Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-28

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 28. August 2026 Nummer 74 Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (NBeurtVO-MJ) Vom 26. August 2026 Aufgrund des § 19 a Abs. 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung verordnet: Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Beurteilungsgrundsätze, Benachteiligungsverbote, weisungsfreie Tätigkeiten § 3 Regelbeurteilung § 4 Fiktive Fortschreibung, Vergleichsgruppenbildung § 5 Anlassbeurteilung § 6 Probezeitbeurteilung Zweiter Teil Inhalt der dienstlichen Beurteilung § 7 Inhalt und Maßstab der dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsvordrucke § 8 Bewertung § 9 Einzelmerkmale § 10 Gesamturteil § 11 Eignungsprognose § 12 Beurteilungsgrundlagen § 13 Vorsorgliche Einholung von Beurteilungsbeiträgen Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 2 Dritter Teil Beurteilungsverfahren § 14 Zuständigkeit § 15 Zuständigkeit bei Abordnung oder Zuweisung § 16 Beurteilungskonferenz § 17 Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung und von Beurteilungsbeiträgen, Beurteilungsgespräche § 18 Überbeurteilung § 19 Rückgabe der dienstlichen Beurteilung § 20 Verwahrung der dienstlichen Beurteilung und von Beurteilungsbeiträgen § 21 Beurteilungsstatistik Vierter Teil Besondere Beurteilungsverfahren und Verfahrensregelungen § 22 Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten § 23 Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung Fünfter Teil Besondere Vorschriften für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen § 24 Anwendbare Vorschriften § 25 Regelbeurteilung § 26 Beurteilungsvordrucke, Einzelmerkmale § 27 Erst- und Zweitbeurteilung, Zuständigkeit § 28 Verfahren bei Erst- und Zweitbeurteilung § 29 Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung § 30 Überbeurteilung Sechster Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten § 31 Übergangsregelung § 32 Inkrafttreten Erster Teil Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich 1Diese Verordnung gilt für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten 1. im Justizministerium, 2. bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften einschließlich der Beamtinnen und Beamten im Zentralen IT-Betrieb Niedersächsische Justiz, bei der oder dem Informationssicherheitsbeauftragten der nieder- sächsischen Justiz und dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, 3. in den Justizvollzugseinrichtungen sowie 4. bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege. 2Sie gilt nicht für das wissenschaftliche Personal an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (§ 19 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes – NBG –), Beamtinnen und Beamte auf Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 3 Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 19 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBG) und die Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (§ 19 a Abs. 8 NBG). §2 Beurteilungsgrundsätze, Benachteiligungsverbote, weisungsfreie Tätigkeiten (1) Die Gleichstellung der Geschlechter ist auch bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen beson- dere Aufgabe und Verpflichtung der Dienstvorgesetzten. (2) Teilzeitbeschäftigung, die Inanspruchnahme von Elternzeit und eine Beurlaubung aus familiären Grün- den dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. (3) 1Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Personalvertretung und Mitglieder der Schwerbehinderten- vertretung unterliegen in dem weisungsfreien Teil ihrer Tätigkeit nicht der dienstlichen Beurteilung. 2Durch die Beurteilung der sonstigen Tätigkeit darf keine Behinderung in der Wahrnehmung der Aufgaben und kein Nach- teil im persönlichen Fortkommen eintreten. §3 Regelbeurteilung (1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind alle drei Jahre (Beur- teilungszeitraum) zu einem Stichtag dienstlich zu beurteilen. 2Der Beurteilungszeitraum beginnt mit dem vo- rangegangenen Stichtag und endet mit dem Tag, der dem aktuellen Stichtag vorangeht. 3Die Regelbeurteilung erstreckt sich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum, wenn dieser den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung beinhaltet; die Anlassbeurteilung ist in die Regelbeurteilung einzubeziehen. 4Erster Beur- teilungsstichtag ist für die 1. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 a) im Justizwachtmeisterdienst der 1. September 2026, b) in einem Amt, das der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7 zugeordnet ist, wenn sie nicht im Justiz- wachtmeisterdienst tätig sind, der 1. September 2027, c) in einem Amt, das der Besoldungsgruppe A 8 oder einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, wenn sie nicht im Justizwachtmeisterdienst tätig sind, der 1. Mai 2027, 2. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in einem Amt, a) das der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zugeordnet ist, der 1. September 2028, b) das der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 oder, wenn sie im ersten Einstiegsamt eingestellt worden sind, der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, der 1. Mai 2028 und c) das, wenn sie im zweiten Einstiegsamt eingestellt worden sind, der Besoldungsgruppe A 13 oder der Besoldungsgruppe A 14 oder einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, der 1. Sep- tember 2027. (2) Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind 1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in einem Amt, a) das der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet ist, wenn sie im Justizwachtmeisterdienst tätig sind, b) das der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zugeordnet ist, 2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt, a) das der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet ist, wenn es sich um Beamtinnen und Beamte mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung handelt, b) das der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zugeordnet ist, c) das der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet ist oder d) das in der Besoldungsordnung B ausgebracht ist sowie Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 4 3. Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 63. Lebensjahres. (3) Von der Regelbeurteilung sind ferner ausgenommen 1. Beamtinnen und Beamte, die eine laufbahnrechtliche Probezeit (§ 8 der Niedersächsischen Lauf- bahnverordnung – NLVO –) ableisten, sowie Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens (§§ 33 und 34 NLVO) befinden, 2. Beamtinnen und Beamte, die zum Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr a) beurlaubt sind, b) sich in Elternzeit ohne Dienstbezüge befinden, c) nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zugewiesen oder d) sonst vollständig von der Dienstleistungspflicht befreit sind, 3. Beamtinnen und Beamte, die nach Einstellung oder Versetzung in den Landesdienst, nach dem Ende einer laufbahnrechtlichen Probezeit, nach einer Beförderung oder nach einer mehr als einjährigen voll- ständigen Befreiung von der Dienstleistungspflicht im Sinne von Nummer 2 zum Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate tätig sind, 4. Beamtinnen und Beamte, die als Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Personalvertretung oder Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung a) zum Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu mehr als 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt oder entlastet sind oder b) nach einer mehr als einjährigen Freistellung oder Entlastung von ihrer dienstlichen Tätigkeit im Sinne von Buchstabe a zum Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate mit mindestens 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind. §4 Fiktive Fortschreibung, Vergleichsgruppenbildung (1) 1Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die infolge einer Beurlaubung aus familiären Gründen oder einer Elternzeit ohne Dienstbezüge nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b oder die nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, ist zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschrei- ben oder fiktiv nachzuzeichnen (fiktive Fortschreibung). 2Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berück- sichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben. (2) 1Für die fiktive Fortschreibung sind Vergleichsgruppen zu bilden. 2Die Vergleichsgruppe muss hinrei- chend groß sein. 3Sie soll vier Vergleichspersonen nicht unterschreiten. 4Ist die Vergleichsgruppe innerhalb eines Gerichts oder einer Behörde nicht hinreichend groß, so ist sie gerichts- oder behördenübergreifend zu bilden. (3) 1Die Vergleichsgruppe ist spätestens zu Beginn des Beurteilungsverfahrens bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung, Elternzeit, Freistellung oder Entlastung zu bilden. 2Die Vergleichsgruppe ist auf Grundlage der letzten Regelbeurteilung zu bilden; die Vergleichspersonen und die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben ist, sollen 1. derselben Besoldungsgruppe angehören und 2. in der letzten Regelbeurteilung das gleiche Gesamturteil erhalten haben. 3Ergänzend können auch das Dienst- oder Lebensalter herangezogen werden. (4) 1Die Vergleichsgruppe ist zu dokumentieren. 2Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben ist, ist die Vergleichsgruppe bekannt zu geben. 3Die Anonymität der Vergleichspersonen ist dabei sicherzustellen. (5) 1Ist für die Beamtin oder den Beamten eine weitere fiktive Fortschreibung zu erstellen, ist die vorherige fiktive Fortschreibung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vergleichspersonen in der für die erste Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 5 fiktive Fortschreibung gebildeten Vergleichsgruppe zu aktualisieren. 2Ist die Vergleichsgruppe nicht mehr hin- reichend groß, so ist sie zu Beginn des Beurteilungsverfahrens anzupassen. (6) 1Hat die Beamtin oder der Beamte, für die oder den eine fiktive Fortschreibung zu erstellen ist, im Beurteilungszeitraum tatsächlich Dienst geleistet, ist für diesen Zeitraum ein Beurteilungsbeitrag einzuholen. 