Bremen

Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 124272. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.01.2015 Inkrafttreten14.12.2018 Zuletzt geändert durch:geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 27. November 2018 (Brem.ABl. S. 1183) Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 7 Zitiervorschlag: "Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen vom 11. November 2014 (Brem.ABl. 2015, S. 7), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 27. November 2018 (Brem.ABl. S. 1183)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Behandlung noch nicht einsichtsfähiger Patienten von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig. (4) Die Einwilligung der Sorgeberechtigten setzt deren umfassende Aufklärung entsprechend § 7 voraus. (5) Einsichtsfähige minderjährige Patienten sind umfassend gemäß § 7 aufzuklären. Ihre Einwilligung in die Behandlung ist einzuholen. (6) Psychotherapeuten sind schweigepflichtig sowohl gegenüber dem einsichtsfähigen Patienten als auch gegebenenfalls gegenüber den am therapeutischen Prozess teilnehmenden Bezugspersonen hinsichtlich der von den jeweiligen Personen dem Psychotherapeuten anvertrauten Mitteilungen. Soweit ein Minderjähriger über die Einsichtsfähigkeit nach Absatz 1 verfügt, bedarf eine Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte in die ihn betreffende Patientenakte seiner Einwilligung. Es gelten die Ausnahmen entsprechend den Regelungen nach § 8. § 13 Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patienten (1) Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung ist ein Patient, für den ein rechtlicher Vertreter eingesetzt ist, nur dann, wenn er über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt. (2) Verfügt der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, hat der Psychotherapeut nach entsprechender Aufklärung die Einwilligung des rechtlichen Vertreters einzuholen. Bei Konflikten zwischen gesetzlich eingesetzten Vertretern und Patienten ist der Psychotherapeut verpflichtet, insbesondere auf das Wohl des Patienten zu achten. (3) Der gesetzlichen Betreuungssituation und den sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an die Indikationsstellung und Durchführung der Behandlung ist Rechnung zu tragen. § 14 Honorierung und Abrechnung (1) Psychotherapeuten haben auf eine angemessene Honorierung ihrer Leistungen zu achten. Das Honorar ist nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) zu bemessen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (2) Psychotherapeuten dürfen die Sätze nach der GOP nicht in unlauterer Weise unterschreiten oder sittenwidrig überhöhte Honorarvereinbarungen treffen. In begründeten Ausnahmefällen können sie Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen. (3) Honorarfragen sind zu Beginn der Leistungserbringung zu klären. Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen) sind schriftlich zu vereinbaren. (4) Weiß der Psychotherapeut, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte, insbesondere durch die gesetzliche Krankenversicherung, Fürsorgeeinrichtungen nach dem Beihilferecht und durch private Krankenversicherungen, nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formerfordernisse aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. (5) Die Angemessenheit der Honorarforderung hat der Psychotherapeut auf Anfrage gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen zu begründen. (6) Abrechnungen haben der Klarheit und Wahrheit zu entsprechen und den zeitlichen Ablauf der erbrachten Leistungen korrekt wiederzugeben. § 15 Fortbildungspflicht Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, entsprechend der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Kammer nachweisen. § 16 Qualitätssicherung (1) Psychotherapeuten sind dafür verantwortlich, dass ihre Berufsausübung aktuellen Qualitätsanforderungen entspricht. Hierzu haben sie angemessene qualitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen für Mitarbeiter ein. Psychotherapeuten müssen diese Maßnahmen gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen nachweisen können. (2) Psychotherapeuten sorgen dafür, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit erhalten, sich körperlich und psychisch nicht überfordern. § 17 Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten (1) Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Berufskollegen und Angehörigen anderer Heilberufe mit Respekt zu begegnen und Rücksicht auf deren berechtigte Interessen zu nehmen. Unsachliche Kritik an der Vorgehensweise oder dem beruflichen Wissen sowie herabsetzende Äußerungen über deren Person sind zu unterlassen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung von Psychotherapeuten, in einem Gutachten oder in anderen fachlichen Stellungnahmen nach bestem Wissen ihre fachliche Überzeugung auszusprechen, auch