Niedersachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen und zur Änderung des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-09-15

Quellenkennung: gazette-2026-081. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, Mitglieder oder Leistungsbezieher der Hanseatischen Rechts- anwaltsversorgung Bremen wären. 2Ein durch die Freie Hansestadt Bremen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger übernimmt deren Versorgungsverhältnisse. 3Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über. (3) 1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechni- schen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungs- technischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungs- technischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes des Versorgungswerks aufzuteilen. 5Soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die ent- sprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien Han- sestadt Bremen in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegten Vermö- genswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. 7Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen. (4) 1Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der aufsichtlichen Genehmigung durch das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen. 2Die Genehmigung wird im Einver- nehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen erteilt. (5) Soweit im Fall einer Kündigung über die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 hinausgehende Maßnah- men zu treffen sind, regeln die Vertragspartner diese im gegenseitigen Einvernehmen. Artikel 8 (1) 1Dieser Staatsvertrag tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 2027 in Kraft. 2Sind nicht bis zum 31. Dezember 2026 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht, wird der Staatsvertrag gegen- standslos. (2) Das Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen und die Satzung des Versor- gungswerks sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Bremen, den 8. Juni 2026 Hannover, den 20. Mai 2026 Für die Freie Hansestadt Bremen Für das Land Niedersachsen Für den Präsidenten des Senats Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Die Senatorin für Justiz und Verfassung Die Niedersächsische Justizministerin Dr. Claudia S c h i l l i n g Dr. Kathrin W a h l m a n n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.