Sachsen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

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Quellenkennung: 18376. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 16, S. 663 Fsn-Nr.: 311-21 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

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keit ihrer Angaben hinzuweisen. § 10 Speicherung und Nutzung (1) 1Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten besonderer Kategorien, die die Justizvollzugsbehörden zulässig erhoben haben, dürfen sie speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist. (2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit 1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach § 8 oder § 9 bei Dritten zulassen; soweit andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass der Erhebung war, von der anderweitigen Verarbeitung betroffen sind, können die personenbezogenen Daten nur zu einem anderen Zweck gespeichert oder genutzt werden, wenn diese Gefangenen zuvor unter Angabe der beabsichtigten Datenverarbeitung angehört wurden und sich hieraus kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ergeben hat, 2. dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, 3. dies dem gerichtlichen Rechtsschutz, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der Justizvollzugsbehörden dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen, 4. dies zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, erforderlich ist, 5. dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet werden, erforderlich ist oder 6. dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen oder für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt hinsichtlich der betroffenen Personen erforderlich ist. (3) 1Das Speichern oder Nutzen von zulässig erhobenen personenbezogenen Daten besonderer Kategorien für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist. 2Wurden die personenbezogenen Daten besonderer Kategorien von einer Amts- oder Berufsgeheimnisträgerin oder einem Amts- oder Berufsgeheimnisträger erhoben, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck der Erhebung gespeichert oder genutzt werden. (4) Personenbezogene Daten, die nach § 9 erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 2 und 4, des § 17 oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Nummer 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, gespeichert und genutzt werden. (5) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 gespeichert und genutzt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen oder der Dritten an deren Geheimhaltung überwiegen. 2Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. (6) 1Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, wie dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen, sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2Für die weitere Verarbeitung von Protokolldaten gilt § 43 Absatz 3.5 § 11 Aktenführung (1) 1Über jede Gefangene und jeden Gefangenen wird eine Personalakte geführt (Gefangenenpersonalakte). 2Sie ist vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. (2) Für jede Gefangene und jeden Gefangenen sind von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen. (3) Über Daten im Sinne von § 2 Nummer 3 und 14, die im Rahmen einer Therapie erhoben werden, sind Therapieakten zu führen. (4) Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. (5) Erkenntnisse, die im Rahmen einer Fallkonferenz nach § 17 oder einer Sicherheitsanfrage mitgeteilt wurden, sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen. (6) Die Justizvollzugsbehörden können Akten auch elektronisch führen.6 § 12 Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen (1) Öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. (2) Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, übermitteln, soweit 1. sich die Justizvollzugsbehörden zur Erreichung vollzuglicher Zwecke in zulässiger Weise der Mitwirkung nichtöffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch Justizvollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre und 2. es erforderlich ist, Gefangenen insbesondere Folgendes zu ermöglichen: a) den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb von Anstalten, b) die Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsgeheimnisträger und deren Hilfspersonen, c) den Einkauf, d) die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen oder e) die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, des Übergangs in die Freiheit, der Schuldenregulierung, der Entlassung, der Wiedereingliederung, der nachgehenden Betreuung oder des freiwilligen Verbleibs. (3) 1Öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, 1. soweit dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, 2. soweit dies erforderlich ist für a) die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen, b) Entscheidungen in Gnadensachen, c) die Führung gesetzlich angeordneter Statistiken der Rechtspflege, d) die Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind, e) die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen, f) dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten, g) asyl- oder ausländerrechtliche Maßnahmen, h) die Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter, i) die Durchführung der Besteuerung oder j) die Erreichung der in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6, § 10 Absatz 1, 2 Nummer 3 bis 6 genannten Zwecke oder 3. unter den Voraussetzungen von § 17 außerhalb von Fallkonferenzen. 