2§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Der Beurteilungsbeitrag oder eine für die Beamtin oder den Beamten vorlie- gende Anlassbeurteilung ist in der fiktiven Fortschreibung angemessen zu berücksichtigen. (7) Für die fiktive Fortschreibung sind die §§ 7 bis 11, 14, 15, 17 bis 23 und 26 bis 31 entsprechend anzu- wenden. §5 Anlassbeurteilung (1) 1Für Anlassbeurteilungen finden die Vorgaben für die Regelbeurteilung entsprechend Anwendung, so- weit nicht in dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden. 2Eine Anlassbeurteilung ist ins- besondere zu erstellen: 1. vor Ablauf der Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens (§§ 33 und 34 NLVO), 2. bei Beamtinnen und Beamten, die von der Regelbeurteilung ausgenommen und auch nicht zum letzten Beurteilungsstichtag in ihrem Statusamt beurteilt worden sind, bei der Bewerbung um a) einen höherwertigen Dienstposten, wenn die letzte dienstliche Beurteilung im Zeitpunkt des Ab- laufs der Bewerbungsfrist mehr als ein Jahr zurückliegt, b) eine Planstelle, wenn eine Beurteilung aus Anlass der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens nicht erfolgt ist und die letzte dienstliche Beurteilung im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist mehr als ein Jahr zurückliegt, 3. bei Beamtinnen oder Beamten, die zum letzten Beurteilungsstichtag beurteilt worden und die in eine Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, wenn sie nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung a) während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren andere Aufgaben wahrgenommen haben, die ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zuzuordnen oder einer anderen Laufbahn zu- gehörig sind, oder b) befördert worden sind oder 4. wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand beantragt, Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft bestehen. (2) 1Wird bei einer Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung für eine Beamtin oder einen Beamten erstellt, ist für weitere Bewerberinnen und Bewerber allein aufgrund dieses Umstandes nur dann eine Anlass- beurteilung zu erstellen, wenn ein Qualifikationsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese auf der Grundlage der vorhandenen Regel- und Anlassbeurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht möglich ist. 2Liegt für die weiteren Bewerberinnen und Bewerber eine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag oder eine aktuelle Anlassbeurteilung vor, ist allein aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen den dienstlichen Beurteilungen nicht von einer ins Gewicht fallenden Be- nachteiligung auszugehen. §6 Probezeitbeurteilung 1Für Probezeitbeurteilungen (§ 19 Abs. 3 NBG) finden die Vorgaben für die Regelbeurteilung entsprechend Anwendung. 2Während der Probezeit ist eine Beurteilung zu erstellen: 1. vor Ablauf der Hälfte der Probezeit (§ 8 Satz 2 NLVO) und 2. vor Ablauf der Probezeit (§ 8 Satz 1 NLVO). Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 6 Zweiter Teil Inhalt der dienstlichen Beurteilung §7 Inhalt und Maßstab der dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsvordrucke (1) 1In der dienstlichen Beurteilung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung anhand von Einzel- merkmalen (§ 9) zu bewerten. 2Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil (§ 10) ab. (2) 1Maßstab für die Bewertung sind die Anforderungen des Statusamtes, das die Beamtin oder der Beamte am Ende des Beurteilungszeitraums innehat. 2Ist die Beamtin oder der Beamte seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert worden, bezieht sich die Bewertung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförde- rung. 3Für die Bewertung nach der Beförderung ist der höhere, anspruchsvollere Bewertungsmaßstab des neuen Statusamtes anzulegen; dies gilt sowohl für die Bewertung der Einzelmerkmale als auch für das Ge- samturteil. 4Bleibt die Bewertung gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung im niedrigeren Statusamt unverändert oder wird sie sogar heraufgesetzt, so ist dies in der dienstlichen Beurteilung besonders zu be- gründen. 5Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beförderung mehr als drei Jahre zurückliegt. (3) Für die dienstliche Beurteilung sind Vordrucke zu verwenden, und zwar: 1. für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizwachtmeisterdienst der Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 und 2. für die dienstliche Beurteilung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2. §8 Bewertung (1) 1Die Beurteilung erfolgt in einem Rangstufensystem mit den Rangstufen A bis E. 2Für die Einzelmerk- male und das Gesamturteil sind die folgenden Rangstufen zu verwenden: 1. A – die Anforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen, 2. B – die Anforderungen werden deutlich übertroffen, 3. C – die Anforderungen werden gut erfüllt, 4. D – die Anforderungen werden im Wesentlichen erfüllt, 5. E – die Anforderungen werden nicht erfüllt. 