soweit es die Vorgehensweise von Kollegen betrifft. (2) Anfragen von Kollegen und Angehörigen anderer Heilberufe sind zeitnah unter Beachtung von § 8 zu beantworten. (3) Psychotherapeuten können sich in kollegialer Weise auf Vorschriften der Berufsordnung aufmerksam machen. Sie verletzen ihre Pflicht zur Kollegialität auch dann nicht, wenn sie bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die Psychotherapeutenkammer Bremen auf einen möglichen Verstoß eines Kollegen gegen die Berufsordnung hinweisen. (4) Konflikte zwischen Kammermitgliedern untereinander, zwischen Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe oder zwischen Kammermitgliedern und Patienten können im gegenseitigen Einvernehmen außergerichtlich durch die Psychotherapeutenkammer Bremen geschlichtet werden. § 18 Delegation (1) Psychotherapeuten können diagnostische Teilaufgaben sowie behandlungsergänzende Maßnahmen an Dritte delegieren, sofern diese über eine dafür geeignete Qualifikation verfügen und die Patienten wirksam eingewilligt haben. (2) Die Gesamtverantwortung für die delegierten Maßnahmen verbleibt bei dem delegierenden Psychotherapeuten. (3) Im Falle der Delegation von Maßnahmen sind Psychotherapeuten zur regelmäßigen Kontrolle der delegierten Leistungserbringung verpflichtet. § 19 Psychotherapeuten als Arbeitgeber oder Vorgesetzte (1) Beschäftigen Psychotherapeuten in ihrer Praxis, in Ambulanzen oder anderen Institutionen des Gesundheitswesens sowie in Ausbildungs- und Forschungsinstituten oder anderen Einrichtungen Mitarbeiter, so haben sie auf angemessene Arbeits- und Vergütungsbedingungen hinzuwirken und Verträge abzuschließen, welche der jeweiligen Tätigkeit entsprechen. (2) Psychotherapeuten als Arbeitgeber oder Vorgesetzte dürfen keine Weisungen erteilen, die mit dieser Berufsordnung nicht vereinbar sind. (3) Zeugnisse über Mitarbeiter müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden. Formen der Berufsausübung § 20 Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit in einer Niederlassung (1) Die selbstständige Ausübung psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit ist grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. Die Durchführung einzelner therapeutischer Schritte kann auch außerhalb der Praxisräumlichkeiten stattfinden, soweit dies für die Behandlung notwendig ist und berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden. (2) Es ist zulässig, über den Praxissitz hinaus an bis zu zwei weiteren Orten psychotherapeutisch tätig zu sein. Dabei haben die Psychotherapeuten Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung an jedem Ort ihrer Tätigkeit zu treffen. (3) Orte und Zeitpunkte der Aufnahme psychotherapeutischer Tätigkeiten und jede Veränderung sind der Psychotherapeutenkammer Bremen unverzüglich mitzuteilen. (4) Bei längeren Abwesenheiten von der Praxis ist der Praxisinhaber verpflichtet, für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen. (5) Die Beschäftigung von Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Ärzten oder Zahnärzten durch Psychotherapeuten setzt die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Psychotherapeuten voraus. Die Beschäftigung ist der Psychotherapeutenkammer Bremen anzuzeigen. (6) Die Beschäftigung von Fachkräften, die den Praxisinhaber in seiner psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit unterstützen bzw. von Vertretern, wenn die Vertretung insgesamt länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten andauert, ist der Psychotherapeutenkammer Bremen anzuzeigen. § 21 Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften, zu Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Organisationen (1) Psychotherapeuten dürfen sich im Rahmen der Vorgaben des Bremischen Heilberufsgesetzes des Landes Bremen zu Berufsausübungsgemeinschaften in allen rechtlich möglichen Formen mit anderen Angehörigen ihrer Berufsgruppe oder Angehörigen anderer Gesundheits- oder Beratungsberufe zusammenschließen. (2) Bei Berufsausübungsgemeinschaften sind die Namen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Psychotherapeuten, der Angehörigen der anderen Berufsgruppen, die zugehörigen Berufsbezeichnungen, die Rechtsform und jeder Ort der Berufsausübung öffentlich anzukündigen. (3) Darüber hinaus dürfen Psychotherapeuten sich an Kooperationen beteiligen, deren Ziel ein bestimmter Versorgungsauftrag oder eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung ist. (4) Bei allen Formen von Zusammenschlüssen muss die freie Wahl der Psychotherapeuten durch die Patienten gewährleistet und die eigenverantwortliche und selbstständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewahrt bleiben. (5) Bei allen Formen von Zusammenschlüssen ist die Verarbeitung der Patientendaten so zu organisieren, dass bei Beginn, Durchführung und Auflösung des Zusammenschlusses eine Verwaltung der Datenbestände