Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-28

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h ist die Bewertung textlich zu begründen. (4) 1Die Beurteilungsbeiträge sind von der oder dem Beurteilenden bei der Ausübung ihres oder seines Beurteilungsspielraums zu berücksichtigen. 2Weicht sie oder er von den in einem Beurteilungsbeitrag enthal- tenen Tatsachen oder Werturteilen ab, so ist dies nachvollziehbar zu begründen. 3Für die Bekanntgabe der schriftlichen Beurteilungsbeiträge gilt § 17 Abs. 1 Satz 2. § 13 Vorsorgliche Einholung von Beurteilungsbeiträgen (1) Ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag soll für eine künftig zu erstellende dienstliche Beurteilung eingeholt werden 1. wenn die künftig zu beurteilende Beamtin oder der künftig zu beurteilende Beamte den Zuständigkeits- bereich der oder des bisherigen Beurteilenden für eine Dauer von voraussichtlich mehr als sechs Mo- naten verlässt oder für eine Dauer von voraussichtlich mehr als sechs Monaten nicht im Dienst sein wird, 2. nach dem Ende einer Abordnung von mindestens drei Monaten, 3. bei einer Versetzung oder 4. wenn die für die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags zuständige Person aus dem Dienst ausscheidet, die Dienststelle wechselt oder aus anderen Gründen künftig nicht mehr für die Abgabe eines Beurtei- lungsbeitrags zuständig ist. (2) Scheidet die oder der bisherige Beurteilende aus dem Dienst aus, wechselt die Dienststelle oder ist aus anderen Gründen künftig nicht mehr für die dienstliche Beurteilung zuständig, so soll sie oder er schriftliche Beurteilungsbeiträge für die Beamtinnen und Beamten abgeben, für die sie oder er unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter ist, soweit sie oder er deren Dienstausübung aus unmittelbarer eigener An- schauung kennt. (3) 1§ 12 Abs. 2 und 3 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 gilt für die vorsorgliche Einholung von Beurteilungsbeiträgen entsprechend. 2Für die Bekanntgabe von vorsorglichen Beurteilungsbeiträgen gilt § 17 Abs. 1 Satz 3. (4) Unterliegt eine Beamtin oder ein Beamter nicht mehr der Regelbeurteilung (§ 3 Abs. 2), so kann von der vorsorglichen Einholung eines Beurteilungsbeitrags abgesehen werden. Dritter Teil Beurteilungsverfahren § 14 Zuständigkeit (1) 1Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 sowie der Gerichts- vollzieherinnen und Gerichtsvollzieher obliegt der Gerichts-, Behörden- oder Hochschulleitung, im Fall ihrer Verhinderung der Vertretung. 2Die Zuständigkeit nach Satz 1 kann auch dauerhaft ganz oder teilweise auf die Vertretung oder eine andere Person, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist, über- tragen werden; die Übertragung ist jederzeit widerruflich. (2) 1Die dienstliche Beurteilung der übrigen Beamtinnen und Beamten obliegt der Geschäftsleitung, im Justizministerium der Leitung des für die Personalangelegenheiten dieser Beamtinnen und Beamten zustän- digen Personalreferats und bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege der Verwaltungsleitung. 2Im Fall ihrer Verhinderung obliegt die dienstliche Beurteilung der Vertretung. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 9 (3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 obliegt die dienstliche Beurteilung der beim Zentralen IT-Betrieb Niedersächsische Justiz tätigen Beamtinnen und Beamten der Betriebsleitung und im Fall ihrer Verhinderung der Vertretung, wenn die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte mit mehr als der Hälfte der individuellen Arbeitszeit dort tätig ist. 2Die dienstliche Beurteilung der bei der oder dem Informationssicher- heitsbeauftragten der niedersächsischen Justiz tätigen Beamtinnen und Beamten obliegt unter der gleichen Voraussetzung der oder dem Informationssicherheitsbeauftragten der niedersächsischen Justiz, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung der Vertretung. 3Absatz 1 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) 1Die dienstliche Beurteilung der beim Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 obliegt abweichend von Absatz 1 der Leitung des Ambulanten Justizso- zialdienstes Niedersachsen, im Fall ihrer Verhinderung der Vertretung. 