2Im Vollzug des Jugendarrests darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an allgemein- und berufsbildende Schulen sowie an die für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörden erfolgen, soweit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen und Fördermaßnahmen oder Maßnahmen der nachsorgenden Betreuung im Sinne des Sächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig ist. (4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. (5) Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter der Voraussetzung von § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 oder § 10 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 übermitteln. (6) Zulässig erhobene personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen übermittelt werden an: 1. öffentliche Stellen mit der Maßgabe, dass die Übermittlung unbedingt erforderlich sein muss und nur unter den Voraussetzungen von a) § 10 Absatz 1 oder Absatz 3 oder § 30 oder b) § 17 außerhalb von Fallkonferenzen, 2. forensische Ambulanzen zum Zweck der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen, der Entlassungsvorbereitung und der Nachsorge, soweit dies unbedingt erforderlich ist, oder 3. nichtöffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen, dass dies unbedingt erforderlich ist, und a) dies in einer Rechtsvorschrift für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgesehen ist, b) dies der Erreichung vollzuglicher Zwecke dient, c) dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten folgenden Zielen dient: aa) der Abwehr einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen, bb) der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder anderer lebenswichtiger Interessen eines Menschen oder cc) der Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten, d) dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder e) die Daten von den betroffenen Personen offensichtlich öffentlich gemacht wurden. (7) 1Personenbezogene Daten, die nach § 9 erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 oder für die in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 aufgeführten Zwecke, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Nummer 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes oder unter den Voraussetzungen des § 17 außerhalb von Fallkonferenzen übermittelt werden. 2Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist. (8) 1Die Anstalt darf personenbezogene Daten von Gefangenen mit deren Zustimmung an Mitglieder des Anstaltsbeirats übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Beirats erforderlich ist. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen mit Zustimmung der Gefangenen zu diesem Zweck übermittelt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. 3Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten ist unzulässig. 4Anstelle der Übermittlung kann die Anstaltsleitung die Einsichtnahme in Akten mit Zustimmung der Gefangenen durch Mitglieder des Anstaltsbeirats zulassen, soweit dies unbedingt erforderlich ist. 5Die Regelung über das Datengeheimnis nach § 20 gilt entsprechend. (9) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen oder der Dritten an deren Geheimhaltung überwiegen. 2Eine über die Speicherung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung hinausgehende Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig. 3Hierauf ist bei der Übermittlung der Daten hinzuweisen. (10) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die 1. der Justizvollzugsbehörde durch Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 46 Absatz 1 bekannt wurden, 2. in ihrer Verarbeitung eingeschränkt oder 3. unrichtig sind. (11) 1Die Anstalt darf personenbezogene Daten von Gefangenen an Seelsorgerinnen und Seelsorger übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Seelsorgerinnen und Seelsorger im Justizvollzug erforderlich ist. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen zu diesem Zweck übermittelt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. 3Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten ist unzulässig. 4Anstelle der Übermittlung kann die Anstaltsleitung Seelsorgerinnen und Seelsorgern die Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte gestatten, soweit dies unbedingt erforderlich ist. 5Die Regelung über das Datengeheimnis nach § 20 gilt entsprechend.7 § 13 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beteiligung von Justizvollzugs- und Sicherheitsbehörden in besonderen Fällen (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsbehörden zum Schutz vor Gefahren, zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie die Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene, anstaltsfremde oder sonstige Personen durch die Justizvollzugsbehörden zu vollzuglichen Zwecken bei den Sicherheitsbehörden sind über die Voraussetzungen von § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 12 Absatz 3 und 6 Nummer 1 hinaus nur zulässig, wenn 1. sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte a) zur Abwehr von konkreten Gefahren oder b) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten ergeben und 2. unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift mindestens a) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen oder b) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden sollen. (2) Für die Übermittlung und Erhebung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, vorliegen muss. (3) Für die Übermittlung und Erhebung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Schädigung von Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, eintritt. (4) Die Befugnis zum erkennungsdienstlichen Datenaustausch zum Zwecke der Identifikation von Gefangenen nach § 30 bleibt unberührt.8 § 14 Prüfung sicherheitsrelevanter Erkenntnisse (1) Die Anstalten prüfen bei Aufnahme der Gefangenen und bei Zugangsbegehren anstaltsfremder Personen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 das Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse. (2) 1Sicherheitsrelevant sind insbesondere Erkenntnisse über extremistische oder gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder Kontakte zur organisierten Kriminalität. 