Bremen

Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen

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Quellenkennung: 124272. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.01.2015 Inkrafttreten14.12.2018 Zuletzt geändert durch:geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 27. November 2018 (Brem.ABl. S. 1183) Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 7 Zitiervorschlag: "Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen vom 11. November 2014 (Brem.ABl. 2015, S. 7), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 27. November 2018 (Brem.ABl. S. 1183)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.01.2015 Inkrafttreten14.12.2018 Zuletzt geändert durch:geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 27. November 2018 (Brem.ABl. S. 1183) Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 7 Zitiervorschlag: "Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen vom 11. November 2014 (Brem.ABl. 2015, S. 7), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 27. November 2018 (Brem.ABl. S. 1183)" juris-Abkürzung: PschTHBO BR 2015 Ausfertigungsdatum: 11.11.2014 Gültig ab: 15.01.2015 Dokumenttyp: Berufsordnung Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2015, 7 Gliederungs-Nr: - Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen Vom 11. November 2014 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 27. November 2018 (Brem.ABl. S. 1183) Inhaltsverzeichnis Präambel Grundsätze § 1 Berufsaufgaben § 2 Berufsbezeichnungen § 3 Allgemeine Berufspflichten Regeln der Berufsausübung § 4 Allgemeine Obliegenheiten § 5 Sorgfaltspflichten § 6 Abstinenz § 7 Aufklärungspflicht § 8 Schweigepflicht § 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht § 10 Datensicherheit § 11 Einsicht in Behandlungsdokumentationen § 12 Umgang mit minderjährigen Patienten § 13 Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patienten § 14 Honorierung und Abrechnung § 15 Fortbildungspflicht § 16 Qualitätssicherung § 17 Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten § 18 Delegation § 19 Psychotherapeuten als Arbeitgeber oder Vorgesetzte Formen der Berufsausübung § 20 Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit in einer Niederlassung § 21 Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften, zu Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Organisationen § 22 Anforderungen an die Praxen § 23 Informationen über Praxen und werbende Darstellung § 24 Vorsorgemaßnahmen bei Aufgabe der Praxis § 25 Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis § 26 Psychotherapeuten als Lehrende, Aus- und Weiterbilder, Lehrtherapeuten sowie als Supervisoren § 27 Psychotherapeuten als Gutachter und sachverständige Zeugen § 28 Psychotherapeuten in der Forschung Schlussbestimmungen § 29 Pflichten gegenüber der Landespsychotherapeutenkammer § 30 Ahnden von Verstößen § 31 Inkrafttreten Aufgrund des § 22 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und § 30 des Bremischen Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 12. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 149) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74) hat die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen am 11. November 2014 folgende Berufsordnung beschlossen: Präambel Diese Berufsordnung gibt den Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten* im Lande Bremen Vorgaben für ein berufsrechtlich und berufsethisch regelgerechtes Verhalten. Zugleich vermittelt sie den Nutzern der Dienstleistungen, die von Angehörigen dieser beiden Berufe angeboten werden, Informationen über eine angemessene Berufsausübung. Psychotherapeuten erbringen Dienstleistungen im Einklang mit den berufsethischen Traditionen akademischer Heilberufe auf der Grundlage ihrer fachlichen Qualifikation in persönlicher und eigenverantwortlicher Weise. Der Beruf des Psychotherapeuten ist seiner Natur nach ein freier Beruf und kein Gewerbe. Ein wesentliches Element psychotherapeutischer Tätigkeit ist die verantwortliche Gestaltung der beruflichen Beziehung zwischen Psychotherapeuten und Patienten durch den Psychotherapeuten. Die in der vorliegenden Berufsordnung enthaltenen Regelungen verfolgen das Ziel, die kritische Auseinandersetzung von Psychotherapeuten mit der eigenen ethischen Haltung zu fördern. Psychotherapeuten sind sich ihrer vielfältigen Einflussmöglichkeiten bewusst und achten die Würde und Integrität des Menschen. Sie handeln auf der Grundlage der ethischen Grundsätze, wie sie sich aus den allgemeinen Menschenrechten gemäß der Charta der Vereinten Nationen ergeben. Ihr Verhalten soll darauf abzielen, Schaden von den Menschen, die sich ihnen anvertrauen, deren Angehörigen, dem eigenen Berufsstand und der Gesellschaft abzuwenden. Die Berufsordnung dient dem Ziel - das Vertrauen zwischen Psychotherapeuten und ihren Patienten zu fördern, - den Schutz der Patienten zu sichern, - die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen, - die freie Berufsausübung zu sichern, - das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern und - berufswürdiges Verhalten zu sichern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern. Fußnoten * In dieser Berufsordnung