Sachsen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

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Quellenkennung: 18376. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 16, S. 663 Fsn-Nr.: 311-21 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

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äne, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 begründen, 2. eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt oder für die Erreichung des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und 3. dies zur Verhütung der in Nummer 2 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist. 2An den Fallkonferenzen sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden, wenn die Entlassung der Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht. 3Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und verarbeiten. (3) 1Fallkonferenzen dürfen zwischen den Justizvollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, wenn 1. bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen, 2. bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 begründen und 3. dies zur Abwehr der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und verarbeiten. (4) Der Datenaustausch und die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind zu dokumentieren. (5) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt den Anstalten vorbehalten. § 18 Verantwortung für die Datenübermittlung und Verfahren (1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Justizvollzugsbehörde. (2) 1Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. 2In diesem Fall prüfen die Justizvollzugsbehörden nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden öffentlichen Stelle liegt und dieses Gesetz der Übermittlung nicht entgegensteht, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. (3) Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. (4) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es den empfangenden öffentlichen Stellen ermöglichen, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen. (5) 1Personenbezogene Daten, die an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. 2Dabei ist die Gefangenenbuchungsnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. § 19 Zweckbindung 1Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. 2Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verarbeiten, wenn die Daten auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle die Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. 3Die Justizvollzugsbehörde hat die Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. § 20 Förmliche Verpflichtung Dritter (1) 1Personen, die für eine nichtöffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der übermittelnden Justizvollzugsbehörde schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 2Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. (2) Personen, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn 1. die übermittelten Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden, 2. die schriftliche Verpflichtung vor Kenntniserlangung Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde sowie die Verpflichtung veranlasst und unverzüglich nachgeholt wird oder 3. sie Amtsträgerinnen oder Amtsträger im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind.11 § 21 Mitteilung über Haftverhältnisse (1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht und, falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin, soweit 1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der anfragenden öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder 2. von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die betroffenen Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben; im Fall des Vollzugs von Jugendarrest erfolgt keine Mitteilung. (2) Verletzten einer Straftat und deren Rechtsnachfolgern können über Absatz 1 Nummer 2 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte erteilt werden über: 1. die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist, 2. die Gewährung erstmaliger Lockerungen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt, und 3. den Gefangenen erneut gewährte Lockerungen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung besteht. (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragstellerin Verletzte oder der Antragsteller Verletzter einer in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozeßordnung genannten Straftat ist. 2Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 3 der Strafprozeßordnung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurde. (4) Öffentlichen Stellen können über Absatz 1 Nummer 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. (5) 1Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 besteht die zulässige Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung befindet. 2Eine Mitteilung unterbleibt, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Mitteilung haben. (6) 1Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würden, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen. 2Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet. 3Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener ist auf die berechtigten Interessen von Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgern an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. 4Die Anschrift der Empfänger darf den Gefangenen nicht übermittelt werden. (7) Mitteilungen sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.12 § 22 Aktenüberlassung 1Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur 1. Justizvollzugsbehörden, 2. Stellen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht, 3. den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten, 4. den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, 5. den von Justizvollzugs-, Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden oder von einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen sowie 6. sonstigen öffentlichen Stellen, wenn die Erteilung einer Auskunft entweder einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stelle die Erteilung einer Auskunft für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreicht, überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden. 2§ 12 Absatz 9 gilt entsprechend. § 23 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke (1) 1Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. 2Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. (2) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 1, wenn für die Justizvollzugsbehörde erkennbar ist, dass die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. § 24 Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten Die Mitglieder folgender Delegationen erhalten auf Verlangen während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten sowie Gesundheits- und Therapieakten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist: 1. des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, 2. des Unterausschusses der Vereinten Nationen zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie 3. der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter. § 25 Auftragsdatenverarbeitung (1) 1Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten durch Auftragsverarbeiter verarbeiten lassen. 2Dies gilt auch für Test- und Freigabeverfahren, Prüfungs- und Wartungsarbeiten sowie vergleichbare Hilfstätigkeiten, einschließlich der Fernwartung. (2) 1In den Fällen des Absatzes 1 haben die Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. 2Die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sind gegenüber den Justizvollzugsbehörden geltend zu machen. (3) Die Justizvollzugsbehörden dürfen nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird. (4) 1Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Justizvollzugsbehörden keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. 2Haben die Justizvollzugsbehörden dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter die Justizvollzugsbehörden über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung zu informieren. 