Sachsen

Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

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Quellenkennung: 13833. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 874 Fsn-Nr.: 712-19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Vom 17. Dezember 2013 Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024 Teil 1 Allgemeiner Teil § 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den sächsischen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen. § 2 Anwendungsbereich (1) 1Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind. 2Es gilt nicht, sofern Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz etwas anderes bestimmen. 3§ 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. (2) 1Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Freistaat Sachsen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Freistaat Sachsen eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.1 § 3 Begriffsbestimmung (1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden. (2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Behörden für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden. (3) 1Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechtsvorschriften geregelte Berufsausbildung sowie eine berufliche Fort- oder Weiterbildung. 2Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. 3Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. 4Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus. (4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe. (5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechtsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen. (6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.2 Teil 2 Feststellung der Gleichwertigkeit Abschnitt 1 Nicht reglementierte Berufe § 4 Feststellung der Gleichwertigkeit (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis belegt und 2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis bezieht, 2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und 3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch   a) sonstige Befähigungsnachweise,   b) Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder   c) nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung   ausgleichen kann. (3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land der Bundesrepublik Deutschland erworben worden. (4) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 können durch den nachträglichen Erwerb erforderlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden. 2Die Entscheidung über Art und Umfang des Ausgleichs trifft die zuständige Stelle.3 § 5 Vorzulegende Unterlagen (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache, 2. ein Identitätsnachweis, 3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und 5. eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. (2) 1Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle vom Identitätsnachweis und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. (3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen. (4) Die zuständige Stelle kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. (6) 1Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis 1. einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern, 2. eines Geschäftskonzepts oder 3. der erfolgten Beratung zur Wahl des Arbeitsortes durch eine einschlägige Beratungsstelle oder durch die Bundesagentur für Arbeit. 3Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. 4Die zuständige Stelle darf keinen Nachweis nach Satz 2 Nummer 3 verlangen, wenn die Erwerbsabsicht durch andere Unterlagen dargelegt wurde.4 § 6 Verfahren (1) 1Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. 2Der Antrag ist in Textform bei der zuständigen Stelle zu stellen. (2) 1Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. 2In der Bestätigung ist das Eingangsdatum mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. (3) 1Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (4) Hat die antragstellende Person ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 4 und 5 zu ergänzen, ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle für die Ergänzung festgelegten Frist, in den Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 bis zur Beendigung dieser Verfahren, gehemmt. (5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.5 § 7 Form der Entscheidung (1) Die Entscheidung über den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede gemäß § 4 Abs. 2 nicht festgestellt werden kann, sind in der Begründung die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.6 § 8 Zuständige Stelle (1) Das jeweils zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. (2) 1Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragene Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Staatsministeriums. Abschnitt 2 Reglementierte Berufe7 § 9 Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit (1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit den entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Ausbildungsnachweisen, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis belegt, 2. die antragstellende Person bei einem sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Freistaat Sachsen nicht entgegenstehen, und 3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. (2) Für die Feststellung der wesentlichen Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.8 § 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen (1) 1Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt. 2Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation gegenüberzustellen. 3Der antragstellenden Person sind die Gründe, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen, mitzuteilen. (2) Gleichzeitig ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können. (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.9 § 11 Ausgleichsmaßnahmen (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden. (2) 1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 zu beschränken. (3) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen. (4) Wählt die antragstellende Person die Durchführung des Anpassungslehrganges, hat die zuständige Stelle ihr alle erforderlichen Informationen zur Durchführung des Lehrgangs zur Verfügung zu stellen. (5) 1Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung für die Eignungsprüfung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. 2Wird der antragstellenden Person die Teilnahme an der Eignungsprüfung als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme oder aufgrund berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von Absatz 3 von der zuständigen Stelle auferlegt, muss diese innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Auferlegung abgelegt werden können. (6) Das jeweils zuständige Staatsministerium kann Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen durch Rechtsverordnung regeln.10 § 12 Vorzulegende Unterlagen und Verfahren bei Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen (1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, 2. ein Identitätsnachweis, 3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, 5. im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und 6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle sowie mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. (2) 1Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. (3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen. (4) 1Die zuständige Stelle kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 2Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden. (5) 1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 2Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und, soweit dies unbedingt geboten erscheint, sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 3In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3. (6) 1Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis 1. einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern, 2. eines Geschäftskonzepts oder 3. der erfolgten Beratung zur Wahl des Arbeitsortes durch eine einschlägige Beratungsstelle oder durch die Bundesagentur für Arbeit. 3Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. 4Die zuständige Stelle darf keinen Nachweis nach Satz 2 Nummer 3 verlangen, wenn die Erwerbsabsicht durch andere Unterlagen dargelegt wurde.11 § 13 Verfahren (1) 1Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs. 2Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der antragstellenden Person einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation oder entscheidet nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation. 3Der Antrag ist in Textform zu stellen. (2) 1Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. 2Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend. (3) 1Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Für antragstellende Personen, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. 5Sie ist zu begründen und der antragstellenden Person rechtzeitig mitzuteilen. (4) 1Im Fall des § 12 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. 2Im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt. (5) Das jeweils zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Behörden, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. (6) 1Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Staatsministeriums. (7) 1Das Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann für antragstellende Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. 2Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.12 § 13a Europäischer Berufsausweis (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag einen Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG aus, wenn dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission für den betreffenden Beruf eingeführt ist. (2) Der Europäische Berufsausweis kann von antragstellenden Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurden. (3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. (4) Es besteht ein Wahlrecht der antragstellenden Person, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich des Verfahrens nach den §§ 9 bis 13 zu bedienen.13 § 13b Vorwarnmechanismus (1) 1Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer berufsangehörigen Person durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise – auch vorübergehend – untersagt worden ist oder ihr diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäisc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.