unter Wahrung der Erfordernisse aus Datenschutzbestimmungen, der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten, der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, der schutzwürdigen Belange der Psychotherapeuten sowie der schutzwürdigen Belange der betroffenen Patienten erfolgt. (6) Eine Beteiligung von Kammermitgliedern an privatrechtlichen Organisationen, die missbräuchlich die eigenverantwortliche Berufsausübung einschränken, Überweisungen an Leistungserbringer außerhalb der Organisation ausschließen oder in anderer Weise die Beachtung der Berufspflichten der Kammermitglieder beschränken, ist unzulässig. (7) Alle Zusammenschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sowie deren Änderungen sind der Psychotherapeutenkammer Bremen anzuzeigen. Kooperationsverträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf Verlangen der Psychotherapeutenkammer vorzulegen. § 22 Anforderungen an die Praxen (1) Praxen von Psychotherapeuten müssen den besonderen Anforderungen der psychotherapeutischen Behandlung genügen. Präsenz und Erreichbarkeit sind zu gewährleisten. (2) Während der Praxiszeiten müssen Anfragen von Patienten, die sich in laufender Behandlung befinden, zeitnah, in Notfällen unverzüglich beantwortet werden, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Bei Verhinderung des Psychotherapeuten sind dem Patienten alternative Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen. (3) Räumlichkeiten, in denen Psychotherapeuten ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein. § 23 Informationen über Praxen und werbende Darstellung (1) Die Ausübung von Psychotherapie in einer Niederlassung muss durch ein Schild angezeigt werden, das die für eine Inanspruchnahme durch Patienten notwendigen Informationen enthält. (2) Die Verwendung anderer Bezeichnungen als „Praxis“ bedarf der Genehmigung durch die Psychotherapeutenkammer Bremen. (3) Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche Tätigkeit werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken. Insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist unzulässig. Dies gilt auch für die Darstellung auf Praxisschildern. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. (4) Eine Internetpräsenz muss den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) entsprechen. (5) Psychotherapeuten dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden: - sie müssen allen Psychotherapeuten, welche die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen, - die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken und - die Systematik muss zwischen den erworbenen Qualifikationen einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden. § 24 Vorsorgemaßnahmen bei Aufgabe der Praxis (1) Praxisinhaber haben rechtzeitig dafür zu sorgen, dass bei Aufgabe der Praxis, Übergabe der Praxis an einen Praxisnachfolger sowie im Falle eigenen Unvermögens (z.B. Krankheit oder Tod) die Patienten, die sich in laufender Behandlung befinden, zeitnah und fachkundig hierüber informiert werden. (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen, haben Praxisinhaber auch dafür zu sorgen, dass die Patientenakten sicher verwahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungszeit (§ 9 Abs.3) unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen vernichtet sowie die Regeln der Datensicherheit (§ 10) eingehalten werden. Einsichtsrechte des Patienten sind zu gewährleisten. (3) Der Praxisinhaber kann mit schriftlicher Einwilligungserklärung der betroffenen Patienten die Verpflichtungen aus Abs. 2 auf einen Praxisnachfolger übertragen. Liegt eine Einwilligung von Patienten nicht vor, kann eine Übertragung der Verpflichtungen aus Abs. 2 nur dann erfolgen, wenn der Praxisnachfolger sich verpflichtet, die Patientenakten getrennt von eigenen Unterlagen unter Verschluss zu halten und nur mit Einwilligung der betroffenen Patienten hierauf Zugriff zu nehmen. (4) Die Beendigung der Praxistätigkeit sowie Name und Anschrift eines Praxisnachfolgers oder Rechtsnachfolgers sind der Psychotherapeutenkammer Bremen mitzuteilen. (5) Der sachliche und ideelle Verkaufswert einer Praxis darf nicht sittenwidrig überhöht festgelegt werden. § 25 Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis (1) Psychotherapeuten in einem privaten oder öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis dürfen nur Weisungen befolgen, die mit dieser Berufsordnung vereinbar sind und deren Befolgung sie selbst verantworten können. (2) Sie dürfen in Bezug auf fachliche Angelegenheiten ihrer Berufsausübung Weisungen von Vorgesetzten nur dann befolgen, wenn diese über entsprechende psychotherapeutische Qualifikationen verfügen. (3) Psychotherapeuten als Dienstvorgesetzte dürfen keine Weisungen erteilen, die mit der Berufsordnung unvereinbar sind. Sie haben bei der Gestaltung beruflicher Rahmenbedingungen darauf