3Die Justizvollzugsbehörden können in diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen. (5) 1Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit den Justizvollzugsbehörden nach Absatz 6 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon auf Grund anderer Vorschriften verbindlich sind. 2Erfüllt der weitere Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber den Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters. (6) 1Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift, eines Vertrags oder eines schriftlichen Auftrags zu erfolgen, der den Auftragsverarbeiter an die Justizvollzugsbehörden bindet und der den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie die Rechte und Pflichten der Justizvollzugsbehörden festlegt. 2Der Vertrag ist schriftlich oder elektronisch abzufassen. 3Die Verwaltungsvorschrift, der Vertrag oder der schriftliche Auftrag haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter 1. nur auf dokumentierte Weisung der Justizvollzugsbehörden handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er die Justizvollzugsbehörden unverzüglich zu informieren, 2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, 3. die Justizvollzugsbehörden mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten, 4. alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl der Justizvollzugsbehörden zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht, 5. den Justizvollzugsbehörden alle erforderlichen Informationen, insbesondere die gemäß § 40 Absatz 2 und 3 geführten Verzeichnisse sowie die gemäß § 43 erstellten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt, 6. Überprüfungen, die von den Justizvollzugsbehörden, einer von diesen beauftragten Prüferin oder einem von diesen beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt, 7. die in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält, 8. alle gemäß § 41 erforderlichen Maßnahmen ergreift und 9. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Justizvollzugsbehörden bei der Einhaltung der in den §§ 41, 42 sowie § 65 Nummer 2 und 3 genannten Pflichten unterstützt. (7) Auftragsverarbeiter, die die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen die Absätze 2 bis 6 bestimmen, gelten in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher. (8) § 20 gilt entsprechend.13 § 26 Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben (1) 1Werden Aufgaben zu vollzuglichen Zwecken öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zur Erledigung übertragen, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist. 3Ist die Übermittlung nach Satz 1 oder Satz 2 zulässig, dürfen Dateien und Akten überlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. (2) 1Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 sind sorgfältig auszuwählen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Stellen ausreichend Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage sind. 3Die Aufgabenübertragung hat schriftlich oder in elektronischer Form zu erfolgen. 4Sie enthält Angaben zum Gegenstand und zum Umfang sowie zur Erforderlichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung übertragener Aufgaben und die schriftliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis. 5Die Justizvollzugsbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der von den Stellen getroffenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und dies zu dokumentieren. (3) Soweit die Stellen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, finden für sie die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. § 27 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren (1) Die nach den §§ 7 bis 9 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen in einer zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Suizidprophylaxe, der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder für Zwecke des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erforderlich ist. (2) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. 2§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (3) 1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens. 2In der Rechtsverordnung sind der Datenempfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufs festzulegen. 3Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. (4) 1Zur Abfrage sicherheitsrelevanter Erkenntnisse, insbesondere zur Feststellung von Vorinhaftierungen darf für die Verarbeitung der in § 15 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten 1. ein automatisiertes Verfahren zwischen den Justizvollzugsbehörden eingerichtet werden und 2. der Freistaat Sachsen mit anderen Ländern und dem Bund in einem automatisierten Verfahren Daten austauschen oder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. 2Im Übrigen bleibt § 12 unberührt.14 § 28 Gemeinsam Verantwortliche 1Legen mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. 2Die gemeinsam Verantwortlichen haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. 3Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat sowie in welcher Form und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können. 4Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffenen Personen nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen. § 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Zu vollzuglichen Zwecken, insbesondere zur Identitätsfeststellung sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, sind mit Kenntnis der Gefangenen folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig: 1. die Aufnahme von Lichtbildern, 2. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, 4. Messungen, 5. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht, Augen und der Stimme sowie 6. die Erfassung der Unterschrift. (2) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 1 erhobene Daten (erkennungsdienstliche Daten) werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateisystemen gespeichert. 2Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecken möglich ist. (3) Erkennungsdienstliche Daten dürfen nur gespeichert und genutzt werden: 1. für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, 2. zur Identifikation Gefangener, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener erforderlich ist oder 3. für die in § 10 Absatz 2 Nummer 5, §§ 17 und 30 genannten Zwecke. (4) Erkennungsdienstliche Daten dürfen nur übermittelt werden an: 1. Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist, 2. Polizeibehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen in der Anstalt drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte erforderlich ist, 3. Ausländerbehörden, soweit dies für die in § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g genannten Zwecke erforderlich ist, 4. die in den §§ 17 und 30 genannten öffentlichen Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen und 5. öffentliche Stellen auf deren Ersuchen, soweit die betroffenen Personen verpflichtet sind, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch diese zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken; die ersuchende öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Anordnung gegenüber den betroffenen Personen im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Anordnung ergangen und vollziehbar ist. (5) 1Erkennungsdienstliche Daten sind nach der Entlassung der Gefangenen unverzüglich zu löschen; die §§ 59 und 60 bleiben unberührt. 2Die Löschung ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren. § 30 Erkennungsdienstlicher Datenaustausch (1) 1Bestehen Zweifel an der Identität von Gefangenen, übermitteln die Anstalten die von ihnen erhobenen oder anderweitig bei ihnen vorliegenden erkennungsdienstlichen Daten und die in § 15 Absatz 3 genannten bei ihnen vorliegenden Daten unverzüglich dem Landeskriminalamt, soweit dies zur Identitätsfeststellung unbedingt erforderlich ist. 2Das Landeskriminalamt gleicht die übermittelten Daten mit den dort vorliegenden Daten zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen ab und teilt das Ergebnis den Justizvollzugsbehörden mit. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden auch das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um einen Abgleich der erkennungsdienstlichen Daten und der in § 15 Absatz 3 genannten Daten ersuchen. § 31 Einsatz optisch-technischer Einrichtungen (1) Die optisch-technische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt vorsieht. (2) 1Jede Anstalt, die optisch-technische Einrichtungen einsetzt, erstellt ein Konzept zur optisch-technischen Überwachung. 2Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.