2Die dienstliche Beurteilung der übrigen beim Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen tätigen Beamtinnen und Beamten obliegt abweichend von Absatz 2 der für die Personalangelegenheiten dieser Beamtinnen und Beamten zuständigen Sachgebietslei- tung, im Fall ihrer Verhinderung der Vertretung. 3Absatz 1 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entspre- chend. § 15 Zuständigkeit bei Abordnung oder Zuweisung (1) 1Ist die Beamtin oder der Beamte am Beurteilungsstichtag an eine andere Stelle im Geschäftsbereich des Justizministeriums abgeordnet, so obliegt die dienstliche Beurteilung der oder dem nach § 14 zuständigen Vorgesetzten bei dieser Stelle, wenn die Abordnung zum Beurteilungsstichtag seit mindestens einem Jahr besteht. 2Besteht die Abordnung zum Beurteilungsstichtag seit weniger als einem Jahr, bleibt die oder der nach § 14 zuständige Vorgesetzte bei der bisherigen Dienststelle zuständig. 3Bei Teilabordnungen bleibt un- abhängig von deren Umfang und Dauer die oder der nach § 14 zuständige Vorgesetzte bei der bisherigen Dienststelle zuständig. (2) Bei einer Abordnung der Beamtin oder des Beamten an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Justizministeriums oder bei einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG bleibt die Beurteilungszuständigkeit unabhängig von der Dauer der Abordnung oder Zuweisung bei der oder dem nach § 14 zuständigen Vorge- setzten der bisherigen Dienststelle. § 16 Beurteilungskonferenz (1) 1Vor der Erstellung der Regelbeurteilungen sollen Beurteilungskonferenzen stattfinden, soweit die je- weilige Vergleichsgruppe gerichts- oder behördenübergreifend gebildet wird oder für die jeweilige Vergleichs- gruppe innerhalb eines Gerichts oder einer Behörde mehrere Beurteilende zuständig sind. 2Die Bestimmung der Vergleichsgruppen obliegt den Oberlandesgerichten, den Generalstaatsanwaltschaften, dem Oberverwal- tungsgericht, dem Landessozialgericht und dem Landesarbeitsgericht für den jeweiligen Geschäftsbereich. (2) 1Wenn die Vergleichsgruppe nicht gerichts- oder behördenübergreifend gebildet wird oder für die je- weilige Vergleichsgruppe innerhalb eines Gerichts oder einer Behörde nur eine Beurteilende oder ein Beurtei- lender zuständig ist, können Beurteilungskonferenzen mit den für die Abgabe von Beurteilungsbeiträgen zu- ständigen Personen stattfinden. 2Die Absätze 3 bis 5 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. (3) 1Die Beurteilungskonferenz dient dazu, die Vorgehensweise der Beurteilenden zu vereinheitlichen, um die Einhaltung der Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen. 2Die Beurteilungskonferenz gliedert sich in zwei Abschnitte, die zeitlich unabhängig voneinander durchgeführt werden können. 3Im ersten Abschnitt sind die Maßstäbe und Kriterien für das Erreichen der verschiedenen Rangstufen festzulegen. 4Dabei ist auf ein leis- tungsgerecht abgestuftes und untereinander vergleichbares Beurteilungsergebnis hinzuwirken. 5Im zweiten Abschnitt der Beurteilungskonferenz tauschen sich die Beurteilenden über die Anwendung der im ersten Ab- schnitt gebildeten Maßstäbe aus. 6Die Beurteilungskonferenz hat keine Befugnis, Mehrheitsbeschlüsse über die Beurteilungen einzelner Beamtinnen und Beamten zu fassen. 7Die Beurteilenden bleiben verantwortlich für die individuellen Beurteilungen. (4) 1Die Beurteilungskonferenz besteht aus den jeweiligen Beurteilenden sowie einer zuständigen Person aus der Personalverwaltung. 2Für den ersten Abschnitt der Beurteilungskonferenz sind Mitglieder der Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 10 Beurteilungskonferenz auch die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und ein Mit- glied der Schwerbehindertenvertretung. (5) 1Bei der Durchführung der Beurteilungskonferenzen sind datenschutzrechtliche Belange zu berück- sichtigen. 2Besonders schutzwürdige persönliche Merkmale sind von der Erörterung auszunehmen. § 17 Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung und von Beurteilungsbeiträgen, Beurteilungsgespräche (1) 1Vor Fertigstellung der dienstlichen Beurteilung ist die in Aussicht genommene Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis zu geben. 2Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind der Beamtin oder dem Be- amten mit der in Aussicht genommenen Beurteilung bekannt zu geben. 3Abweichend von Satz 2 sind vorsorg- lich eingeholte Beurteilungsbeiträge (§ 13) der Beamtin oder dem Beamten zeitnah nach ihrer Erstellung be- kannt zu geben. 4Der Inhalt der in Aussicht genommenen Beurteilung und die Bewertung sind der Beamtin oder dem Beamten in einem Gespräch zu erläutern (Beurteilungsvorgespräch). (2) 1Nach Fertigstellung ist die dienstliche Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe (Eröffnung) der dienstlichen Beurteilung erfolgt in einem persönlichen Gespräch. (3) 1Auf das Beurteilungsvorgespräch und die persönliche Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. 2Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langfristigen Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten ein Gespräch nicht geführt wer- den kann oder die Beamtin oder der Beamte ein Gespräch ablehnt. 3Wird auf das Beurteilungsgespräch ver- zichtet, ist die dienstliche Beurteilung in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. (4) Die Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung ist aktenkundig zu machen. § 18 Überbeurteilung (1) 1Obliegt die dienstliche Beurteilung der Gerichts- oder Behördenleitung eines Präsidialamtsgerichts, Landgerichts, Verwaltungsgerichts, Sozialgerichts, Arbeitsgerichts oder einer Staatsanwaltschaft (§ 14 Abs. 1), bestätigt oder ändert die Leitung des Oberlandesgerichts, Oberverwaltungsgerichts, Landessozialge- richts, Landesarbeitsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft die Beurteilung nach Überprüfung oder er- stellt eine eigene Beurteilung, welche die Ausgangsbeurteilung ersetzt. 2Obliegt die dienstliche Beurteilung der Direktorin oder dem Direktor eines Amtsgerichts bestätigt oder ändert auch die Leitung des Landgerichts die Beurteilung nach Überprüfung oder erstellt eine eigene Beurteilung, welche die Ausgangsbeurteilung er- setzt. 3Wird die dienstliche Beurteilung durch die Überbeurteilung geändert, so ist die Veränderung nachvoll- ziehbar zu begründen. 4Wenn eine Änderung der Beurteilung erfolgt oder eine eigene Beurteilung erstellt wird, gilt § 17 entsprechend. (2) 1In den Fällen des § 14 Abs. 2 gilt Absatz 1 entsprechend. 2In diesen Fällen bestätigt oder ändert auch die Gerichts-, Behörden- oder Hochschulleitung der Dienststelle selbst die Beurteilung nach Überprüfung oder erstellt eine eigene Beurteilung, welche die Ausgangsbeurteilung ersetzt. (3) 1Im Fall des § 14 Abs. 4 Satz 2 bestätigt oder ändert die Leitung des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen die Beurteilung nach Überprüfung oder erstellt eine eigene Beurteilung, welche die Ausgangs- beurteilung ersetzt. 2Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. § 19 Rückgabe der dienstlichen Beurteilung Hält das übergeordnete Gericht oder die übergeordnete Behörde eine dienstliche Beurteilung für fehlerhaft, so kann es oder sie die Beurteilung zur Korrektur der oder dem Beurteilenden zurückgeben oder die Korrektur im Wege der Überbeurteilung (§ 18) selbst vornehmen. § 20 Verwahrung der dienstlichen Beurteilung und von Beurteilungsbeiträgen Dienstliche Beurteilungen, schriftliche Beurteilungsbeiträge, fiktive Fortschreibungen und isolierte Eig- nungsprognosen sind zur Personalakte zu nehmen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 11 § 21 Beurteilungsstatistik 1Das Justizministerium erstellt über die Ergebnisse der Regelbeurteilungen nach jedem Beurteilungsstich- tag eine Beurteilungsstatistik und gibt diese in seinem Geschäftsbereich bekannt. 2In der Beurteilungsstatistik sind die Rangstufen der Gesamturteile getrennt nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Voll- oder Teilzeit- beschäftigung auszuweisen. 3Weitere Differenzierungen sind zulässig. 4Die Beurteilungsstatistik darf keine Rückschlüsse auf die Beurteilungsergebnisse einzelner Personen zulassen; gegebenenfalls sind mehrere Be- soldungsgruppen zusammenzufassen oder es ist von einer Angabe in der Beurteilungsstatistik abzusehen. Vierter Teil Besondere Beurteilungsverfahren und Verfahrensregelungen § 22 Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten Bei der dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beamtinnen und Be- amten findet Abschnitt 8 der Schwerbehindertenrichtlinien, Beschluss der Landesregierung vom 4. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1412), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 23 Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung 1Ist die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig, kann sie von der Dienststelle, auch auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, ausnahmsweise zurückgestellt werden. 2Die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist insbesondere dann nicht zweckmäßig, wenn 1. gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst- unfähigkeit eingeleitet worden ist oder 2. gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, das noch nicht abgeschlossen ist. 3Nach dem Fortfall des Hemmnisses ist die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nachzuholen. Fünfter Teil Besondere Vorschriften für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen § 24 Anwendbare Vorschriften 1Für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen sind die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt. 2Die §§ 14, 16 und 18 finden keine Anwendung. § 25 Regelbeurteilung (1) Erster Beurteilungsstichtag ist für die Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen 1. der Laufbahngruppe 1 der 1. September 2028 und 2. der Laufbahngruppe 2 der 1. September 2027. (2) Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind 1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in einem Amt, das der Besoldungsgruppe A 9 mit Amts- zulage zugeordnet ist, Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 12 2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt, a) das der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet ist, wenn es sich um Beamtinnen und Beamte mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung handelt, b) das der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, wenn sie im ersten Einstiegsamt eingestellt wor- den sind, oder c) das der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage zugeordnet ist, sowie 3. Beamtinnen und Beamte a) der Laufbahngruppe 1 nach Vollendung des 58. Lebensjahres und b) der Laufbahngruppe 2 nach Vollendung des 63. Lebensjahres. (3) § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 gilt auch für die Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugsein- richtungen. § 26 Beurteilungsvordrucke, Einzelmerkmale 1Abweichend von § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 3 Satz 2 ist für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen der Vordruck nach dem Muster der An- lage 8, für die isolierte Eignungsprognose der Vordruck nach dem Muster der Anlage 9 und für schriftliche Beurteilungsbeiträge der Vordruck nach dem Muster der Anlage 10 zu verwenden. 2Die in der dienstlichen Beurteilung zu bewertenden Einzelmerkmale sind für die Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugsein- richtungen in der Anlage 11 näher erläutert. § 27 Erst- und Zweitbeurteilung, Zuständigkeit (1) Die Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Erst- und eine Zweitbe- urteilung. (2) 1Erstbeurteilende oder Erstbeurteilender ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte. 2Für jede Justizvoll- zugseinrichtung wird schriftlich bekannt gegeben, wer Erstbeurteilende oder Erstbeurteilender für welche Be- amtinnen und Beamten ist. 3Erstbeurteilende oder Erstbeurteilender für die Leitung der Justizvollzugseinrich- tungen ist die Leitung der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Justizministeriums. (3) 1Zweitbeurteilende oder Zweitbeurteilender ist die Leitung der Justizvollzugseinrichtung, im Fall ihrer Verhinderung die Vertretung. 2Die Leitung der Justizvollzugseinrichtung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auch dauerhaft ganz oder teilweise auf die Vertretung übertragen; die Übertragung ist jederzeit widerruflich. (4) 1Erst- und Zweitbeurteilung dürfen nicht von derselben Person erstellt werden. 