2Wirken anstaltsfremde Personen an der Eingliederung von Gefangenen mit, können über Satz 1 hinaus auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein. § 15 Sicherheitsanfrage (1) 1Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine in einem überschaubaren Zeitraum drohende, einer oder einem Gefangenen zurechenbare Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden Gerichte, Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft ersuchen (Sicherheitsanfrage). 2Insbesondere dürfen sie dazu: 1. eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einholen, 2. sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen sowie 3. sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz anfragen, soweit dies erforderlich ist. 3Tatsächliche Anhaltspunkte für eine in einem überschaubaren Zeitraum drohende, der oder dem Gefangenen zurechenbare Gefahr können sich insbesondere aus dessen Verurteilungen oder dessen Verhalten im Vollzug ergeben. (2) 1Die Anfrage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erstreckt sich nur auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. 2Bei der Anfrage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfolgt die Anfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch das Landesamt für Verfassungsschutz. (3) 1Die Justizvollzugsbehörden übermitteln den angefragten Behörden soweit möglich den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der oder des Gefangenen. 2Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer, das Aktenzeichen sowie die Bezeichnung des Gerichts, das die der Vollstreckung zugrunde liegende Entscheidung getroffen hat, mitgeteilt werden. (4) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 angefragten landeseigenen Behörden teilen den Justizvollzugsbehörden die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Gefangene oder den Gefangenen mit. (5) Bestehen auf Grund der übermittelten sicherheitsrelevanten Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit in der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden zur Abwehr dieser Gefahr und zur weiteren Sachaufklärung zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei Gerichten, Justiz- und Sicherheitsbehörden einholen. (6) Die Verarbeitungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein.9 § 16 Überprüfung anstaltsfremder Personen (1) 1Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. 2Die Justizvollzugsbehörden sollen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt mit Zustimmung der anstaltsfremden Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. 3Insbesondere dürfen sie dazu: 1. eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen, 2. sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen sowie 3. sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz anfragen, soweit dies erforderlich ist. 4Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, sollen die anstaltsfremden Personen bei ihrer Tätigkeit in der Anstalt beaufsichtigt werden. (2) Die Justizvollzugsbehörden sollen von einer Anfrage nach Absatz 1 Satz 3 absehen, wenn auf Grund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit in der Anstalt fernliegt. (3) 1Darüber hinaus dürfen die Justizvollzugsbehörden bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer drohenden Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird. (4) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Gefangene betreffenden Rechtssachen sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen. (5) 1Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die betroffenen Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen werden. 2Gleiches gilt bei Verweigerung der Zustimmung zu einer Zuverlässigkeitsüberprüfung. (6) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 14 vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, soweit ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 weiter besteht.10 § 17 Fallkonferenzen (1) 1Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden zu vollzuglichen Zwecken personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne den Polizeibehörden des Bundes und der Länder übermitteln, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte für die fortdauernde Gefährlichkeit von Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen, 2. die Entlassung von Gefangenen aller Voraussicht nach in einem Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr bevorsteht und 3. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Nummer 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes unbedingt erforderlich ist. 2Fallkonferenzen dürfen auch zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen stattfinden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für eine Gefahr 1. der Entweichung, 2. von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder 3. der Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen. 3An den Fallkonferenzen nach Satz 1 sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden. 4Im Zuge der Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden sowie den für die Bewährungshilfe und die Führungsaufsicht zuständigen Stellen abfragen und verarbeiten. (2) 1Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.