steht die Bezeichnung Psychotherapeut sowohl für Psychologische Psychotherapeuten als auch für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Soweit die männliche Form benutzt wird, gilt sie in gleicher Weise für weibliche Personen. Soweit in dieser Berufsordnung das Wort Patient benutzt wird, gilt es sinngemäß auch für andere Nutzer der Dienstleistungen von Psychotherapeuten. Grundsätze § 1 Berufsaufgaben (1) Psychotherapeuten üben die Heilkunde unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Standards aus mit dem Ziel, Krankheiten vorzubeugen und zu heilen, Gesundheit zu fördern und zu erhalten sowie Leiden zu lindern. (2) Sie betätigen sich insbesondere in der kurativen und palliativen Versorgung, in der Prävention und Rehabilitation, in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, in Forschung und Lehre, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in der Kinder- und Jugendhilfe und in anderen Feldern des Sozialwesens, in der Beratung, in der Leitung und im Management von Gesundheits- und Versorgungseinrichtungen sowie deren wissenschaftlicher Evaluation, in der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Konzepte, Verfahren und Methoden der Psychotherapie. § 2 Berufsbezeichnungen (1) Zulässige Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) - „Psychologische Psychotherapeutin“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“, - „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“, - „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Die genannten Berufsbezeichnungen sind gesetzlich geschützt. (2) Als zusätzliche Bezeichnung kann der Berufsbezeichnung das Psychotherapieverfahren beigefügt werden, das Gegenstand der vertieften Ausbildung und der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten war oder gemäß § 12 PsychThG zur Approbation führte. (3) Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen angegeben werden, sofern dies in angemessener Form erfolgt und nicht irreführend ist. Die Voraussetzungen für derartige Angaben sind gegenüber der Psychotherapeutenkammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts setzt eine nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich voraus und muss mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ erfolgen. (4) Sonstige Regelungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen bleiben einer gesonderten satzungsrechtlichen Regelung der Psychotherapeutenkammer Bremen vorbehalten. (5) Neben den berufsbezogenen akademischen Graden und Titeln dürfen auch nicht berufsbezogene geführt werden, dabei soll die Fachrichtung erkennbar sein. § 3 Allgemeine Berufspflichten (1) Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. (2) Bei der Berufsausübung sind die international anerkannten ethischen Prinzipien zu beachten, insbesondere - die Autonomie der Patienten zu respektieren, - Schaden zu vermeiden, - Nutzen zu mehren und - Gerechtigkeit anzustreben. (3) Psychotherapeuten haben die Würde ihrer Patienten zu achten, unabhängig insbesondere von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder politischer Überzeugung. (4) Psychotherapeuten dürfen keine Grundsätze und keine Vorschriften oder Anweisungen befolgen, die mit ihrer Aufgabe unvereinbar sind und deren Befolgung einen Verstoß gegen diese Berufsordnung beinhalten würde. (5) Fachliche Weisungen dürfen sie nur von Personen entgegennehmen, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. (6) Psychotherapeuten sind verpflichtet, die professionelle Qualität ihres Handelns unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu sichern und weiterzuentwickeln. (7) Psychotherapeuten haben bei ihrem öffentlichen Auftreten alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet. Fachliche Äußerungen müssen sachlich informierend und wissenschaftlich fundiert sein. Insbesondere sind irreführende Heilungsversprechen und unlautere Vergleiche untersagt. Regeln der Berufsausübung § 4 Allgemeine Obliegenheiten (1) Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten, diese zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen. (2) Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abzusichern und dies gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen nachzuweisen. § 5 Sorgfaltspflichten (1) Psychotherapeuten dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit, die Hilflosigkeit oder eine wirtschaftliche Notlage der Patienten ausnutzen, noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilungserfolg machen. (2) Vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung hat in der Regel eine diagnostische Abklärung unter Einbeziehung anamnestischer Erhebungen zu erfolgen. Dabei sind erforderlichenfalls Befundberichte Dritter zu berücksichtigen. Indikationsstellung und Erstellung eines Gesamtbehandlungsplans haben unter Berücksichtigung der mit den Patienten erarbeiteten Behandlungsziele zu erfolgen. (3) Bei der Abfassung psychotherapeutischer Berichte, Bescheinigungen und Stellungnahmen haben Psychotherapeuten mit der gebotenen sachlichen und wissenschaftlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu verfahren. (4) Psychotherapeuten dürfen keine Behandlung durchführen und sind verpflichtet, eine begonnene Behandlung