Niedersachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen und zur Änderung des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-09-15

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 15. September 2026 Nummer 81 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen und zur Änderung des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen Vom 10. September 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (1) Dem am 20. Mai/8. Juni 2026 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bre- men mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersäch- sischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen Das Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 891), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Gesetzes wird das Wort „Niedersachsen“ durch die Angabe „Niedersachsen/Bre- men“ ersetzt. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 81 vom 15. September 2026 Seite 2 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Das unter der Bezeichnung ‚Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte‘ errichtete und danach unter der Bezeichnung ‚Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen‘ fortgeführte Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen/Bremen (im Folgenden: Versorgungswerk) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.“ b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Hinterbliebene sind auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.“ 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Rechtsanwälte, die“ die Worte „der Hanseatischen Rechts- anwaltskammer Bremen oder“ eingefügt. b) In Satz 2 Nr. 1 Buchst. a werden nach den Worten „Mitgliedschaft in“ die Worte „der Hanseati- schen Rechtsanwaltskammer Bremen oder“ eingefügt. 4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt. 5. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Auskunft der Rechtsanwaltskammern 1Das Versorgungswerk kann von den Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. 2Erforderlich sind insbesondere Aus- künfte über Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, Kanzlei- und Privatanschriften sowie das Datum der Aushändigung der Zulassungsurkunde und das Datum des Erlöschens der Zulassung. 3Auskünfte über personenbezogene Daten, die nicht der Kategorie der in § 31 Abs. 3 und 4 der Bundesrechtsanwalts- ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349), genannten Daten zugeordnet werden können, werden nicht eingeholt. 4Die um Auskunft er- suchte Rechtsanwaltskammer übermittelt dem Versorgungswerk die nachgefragten Daten, es sei denn, die Rechtsanwaltskammer hat Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung schutzwürdige In- teressen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.“ Artikel 3 Weitere Änderung des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen/Bremen In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen/Bremen vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird die Angabe „31“ durch die Angabe „30“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 81 vom 15. September 2026 Seite 3 Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten 1. Artikel 2 am 1. Januar 2027 und 2. Artikel 3 am 1. November 2027 in Kraft. Hannover, den 10. September 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s Nds. GVBl. 2026 Nr. 81 vom 15. September 2026 Seite 4 Anlage (zu Artikel 1 Abs. 2) Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin schließen nachstehenden Staatsvertrag: Präambel Das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen hat etwa 14 000 Mitglieder und verwaltet ein Vermö- gen von rund 2,7 Milliarden Euro. Die Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen ist mit rund 1 800 Mit- gliedern und einem verwalteten Vermögen von rund 240 Millionen Euro ein vergleichsweise kleines Rechts- anwaltsversorgungswerk. Ihre Mitgliederverwaltung ist aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags seit 1998 dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen übertragen. Seit 2007 umfasst die Geschäftsbe- sorgung auch die Anlagenberatung und die Vorbereitung der Kapitalanlageentscheidungen der Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen. Der Zusammenschluss setzt diese Kooperation konsequent fort. Mit dem Zusammenschluss werden eine Verwaltungsvereinfachung, eine daraus resultierende Senkung der Verwaltungskosten sowie Synergieeffekte in der Kapitalanlage erstrebt. So können etwa die Mitgliederbe- treuung, die Buchhaltung, das Risikomanagement und das Meldewesen einheitlich erfolgen. Auch die dop- pelte Beauftragung namentlich der internen Revision, des für beide Versorgungseinrichtungen obligatorischen versicherungsmathematischen Gutachtens sowie der Jahresabschlussprüfung entfällt. Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen sind vor diesem Hintergrund übereingekom- men, einen Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwalts- versorgungswerk Niedersachsen zu ermöglichen. Sie schließen dazu folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 1Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags überträgt die Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen un- ter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ihr Vermögen einschließlich der Ver- bindlichkeiten auf das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen. 2Das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen führt daraufhin die Bezeichnung „Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen/Bremen“ (im Folgenden: Versorgungswerk). Artikel 2 1Mitglied des Versorgungswerks ist, wer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 1. nach Maßgabe