49 Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen (1) 1Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und -befugnisse zu unterrichten. 2Sind externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger eingeschaltet, übernimmt die Anstaltsleitung die Unterrichtung. (2) 1Die Gefangenen sind von einer Offenbarung gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 3, sowie § 48 zu benachrichtigen. 2Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn die Gefangenen auf andere Weise Kenntnis von der Offenbarung erlangt haben. 3Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange hierdurch der Zweck der Maßnahme, zu dessen Erreichung die Offenbarung erfolgte, vereitelt würde. 4Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Grund für das Unterbleiben der Benachrichtigung entfallen ist.24 § 50 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten, Zulassung von Offenbarungsempfängern (1) Die nach den §§ 47 und 48 offenbarten personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden und nur unter denselben Voraussetzungen gespeichert, genutzt und übermittelt werden, unter denen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger selbst hierzu befugt wären. (2) 1Die Anstaltsleitung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. 2Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind zulässig, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.25 Abschnitt 5 Zugriff auf Daten in Notfällen und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen § 51 Zugriff auf Daten in Notfällen und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen (1) Alle im Justizvollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis von personenbezogenen Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen eingesetzten Personen zu übermitteln, soweit die oder der Gefangene 1. einwilligt oder 2. zur Einwilligung unfähig ist und die Kenntnisverschaffung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen unbedingt erforderlich ist. (2) Soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich ist, dürfen sich im Justizvollzug tätige Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten verschaffen, die von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern erhoben worden sind. (3) 1Die anderweitige Verarbeitung der so erlangten Daten ist unzulässig. 2Die Kenntnisverschaffung ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.26 Abschnitt 6 Rechte der betroffenen Personen und daraus folgende Pflichten der Justizvollzugsbehörden § 52 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung Die Justizvollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung über: 1. die Existenz eines Verarbeitungsvorgangs, 2. die Zwecke der von ihnen vorgenommenen Verarbeitungen, 3. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, 4. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten und 5. das Recht, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, und dessen Kontaktdaten.27 § 53 Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Personen (1) 1Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden die Gefangenen und andere betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben oder es sich um Daten handelt, die für wissenschaftliche oder Forschungszwecke verarbeitet werden. 2Diese Benachrichtigung enthält neben den in § 52 aufgeführten allgemeinen Informationen insbesondere die folgenden Angaben: 1. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 2. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und 3. die Empfänger der personenbezogenen Daten. (2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder von ihr absehen, soweit und solange andernfalls 1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben gefährdet würde, 2. Verfahren zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung beeinträchtigt würden, 3. die öffentliche Sicherheit gefährdet würde, 4. dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder 5. die Rechte einer anderen Person gefährdet oder beeinträchtigt würden und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefährdungen, Nachteile oder Beeinträchtigungen das Interesse der betroffenen Personen an der Benachrichtigung überwiegt. (3) 1Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden und Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere nachgeordnete Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. 2Dies gilt für die Benachrichtigung über die Erhebung von personenbezogenen Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend. (4) 1Im Fall der eingeschränkten Benachrichtigung gemäß Absatz 2 gilt § 54 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung nach Absatz 2.28 § 54 Auskunftsrecht (1) 1Die Justizvollzugsbehörden erteilen den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über: 1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören, 2. die verfügbaren Informationen zur Herkunft der Daten, 3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage, 4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind, 5. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, 6. das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch die Justizvollzugsbehörden sowie 7. das Recht, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, und dessen Kontaktdaten. (2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen unter den Voraussetzungen von § 53 Absatz 2 und 3 von einer Auskunft absehen, diese aufschieben oder einschränken. (3) 1Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft. 2Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne von Absatz 2 mit sich bringen würde. 3Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde. (4) 1Werden die betroffenen Personen nach Absatz 3 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, können sie ihr Auskunftsrecht auch über die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten ausüben. 2Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. 