zu beenden, wenn sie feststellen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandler nicht herstellbar ist, sie für die konkrete Aufgabe nicht befähigt oder hierfür nicht ausgebildet sind. Eine kontraindizierte Behandlung ist selbst bei ausdrücklichem Wunsch eines Patienten abzulehnen. Wird eine Behandlung bei fortbestehender Indikation beendet, ist der Psychotherapeut verpflichtet, dem Patienten ein Angebot zu machen, ihn bei der Suche nach Behandlungsalternativen zu unterstützen. (5) Erkennen Psychotherapeuten, dass ihre Behandlung keinen Nutzen mehr erwarten lässt, so sind sie gehalten, sie zu beenden. Sie haben dies dem Patienten zu erläutern und das weitere Vorgehen mit ihm zu erörtern. (6) Psychotherapeuten erbringen psychotherapeutische Behandlungen im persönlichen Kontakt. Behandlungen über Kommunikationsmedien sind unter besonderer Beachtung der Vorschriften der Berufsordnung, insbesondere der Sorgfaltspflichten zulässig. Dazu gehört, dass Diagnostik, Indikation und Aufklärung die Anwesenheit des Patienten erfordert. Die Mitwirkung an Forschungsprojekten, in denen psychotherapeutische Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Psychotherapeutenkammer Bremen. (7) Psychotherapeuten haben Kollegen, Ärzte oder Angehörige anderer Heil- und Gesundheitsberufe in Absprache mit dem Patienten hinzuzuziehen, wenn weitere Informationen oder Fähigkeiten erforderlich sind. (8) Die Überweisung bzw. Zuweisung von Patienten muss sich an den fachlichen Notwendigkeiten orientieren. Psychotherapeuten dürfen sich für die Zuweisung bzw. Überweisung von Patienten weder Entgelt noch sonstige Vorteile versprechen lassen noch selbst versprechen, annehmen oder leisten. (9) Die Übernahme einer zeitlich parallelen oder nachfolgenden Behandlung von Ehegatten, Partnern, Familienmitgliedern oder von in engen privaten und beruflichen Beziehungen zu einem Patienten stehenden Personen ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. § 6 Abstinenz (1) Psychotherapeuten haben die Pflicht, ihre Beziehungen zu Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patienten zu berücksichtigen. Sie dürfen die Beziehungen zu ihren Patienten nur unter dem Aspekt der psychotherapeutischen Erfordernisse gestalten. (2) Psychotherapeuten dürfen die Vertrauensbeziehung von Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen. (3) Die Tätigkeit von Psychotherapeuten wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten. Die Annahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen im Sinne einer Vorteilnahme ist unzulässig. Psychotherapeuten dürfen nicht direkt oder indirekt Nutznießer von Geschenken, Zuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnissen werden, es sei denn, deren Wert ist geringfügig. (4) Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte meiden, welche die therapeutische Beziehung stören oder ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen können. Unvermeidbare Kontakte sollten so gering wie möglich gehalten werden. (5) Jeglicher sexuelle Kontakt zwischen Psychotherapeuten und ihren Patienten ist unzulässig. (6) Die abstinente Haltung erstreckt sich auch auf die Personen, die einem Patienten nahe stehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte. (7) Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung des Patienten zum Psychotherapeuten anzunehmen ist. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen trägt allein der behandelnde Psychotherapeut. Bevor private Kontakte aufgenommen werden, ist mindestens ein zeitlicher Abstand von einem Jahr einzuhalten. § 7 Aufklärungspflicht (1) Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung und setzt eine mündliche Aufklärung durch den Psychotherapeuten oder durch eine andere Person voraus, die über die zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Anders lautende gesetzliche Bestimmungen bleiben davon unberührt. (2) Psychotherapeuten unterliegen einer Aufklärungspflicht gegenüber Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Die Aufklärungspflicht umfasst weiterhin die Klärung der Rahmenbedingungen der Behandlung, z. B. Honorarregelungen, Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz und die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung. (3) Die Aufklärung hat vor Beginn einer Behandlung in einer auf die Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit des Patienten abgestimmten Form und so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Treten Änderungen im Behandlungsverlauf auf oder sind erhebliche Änderungen des Vorgehens erforderlich, ist der Patient auch während der Behandlung darüber aufzuklären. (4) Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. (5) In Institutionen, in Berufsausübungsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Organisationen arbeitende Psychotherapeuten haben darüber hinaus ihre Patienten in angemessener Form über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, über den Ablauf der Behandlung, über besondere Rahmenbedingungen sowie über die Zuständigkeitsbereiche weiterer, an der Behandlung beteiligter Personen zu informieren. § 8 Schweigepflicht (1) Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Dies gilt - unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 3 - auch über den Tod der betreffenden Personen hinaus. (2) Soweit Psychotherapeuten zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind sie dazu nur befugt, wenn eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt oder die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Dabei haben sie über die Weitergabe von Informationen unter Berücksichtigung der Folgen für die Patienten und deren Therapie zu entscheiden. (3) Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten. (4) Gefährdet ein Patient sich selbst oder andere oder wird er gefährdet, so haben Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht, Schutz des Patienten, Schutz von Dritten und dem Allgemeinwohl abzuwägen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz des Patienten oder Dritter zu ergreifen. (5) Mitarbeiter sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an einer psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, sind über die gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu belehren. Dies ist schriftlich festzuhalten. (6) Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patienten oder über Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden. Die Anonymisierung muss sicherstellen, dass keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Patienten oder auf die Person Dritter erfolgen können. Kann diese Anonymisierung nicht gewährleistet werden, ist die Weitergabe von Informationen nur mit vorausgegangener ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht zulässig. (7) Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der vorherigen Einwilligung des Patienten. Ihre Verwendung unterliegt der Schweigepflicht. Der Patient ist über das Recht zu informieren, eine Löschung zu verlangen. (8) In allen Fällen der Unterrichtung Dritter nach den Absätzen 2 bis 7 hat sich der Psychotherapeut auf das im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränken. § 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (1) Psychotherapeuten sind verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung oder Beratung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. (2) Psychotherapeuten sind verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. (3) Die Dokumentationen nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt. § 10 Datensicherheit (1) Psychotherapeuten haben in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind. Damit sollen die unrechtmäßige Verwendung, Veränderung oder Vernichtung der Daten verhindert und die Einhaltung der Schweigepflicht und der Datenschutz gewährleistet werden. (2) Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen. Die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards sind einzuhalten und die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten. § 11 Einsicht in Behandlungsdokumentationen (1) Patienten ist auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin unverzüglich Einsicht in die sie betreffende Patientenakte zu gewähren, die nach § 9 Absatz 1 zu erstellen ist. Auch persönliche Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen des Psychotherapeuten, die gemäß § 9 in der Patientenakte dokumentiert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Einsichtsrecht des Patienten. Auf Verlangen des Patienten haben Psychotherapeuten diesem Kopien und elektronische Abschriften aus der Dokumentation zu überlassen. Der Psychotherapeut kann die Erstattung entstandener Kosten fordern. (2) Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Nimmt der Psychotherapeut ausnahmsweise einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme aus, weil diese Einblick in seine Persönlichkeit geben und deren Offenlegung sein Persönlichkeitsrecht berührt, stellt dies keinen Verstoß gegen diese Berufsordnung dar, wenn und soweit in diesem Fall das Interesse des Psychotherapeuten am Schutz seines Persönlichkeitsrechts in der Abwägung das Interesse des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt. Eine Einsichtsverweigerung gemäß Satz 1 oder Satz 2 ist gegenüber dem Patienten zu begründen. Die Psychotherapeutenkammer Bremen kann zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 die Offenlegung der Aufzeichnungen ihr gegenüber verlangen. Die Regelung des § 12 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit diese immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. § 12 Umgang mit minderjährigen Patienten (1) Bei minderjährigen Patienten haben Psychotherapeuten ihre Entscheidung, eine psychotherapeutische Behandlung anzubieten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Einstellungen aller Beteiligten zu treffen. Sie haben allen Beteiligten gegenüber eine professionelle Haltung zu wahren. (2) Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung ist ein Minderjähriger nur dann, wenn er über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Verfügt der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, sind die Psychotherapeuten verpflichtet, sich der Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten zu der Behandlung zu vergewissern. (3) Können sich die Sorgeberechtigten nicht einigen, ist die Durchführung einer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.