des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG), auch in Verbindung mit der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen, Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen ist, oder 2. nach Maßgabe des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen, auch in Verbindung mit der Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen, Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen ist. 2Nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestimmt sich die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk auch in der Freien Hansestadt Bremen ausschließlich nach den maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Nds. GVBl. 2026 Nr. 81 vom 15. September 2026 Seite 5 Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen, auch in Verbindung mit der Satzung des Versorgungswerks, jeweils in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Artikel 3 (1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen und die Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie die satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen seiner zuständigen Organe in der Freien Hansestadt entsprechend. 2Artikel 2 bleibt unberührt. 3Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerks anzuwenden. (2) Das Versorgungswerk bestimmt in seiner Satzung, dass von den Mitgliedern des Vorstands künftig mindestens ein Mitglied aus dem Bezirk des Landgerichts Bremen stammen muss. (3) 1Für die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestehenden Vertreterversammlung gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 RVNG mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Januar 2027 ein zusätzliches Mitglied aus dem Bezirk des Landgerichts Bremen in die Vertreterversammlung entsandt wird. 2Das Mitglied und seine Ersatz- person werden zuvor von der Mitgliederversammlung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen aus dem Kreis der Rechtsanwaltsversorgung bestimmt. (4) Für die nach Ablauf der aktuellen Amtszeit zu wählende Vertreterversammlung des Versorgungswerks findet die Wahlordnung für die Wahlen der Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte vom 3. September 1997 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bezirk des Landgerichts Bremen als weiterer Stimmbezirk gilt. Artikel 4 1Das Versorgungswerk kann von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mit- gliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. 2Erfor- derlich sind insbesondere Auskünfte über Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, Kanzlei- und Privatanschrif- ten sowie das Datum der Aushändigung der Zulassungsurkunde und das Datum des Erlöschens der Zulas- sung. 3Auskünfte über personenbezogene Daten, die nicht der Kategorie der in § 31 Abs. 3 und 4 der Bun- desrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. De- zember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349), genannten Daten zugeordnet werden können, werden nicht eingeholt. 4Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer übermittelt dem Versorgungswerk die nachgefragten Daten, es sei denn, die Rechtsanwaltskammer hat Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung schutzwürdige In- teressen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Artikel 5 (1) 1Die vom Niedersächsischen Justizministerium ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk erfolgt im Benehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, soweit Belange der Mitglieder sowie der sonstigen Leistungsberechtigten der Freien Hansestadt Bre- men berührt sein können. 2Das Versorgungswerk leitet der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfas- sung der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu. (2) 1Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen ist befugt, Vertreterinnen oder Vertreter zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands des Versor- gungswerks zu entsenden. 2Das Versorgungswerk hat die Senatorin oder den Senator für Justiz und Verfas- sung der Freien Hansestadt Bremen zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerks. Artikel 6 (1) Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags aktuellen Bestand der Mitglieder des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen und der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen sowie deren sonstige Leistungsbezieher und Anwärter gelten die Übergangsregelungen der Absätze 2 bis 5. (2) 1Auf den 31. Dezember 2025 sind durch versicherungsmathematisches Gutachten des für das Rechts- anwaltsversorgungswerk Niedersachsen tätigen Aktuars die aufseiten der Hanseatischen Nds. GVBl. 2026 Nr. 81 vom 15. September 2026 Seite 6 Rechtsanwaltsversorgung Bremen eintretende bilanzielle Entlastung durch die Anwendung der Altersrenten- staffel des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen, die durch die unterschiedlichen Satzungsrege- lungen eintretenden Vor- und Nachteile für die Mitglieder beider Versorgungswerke und allgemein der unter- schiedliche Finanzierungsstatus der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen und des Rechts- anwaltsversorgungswerks Niedersachsen festzustellen. 2Dabei ist unter bilanzieller Entlastung zu verstehen, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Überschuss an finanziellen Mitteln aufgrund geringerer Rück- stellungen infolge einer veränderten Altersrentenstaffel und dem zukünftig höheren Renteneintrittsalter der Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung entsteht. 