3Machen die betroffenen Personen von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen. 4Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffenen Personen zumindest darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch ihn stattgefunden hat. 5Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsbehörden nicht zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. 6Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 2 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken können. 7Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz. (5) 1Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. 2Dabei ist das Interesse der Gefangenen und anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen. (6) Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung.29 § 55 Akteneinsichtsrecht (1) 1Ist betroffenen Personen Auskunft nach § 54 zu gewähren, erhalten sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht. (2) 1Betroffene Personen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen: 1. eine Person aus dem Kreis a) der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, b) der Notarinnen und Notare, c) der gewählten Verteidigerinnen und Verteidiger nach § 138 Absatz 1 und 2 der Strafprozeßordnung, d) der nach § 149 Absatz 1 oder Absatz 3 der Strafprozeßordnung zugelassenen Beistände oder e) der Beistände nach § 69 Absatz 1 und 2 des Jugendgerichtsgesetzes, 2. Personensorgeberechtigte und 3. eine allgemein beeidigte Dolmetscherin oder einen allgemein beeidigten Dolmetscher. 2Die betroffenen Personen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). 3Eine Ausübung oder Begleitung durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören. (3) Bei einer Einsichtnahme haben die betroffenen Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen. (4) 1Den betroffenen Personen sind aus den über sie geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateisystemen Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein berechtigtes Interesse vorliegt. 2Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffenen Personen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind. (5) 1Die Akteneinsicht ist unentgeltlich. 2Für die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden Kosten erhoben. 3Die betroffenen Personen haben die Kosten im Voraus zu entrichten. 4Sind sie zur Tragung der Kosten nicht in der Lage, kann die Justizvollzugsbehörde von der Erhebung der Kosten in begründeten Fällen ganz oder teilweise absehen.30 § 56 Auskunft und Akteneinsicht in Gesundheitsakten und Therapieakten 1Den Gefangenen ist auf Antrag Auskunft aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu gewähren; sie können auf Antrag auch Akteneinsicht erhalten. 2Ihnen ist auf schriftlichen Antrag eine Ablichtung von Dokumenten aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu fertigen. 3Für jede weitere Ablichtung können Kosten erhoben werden. 4§ 55 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend.31 § 57 Sperrvermerke (1) 1Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies 1. aus medizinischen oder psychotherapeutischen Gründen allein zum Wohl der Gefangenen, 2. zum Schutz überwiegender schutzwürdiger Interessen und von Leben, Gesundheit oder Freiheit Dritter oder 3. auf Grund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet, und unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Personen zwingend erforderlich ist. 2Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleitung an. (2) 1Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. 2Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. 3Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie gegen unbefugten Zugriff zu sichern.32 § 58 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen (1) 1Die Justizvollzugsbehörden kommunizieren mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwenden hierbei eine klare und einfache Sprache. 2Soweit erforderlich, ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen. 3Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen sie bei der Beantwortung von Anträgen die für den Antrag gewählte Form verwenden. (2) 1Die Justizvollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich darüber, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde. 2§ 54 Absatz 3 und § 62 Absatz 3 bleiben unberührt. (3) 1Die Erteilung von allgemeinen Informationen nach § 52, die Benachrichtigungen nach § 53 und § 65 Nummer 2 in Verbindung mit § 22 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 54 und 62 erfolgen unentgeltlich. 2Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den §§ 54 und 62 können die Justizvollzugsbehörden es ablehnen, auf Grund des Antrags tätig zu werden. 3In diesem Fall müssen die Justizvollzugsbehörden den offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen können. (4) Haben die Justizvollzugsbehörden begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach § 54 oder § 62 gestellt hat, können sie von ihr die Vorlage eines Identitätsnachweises oder zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.33 § 59 Löschung (1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis aus anderem Grund für die Erfüllung vollzuglicher Zwecke, für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 23 oder für statistische Zwecke nicht mehr erforderlich ist. (2) 1Die Erforderlichkeit der Löschung ist jährlich zu prüfen. 2Die Frist zur Prüfung personenbezogener Daten nach Satz 1 beginnt mit der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt, in sonstigen Fällen mit Erhebung der personenbezogenen Daten. (3) 1Die in Dateisystemen gespeicherten personenbezogenen Daten von Gefangenen und ihnen zuordenbaren Dritten sind fünf Jahre nach der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen oder so zu anonymisieren, dass die Daten nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können; beim Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und beim Jugendarrest zwei Jahre. 2Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum, die nach Verlegung zuständige Anstalt sowie aktenbezogene Vermerke ausgenommen werden, die für das Auffinden und die weitere Verwendung der Gefangene

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.