hinzuwirken, dass diese dem weisungsgebundenen Berufskollegen die Einhaltung seiner Berufspflichten ermöglichen. (4) Üben Psychotherapeuten ihren Beruf in einem Beschäftigungsverhältnis und zugleich selbstständig in einer Praxis aus, haben sie Interessenkonflikte, die sich hierbei ergeben könnten, unter vorrangiger Berücksichtigung des Patientenwohls zu lösen. § 26 Psychotherapeuten als Lehrende, Aus- und Weiterbilder, Lehrtherapeuten sowie als Supervisoren (1) In der Aus- und Weiterbildung tätige Psychotherapeuten dürfen Abhängigkeiten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse und Interessen ausnutzen oder Vorteile daraus ziehen. Die Regelungen zur Abstinenz (§ 6) gelten entsprechend. (2) Psychotherapeuten dürfen keine Prüfungen bei Aus- und Weiterbildungsteilnehmern abnehmen, die bei ihnen in Selbsterfahrung oder Lehrtherapie sind oder waren. Zwischen einem Selbsterfahrungsleiter und einem Teilnehmer an einer Selbsterfahrung darf kein dienstliches, privates, die Aus- oder Weiterbildung betreffendes oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen. (3) Die Aus- und Weiterbildungsbedingungen müssen für alle Betroffenen transparent und durch schriftlichen Vertrag festgelegt sein. (4) Aus- und Weiterzubildende sind auf ihre spätere Berufstätigkeit hin angemessen auszubilden. § 27 Psychotherapeuten als Gutachter und sachverständige Zeugen (1) Psychotherapeuten dürfen sich als Gutachter betätigen, soweit ihre Fachkenntnisse und ihre beruflichen Erfahrungen ausreichen, um die zu untersuchende Fragestellung nach bestem Wissen und Gewissen beantworten zu können. (2) Gutachten sind den fachlichen Standards entsprechend innerhalb angemessener Frist zu erstellen und dürfen keine Gefälligkeitsaussagen enthalten. (3) Psychotherapeuten haben vor Übernahme eines Gutachtenauftrags ihre gutachterliche Rolle zu verdeutlichen und von einer psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit klar abzugrenzen. (4) Ein Auftrag zur Begutachtung eigener Patienten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist in der Regel abzulehnen. Eine Stellungnahme ist dann möglich, wenn der Patient auf die Risiken einer möglichen Aussage des Psychotherapeuten in geeigneter Weise hingewiesen wurde und wenn er den Psychotherapeuten diesbezüglich von der Schweigepflicht entbunden hat. Im Falle einer Entbindung von der Schweigepflicht ist der Psychotherapeut verpflichtet, als Zeuge vor Gericht auszusagen. § 28 Psychotherapeuten in der Forschung (1) Psychotherapeuten haben bei der Planung und Durchführung von Studien und Forschungsobjekten die in der Deklaration von Helsinki in der jeweils aktuellen Fassung niedergelegten ethischen Grundsätze zu beachten. (2) Die Teilnehmer sind vor Beginn von Psychotherapiestudien sorgfältig über deren Inhalte, Rahmenbedingungen und mögliche Belastungen sowie Risiken aufzuklären. Diese Information und die Zustimmung zur Teilnahme an der Studie müssen vor Beginn der Durchführung schriftlich niedergelegt sein. (3) Sofern Behandlungen im Rahmen eines Forschungsvorhabens nicht abgeschlossen werden können, ist dafür Sorge zu tragen, dass Weiterbehandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder vermittelt werden können. (4) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen haben Psychotherapeuten Auftraggeber und Geldgeber der Forschung zu nennen. Schlussbestimmungen § 29 Pflichten gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen Die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bremen sind dieser gegenüber zur Erfüllung aller Aufgaben verpflichtet, die sich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Verträgen, Richtlinien und Satzungsnormen ergeben. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, der Psychotherapeutenkammer unverzüglich nach Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, welche diese zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt. § 30 Ahnden von Verstößen (1) Schuldhafte, das heißt vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Berufsordnung, können berufsrechtliche Verfahren nach dem Heilberufsgesetz des Landes Bremen nach sich ziehen. (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Psychotherapeuten kann dann eine berufsrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung sein, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. § 31 Inkrafttreten Die Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Berufsordnung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen“ vom 28. November 2006 (Brem.ABl. S. 347 ) außer Kraft. Gemäß § 22 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74), wird die von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer am 11. November 2014 beschlossene Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen genehmigt. Bremen, den 28. November 2014 Der Senator für Gesundheit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.