3Maßstab für den Finanzierungsstatus ist das Verhältnis aus Gewinnrückstellung zum Deckungskapital des jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerks auf Grundlage einer fiktiven Bilanz auf Marktwertbasis zum Stichtag 31. Dezember 2025. (3) Durch versicherungsmathematisches Gutachten ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staats- vertrags ein aus der festgestellten bilanziellen Entlastung zu errechnender prozentualer Zuschlag (Startgut- schrift) für die Anwärter der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung einerseits (aus der bilanziellen Entlas- tung durch Anwendung der Altersrentenstaffel des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen) und zur Alters- und Berufsunfähigkeitsrente für die Leistungsbezieher und Anwärter andererseits (aus einem unter- schiedlichen Finanzierungsstatus) zu ermitteln. (4) 1Die Startgutschriften werden nach der in den Sätzen 2 bis 10 dargestellten versicherungsmathemati- schen Methodik ermittelt. 2Der aus der Anwendung der Altersrentenstaffel des Rechtsanwaltsversorgungs- werks Niedersachsen aufseiten der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen eintretende bilanzielle Entlastungsbetrag wird ins Verhältnis zum Leistungsbarwert der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags erworbenen Anwartschaften, ohne Berücksichtigung bereits laufender Renten, gesetzt. 3Die- ses Verhältnis entspricht dem Erhöhungsprozentsatz der Anwartschaften. 4Durch Multiplikation dieses Erhö- hungsprozentsatzes mit der individuellen Summe der erworbenen Beitragsquotienten ergeben sich entspre- chend einmalig dem jeweiligen Versorgungskonto der bremischen Anwärter gutzuschreibende Beitragsquoti- enten. 5Anschließend wird durch einen weiteren Zuschlag sichergestellt, dass auf individueller Basis kein Mit- glied zum Zeitpunkt der bisherigen Regelaltersgrenze im Versorgungswerk eine geringere Anwartschaft zu- gerechnet erhält als in der bisherigen Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung oder in dem bisherigen Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen. 6Nach Zuteilung der Startgutschriften nach den Sätzen 1 bis 5 wird der Finanzierungsstatus erneut geprüft. 7Die danach verbleibende bilanzielle Entlastung aus dem unterschiedlichen Finanzierungsstatus wird ins Verhältnis zum Leistungsbarwert der erdienten Anwartschaften und Renten des Mitgliederbestandes mit dem höheren Finanzierungsstatus gesetzt. 8Hierdurch ergibt sich ein zweiter Erhöhungsprozentsatz für die Mitglieder dieses Rechtsanwaltsversorgungswerks. 9Bei laufenden Ren- ten erfolgt eine entsprechende einmalige Rentenerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsver- trags. 10Für Anwärter kommt das oben beschriebene System der Umrechnung in Beitragsquotienten zum Tra- gen. (5) Die Startgutschriften werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags den Versorgungs- konten der betroffenen Anwärter gutgeschrieben und sind zugunsten der Mitglieder bei Eintritt des erstmaligen Versorgungsfalles (Altersrente, Rente wegen Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente bei Tod während der Anwartschaftsphase) bei der Ermittlung der Rentenhöhe nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags anzu- wenden. (6) 1Mitgliedern nach Artikel 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Zusammenschluss wie bisher auf Antrag die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach der Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversor- gung Bremen in der Fassung vom 7. April 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 191) gewährt. 2Die entsprechende Min- derung der Rente ergibt sich aus der Anlage 1 der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersach- sen in der jeweils aktuellen Fassung. 3Die aktuelle Fassung der Anlage 1 (Stand: 15. Januar 2024, Nds. Rpfl. Nds. GVBl. 2026 Nr. 81 vom 15. September 2026 Seite 7 S. 18) wird aufgrund des möglichen längeren Zeitraums des vorgezogenen Zeitpunkts der Inanspruchnahme der Altersrente wie folgt erweitert: Rentenbeginn/Anzahl der Abschlag (in Prozent) Rentensatz (in Prozent) Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze 61 22,525 77,475 62 22,850 77,150 63 23,175 76,825 64 23,500 76,500 65 23,825 76,175 66 24,150 75,850 67 24,475 75,525 68 24,800 75,200 69 25,125 74,875 70 25,450 74,550 71 25,775 74,225 72 26,100 73,900 73 26,425 73,575 74 26,750 73,250 75 27,075 72,925 76 27,400 72,600 77 27,725 72,275 78 28,050 71,950 79 28,375 71,625 80 28,700 71,300 81 29,025 70,975 82 29,350 70,650 83 29,675 70,325 84 30,000 70,000 (7) § 53 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung in der Fassung vom 7. April 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 191) findet nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags entsprechende Anwen- dung. Artikel 7 (1) 1Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Er kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ist eine Kündigung ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 2 kann die Freie Hansestadt Bremen den Staatsvertrag mit einer kürzeren Frist zum Ablauf eines Kalen- derjahres, mindestens jedoch mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres kündigen, wenn die Bestimmungen des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. 4Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des Versorgungswerks, zur Mitgliedschaft Nds. GVBl. 2026 Nr. 81 vom 15. September 2026 Seite 8 und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerks nicht nur unerheblich geän- dert werden. (2) 1Die Kündigung des Staatsvertrags führt nicht zu einer Auflösung des Versorgungswerks, sondern zu einer Abspaltung der Mitglieder nach Artikel 2 Satz 1 Nr. 2 und derjenigen Mitglieder, die ohne Zusammen- schluss nach Maßgabe des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen, auch in Verbindung mit d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.