3Im Gesamturteil sind bei der Vergabe der Rangstufe „C – die Anforderungen werden gut erfüllt“ zusätzlich die folgenden Zwischenstufen zu verwenden: 1. oberer Bereich, 2. mittlerer Bereich, 3. unterer Bereich. (2) 1Bei der Bewertung ist unter Berücksichtigung der fünf Rangstufen die gebotene Differenzierung sicher- zustellen. 2Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Rangstufe 10 Prozent und bei der zweithöchsten Rangstufe 20 Prozent nicht überschreiten. 3Die Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung bleibt unberührt. §9 Einzelmerkmale (1) 1Die zu bewertenden Einzelmerkmale ergeben sich aus den Beurteilungsvordrucken (§ 7 Abs. 3) und sind für die Beamtinnen und Beamten im Justizwachtmeisterdienst in der Anlage 3 und für die übrigen Beam- tinnen und Beamten in der Anlage 4 näher erläutert. 2Jedem Einzelmerkmal ist eine Rangstufe zuzuordnen; die Zuordnung der Rangstufe ist durch Ankreuzen im Vordruck vorzunehmen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 7 (2) 1Die in den Beurteilungsvordrucken aufgeführten Einzelmerkmale gliedern sich in Haupt- und Unter- merkmale. 2Die Hauptmerkmale sind gleichgewichtet; die Bewertung der Hauptmerkmale ist unter Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Untermerkmale, soweit vorhanden, vorzunehmen. § 10 Gesamturteil 1Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil ab, das aus der Bewertung der Einzelmerk- male zu entwickeln und hinreichend plausibel zu begründen ist und eine zusammenfassende Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im innegehabten Amt enthält. 2Die Bewertung des Gesamturteils erfolgt mit einer der Rangstufen nach § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3. § 11 Eignungsprognose (1) 1In einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle oder um den einem höherwertigen Statusamt zugeordneten Dienstposten, die oder der sich nach der Tätigkeit und den Anforderungen deutlich vom bisher wahrgenommen Dienstposten unterscheidet, ist zusätzlich eine vorausschauende Bewertung der Eignung der Beamtin oder des Beamten für das angestrebte Amt oder das Amt, dem der Dienstposten zuge- ordnet ist, abzugeben (Eignungsprognose). 2Maßstab für die Eignungsprognose sind die Anforderungen des angestrebten Statusamtes oder des Statusamtes, dem der Dienstposten zugeordnet ist. 3Die Eignungsprog- nose ist gesondert zu begründen. (2) 1Für die vorausschauende Bewertung der Eignung sind die folgenden Rangstufen zu verwenden: 1. A – wird die Anforderungen in besonders herausragender Weise übertreffen, 2. B – wird die Anforderungen deutlich übertreffen, 3. C – wird die Anforderungen gut erfüllen, 4. D – wird die Anforderungen im Wesentlichen erfüllen, 5. E – wird die Anforderungen nicht erfüllen. 2§ 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) 1Ist bei einer Bewerbung um eine Planstelle oder um den einem höherwertigen Statusamt zugeordneten Dienstposten, die oder der sich nach der Tätigkeit und den Anforderungen deutlich vom bisher wahrgenom- menen Dienstposten unterscheidet, keine Beurteilung zu erstellen und enthält die letzte Beurteilung keine Eignungsprognose für das angestrebte Amt oder das Amt, dem der Dienstposten zugeordnet ist, so wird diese isoliert erstellt. 2Hierfür ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden. 3Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 12, 14, 15, 17 bis 20 und 22 gelten für die isolierte Eignungsprognose ent- sprechend. § 12 Beurteilungsgrundlagen (1) 1Die dienstliche Beurteilung beruht auf dem eigenen Eindruck der oder des Beurteilenden. 2Soweit die oder der Beurteilende die dienstlichen Leistungen der Beamtin oder des Beamten nicht aus eigener Anschau- ung kennt, hat sie oder er sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen, insbesondere durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen, durch Einsichtnahme in Verfahrensakten oder durch Erkenntnisse aus Geschäfts- prüfungen. 3Beurteilungsbeiträge werden von Personen, insbesondere von unmittelbaren Vorgesetzten, ab- gegeben, die die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung ken- nen. 4Die Beurteilungsgrundlagen sind in der Beurteilung anzugeben. (2) 1Für Zeiträume von bis zu drei Monaten sowie bei Arbeitskraftanteilen von 25 Prozent oder weniger der individuellen Arbeitszeit kann auf die Einholung von Beurteilungsbeiträgen verzichtet werden. 2Ist die Beamtin oder der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden, gilt dies auch für den Zeitraum vor der Beförderung. Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 vom 28. August 2026 Seite 8 (3) 1Die um die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags ersuchten Personen sind zu einer Äußerung verpflich- tet. 2Für schriftliche Beurteilungsbeiträge sind Vordrucke zu verwenden, und zwar: 1. für die schriftlichen Beurteilungsbeiträge über die Beamtinnen und Beamten im Justizwachtmeister- dienst der Vordruck nach dem Muster der Anlage 6 und 2. für die schriftlichen Beurteilungsbeiträge über die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vordruck nach dem Muster der Anlage 7. 3Bei den Einzelmerkmalen sind Kreuze zu setzen. 4Zusätzlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.