2Die Pflicht zur Erstellung einer Zweitbeurteilung entfällt für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die von der Leitung der Justizvollzugs- einrichtung oder von der Leitung der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Justizministeriums erst- beurteilt werden. (5) § 11 Abs. 3 Satz 3 und § 15 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Zuständigkeit nach den Absätzen 2 bis 4 richtet. § 28 Verfahren bei Erst- und Zweitbeurteilung (1) 1Nach Fertigstellung wird die Erstbeurteilung der oder dem Zweitbeurteilenden vorgelegt. 2Sind mehrere Beurteilende vorhanden, fertigen sie zunächst unabhängig voneinander eigene Beurteilungsentwürfe und er- stellen auf dieser Grundlage eine gemeinsame Erstbeurteilung. 3Einigen sich die Beurteilenden nicht auf eine gemeinsame Erstbeurteilung, legen sie ihre Entwürfe der oder dem Zweitbeurteilenden vor, die oder der so- dann eine eigene Beurteilung erstellt. 4In diesem Fall sind die Entwürfe der Beamtin oder dem Beamten durch die oder den Zweitbeurteilenden mit der in Aussicht genommenen eigenen Beurteilung bekannt zu geben und zur Personalakte zu nehmen; die Zweitbeurteilung entfällt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 13 (2) 1Die oder der Zweitbeurteilende bestätigt, ergänzt oder ändert die Erstbeurteilung. 2Die Erstbeurteilung kann zur Überprüfung an die Erstbeurteilende oder den Erstbeurteilenden zurückgegeben werden, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beurteilungsmaßstab eingehalten worden ist. 3Ein Weisungsrecht besteht jedoch nicht. (3) 1Stimmen das Gesamturteil oder die Bewertung einzelner Einzelmerkmale der Erst- und Zweitbeurtei- lung nicht überein, ist die Beurteilung der oder des Zweitbeurteilenden maßgebend. 2Eine abweichende Zweit- beurteilung ist zu begründen. § 29 Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung 1§ 17 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bekanntgabe (Eröffnung) der Erst- und Zweitbeurtei- lung durch die Erstbeurteilende oder den Erstbeurteilenden erfolgt. 2Sind mehrere Beurteilende vorhanden, so erfolgt die Bekanntgabe durch eine oder einen der Beurteilenden oder durch die Beurteilenden gemeinsam. 3Weicht die Zweitbeurteilung wesentlich von der Erstbeurteilung ab, soll die Bekanntgabe durch die oder den Zweitbeurteilenden erfolgen. § 30 Überbeurteilung 1Die bekannt gegebenen dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugs- einrichtungen, für die das Justizministerium die dienstrechtlichen Befugnisse ausübt und bei denen eine Zweit- beurteilung entfällt, sind auf dem Dienstweg dem Justizministerium vorzulegen. 2Die Leitung der für den Jus- tizvollzug zuständigen Abteilung des Justizministeriums kann diese dienstlichen Beurteilungen nach Überprü- fung ändern oder eine eigene dienstliche Beurteilung erstellen, die die Ausgangsbeurteilung ersetzt. 3Die Be- kanntgabe erfolgt durch die Leitung der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Justizministeriums. Sechster Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten § 31 Übergangsregelung (1) Für dienstliche Beurteilungen zum Beurteilungsstichtag 1. September 2026 (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a) finden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften weiter Anwendung. (2) Verlängert sich der Beurteilungszeitraum durch die in dieser Verordnung festgelegten ersten Beurtei- lungsstichtage auf mehr als drei Jahre, so führt dies für sich betrachtet nicht dazu, dass die letzte Regelbeur- teilung als nicht aktuell anzusehen ist. (3) Beurteilungsbeiträge, die vor dem 1. September 2026 erstellt worden sind, können der dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. § 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft. Hannover, den 26. August 2026 Niedersächsisches Justizministerium Wahlmann Ministerin Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 14 Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3 Nr. 1) Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizwachtmeisterdienst ☐ Regelbeurteilung zum Stichtag: ☐ Anlassbeurteilung Anlass: Aktenzeichen: Nachname, Vorname(n): Amts- oder Dienstbezeichnung und Besoldungs- gruppe: Geburtstag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.