Sachsen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18376. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 16, S. 663 Fsn-Nr.: 311-21 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz – SächsJVollzDSG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justiz- und Maßregelvollzug, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen und zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes Vom 22. August 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Februar 2024 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze der Datenverarbeitung § 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung § 5 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen § 6 Datengeheimnis Abschnitt 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten § 7 Erhebung bei betroffenen Personen § 8 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten § 9 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind § 10 Speicherung und Nutzung § 11 Aktenführung § 12 Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen § 13 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beteiligung von Justizvollzugs- und Sicherheitsbehörden in besonderen Fällen § 14 Prüfung sicherheitsrelevanter Erkenntnisse § 15 Sicherheitsanfrage § 16 Überprüfung anstaltsfremder Personen § 17 Fallkonferenzen § 18 Verantwortung für die Datenübermittlung und Verfahren § 19 Zweckbindung § 20 Förmliche Verpflichtung Dritter § 21 Mitteilung über Haftverhältnisse § 22 Aktenüberlassung § 23 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 24 Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten § 25 Auftragsdatenverarbeitung § 26 Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben § 27 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren § 28 Gemeinsam Verantwortliche § 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 30 Erkennungsdienstlicher Datenaustausch § 31 Einsatz optisch-technischer Einrichtungen § 32 Optisch-technische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt § 33 Optisch-technische Einrichtungen innerhalb der Anstalt § 34 Optisch-technische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen, Arresträumen und Zimmern sowie Gefangenentransporten § 35 Verarbeitung mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobener Daten, Dokumentation § 36 Auslesen von Datenspeichern § 37 Identifikation anstaltsfremder Personen § 38 Lichtbildausweise Abschnitt 3 Schutzanforderungen § 39 Schutzvorkehrungen § 40 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 41 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen § 42 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung § 43 Protokollierung § 44 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt § 45 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen Abschnitt 4 Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern § 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger § 47 Offenbarungspflicht § 48 Offenbarungsbefugnis § 49 Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen § 50 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten, Zulassung von Offenbarungsempfängern Abschnitt 5 Zugriff auf Daten in Notfällen und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen § 51 Zugriff auf Daten in Notfällen und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen Abschnitt 6 Rechte der betroffenen Personen und daraus folgende Pflichten der Justizvollzugsbehörden § 52 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung § 53 Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Personen § 54 Auskunftsrecht § 55 Akteneinsichtsrecht § 56 Auskunft und Akteneinsicht in Gesundheitsakten und Therapieakten § 57 Sperrvermerke § 58 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen § 59 Löschung § 60 Einschränkung der Verarbeitung § 61 Berichtigung § 62 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung § 63 Mitteilungen in Fällen der Berichtigung, Löschung und Einschränkung Abschnitt 7 Einschränkung von Grundrechten und Anwendung weiterer Vorschriften § 64 Einschränkung eines Grundrechts § 65 Anwendung weiterer Vorschriften Abschnitt 8 Sanktionen § 66 Bußgeldvorschriften § 67 Strafvorschriften Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 68 Evaluierung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von 1. Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und Jugendarrest sowie 2. Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie einstweiliger Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung. 2Es gilt außerdem für den Datenaustausch zwischen Justizvollzugsbehörden und Sicherheitsbehörden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff 1. Gefangene: Personen im Vollzug nach § 1 Satz 1; 2. vollzugliche Zwecke: a) die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, b) die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen zu schützen, c) die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt aufrechtzuerhalten, d) ein Entweichen oder die Befreiung von Gefangenen zu verhindern, e) eine Nichtrückkehr von Gefangenen und den Missbrauch von Lockerungen durch Gefangene zu vermeiden, f) die Versorgung der Gefangenen zu ermöglichen, g) die wissenschaftliche Begleitung und Erforschung der Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzugs sowie die wissenschaftliche Forschung im Justizvollzug zu ermöglichen sowie h) die Mitwirkung der Justizvollzugsbehörden an den ihnen durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben zu gewährleisten; an die Stelle der in den Buchstaben a und b bestimmten Zwecke tritt für den Vollzug der Untersuchungshaft der Zweck, durch die sichere Unterbringung der Gefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten; an die Stelle der in den Buchstaben a und b bestimmten Zwecke tritt im Falle der Haftarten nach den § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3 und § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung der jeweils damit verfolgte Zweck; 3. personenbezogene Daten: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann; 4. Verarbeitung: jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie a) das Erheben, das Erfassen, die Speicherung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, das Löschen, die Einschränkung oder die Vernichtung, b) die Organisation, das Ordnen, die Anpassung, die Verknüpfung oder sonstige Verwendung (Nutzung); 5. Einschränkung der Verarbeitung: die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; 6. Profiling: jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte der Arbeitsleistung, wirtschaftlichen Lage, Gesundheit, persönlichen Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, des Verhaltens, des Aufenthaltsortes oder Ortswechsels dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; 7. Pseudonymisierung: die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, wenn diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugeordnet werden können; 8. Anonymisierung: das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können; 9. Dateisystem: jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral, nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; 10. Verantwortlicher: die zuständige Justizvollzugsbehörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; 11. Auftragsverarbeiter: eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; 12. Empfänger: eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; 13. Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten: eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt hat, die verarbeitet wurden; 14. besondere Kategorien personenbezogener Daten: a) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, b) genetische Daten, c) biometrische Daten, d) Gesundheitsdaten und e) Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung; 15. genetische Daten: personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, insbesondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden; 16. biometrische Daten: mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; 17. Gesundheitsdaten: personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; 18. internationale Organisation: eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde; 19. Einwilligung: jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; 20. öffentliche Stellen: a) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, b) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines Landkreises oder sonstiger der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform und c) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union; 21. nicht öffentliche Stellen: natürliche Personen, juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 20 fallen; nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes; 22. Justizvollzugsbehörden: Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafvollzugsanstalten, Einrichtungen zur Durchführung des Jugendarrests und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Anstalten) sowie das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung; 23. Sicherheitsbehörden: Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst sowie entsprechende Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.2 § 3 Grundsätze der Datenverarbeitung (1) 1Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. 2Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist. 3Personenbezogene Daten müssen 1. auf rechtmäßige Weise sowie nach Treu und Glauben verarbeitet werden, 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden, 3. dem Verarbeitungszweck entsprechen und für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein; ihre Verarbeitung darf nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen, 4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden, und 5. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung. 4Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht. 5Der Verantwortliche muss die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze nachweisen können. (2) 1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. 2Zu diesem Zweck soll der Verantwortliche, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. (3) 1Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. 2Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffenen Personen auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert werden, ist verboten. (4) 1Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. 2Geeignete Garantien können insbesondere sein: 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle, 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen, 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten oder des Zugriffs auf diese innerhalb der Justizvollzugsbehörde, 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.3 § 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung (1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist und dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist zulässig, wenn sie zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und 1. in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, 2. der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder 3. sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat. (3) 1Eine Verarbeitung zu vollzugsbegleitenden Zwecken, insbesondere zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, zur Bearbeitung gerichtlicher und außergerichtlicher Angelegenheiten, zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen, ist zulässig, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben der Justizvollzugsbehörden dienen und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. 2Sofern der Ausbildungs-, Prüfungs- oder Forschungszweck es erlaubt und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. (4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss die Justizvollzugsbehörde die Einwilligung der betroffenen Personen nachweisen können. (5) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Personen durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. (6) 1Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. 2Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf Grund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 3Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen. (7) 1Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruht. 2Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig abgegeben wurde, müssen die Umstände der Erteilung, etwa die besondere Situation der Freiheitsentziehung, berücksichtigt werden. 3Die betroffenen Personen sind auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. 4Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangen die betroffenen Personen dies, sind sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren. (8) Soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien auf der Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. § 5 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung zur Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift. § 6 Datengeheimnis 1Personenbezogene Daten dürfen nicht unbefugt verarbeitet werden (Datengeheimnis). 2Mit der Verarbeitung befasste Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Abschnitt 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten § 7 Erhebung bei betroffenen Personen (1) 1Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen von § 4 Absatz 1 erheben. 2Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen sie nur unter den Voraussetzungen von § 4 Absatz 2 erheben. (2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis zu erheben. (3) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. § 8 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten (1) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach § 7 Absatz 1 zulässig ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn 1. dies zur Erreichung des Vollzugsziels oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt erforderlich ist, 2. dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, 3. die oder der Gefangene eingewilligt hat, 4. Angaben der betroffenen Personen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 5. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, 6. dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist, 7. sich die Erhebung auf Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren bezieht, die der Vollstreckung der gegenwärtigen Freiheitsentziehung zugrunde liegen oder diese Freiheitsentziehung sonst betreffen, 8. die betroffenen Personen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden sind, 9. die Erhebung bei den betroffenen Personen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder 10. die Daten allgemein zugänglich sind. (2) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach § 7 Absatz 1 zulässig ist, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, dürfen personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertretern oder deren Bevollmächtigten im Sinne von § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden. (3) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.4 § 9 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind (1) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können ohne deren Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit die Erhebung zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwillig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.