Sachsen

Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

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Quellenkennung: 13833. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 874 Fsn-Nr.: 712-19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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hen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aller durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. 2Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf 1. Berufe, die genannt werden in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, und 2. Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. 3Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI. 4Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung nach Satz 1 vorliegt, spätestens jedoch drei Tage nach deren Erlass. (2) 1Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aller durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie jene aller anderen Bundesländer sind unverzüglich von der zuständigen Stelle zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. 2Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. 3Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich von der Entscheidung über die Warnung sowie darüber zu unterrichten, 1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann, 2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und 3. dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. 4Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Bundesländer darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. 5Warnungen dürfen nur so lange im Binnenmarkt-Informationssystem IMI bleiben, wie sie gültig sind. 6Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen. (3) 1Hat eine Person die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. 2Absatz 2 gilt mit den Maßgaben, dass die Vorwarnung auszulösen ist, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, und dass eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen ist, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft erwachsen ist. (4) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 4) geändert worden ist. (5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1 bis 4 ist 1. für die Entgegennahme einer Vorwarnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde, 2. für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem IMI über den Ausspruch einer Vorwarnung die Behörde, die die Ausübung des Berufes untersagt hat, oder das Gericht, das die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat. (6) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 4 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.14 § 13c Partieller Zugang (1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und im Einzelfall einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt. (2) Wurde der partielle Zugang gewährt, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates in der deutschen Übersetzung zu führen. (3) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.15 Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen (1) 1Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder § 12 Absatz 1 aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest. 2Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. 3Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. (2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. (3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 4 oder § 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahren.16 § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (1) 1Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. 2Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. 3Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. (2) 1Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. 2In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 sowie die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. 5Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. (3) 1Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. 5Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber als Bevollmächtigtem der antragstellenden Person. (4) 1In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. 2In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt. (5) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.17 § 15 Mitwirkungspflichten (1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) 1Kommt die antragstellende Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (3) 1Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. 2Der Hinweis hat in Textform zu erfolgen.18 Teil 3 Schlussvorschriften § 16 Statistik (1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik geführt. (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale: 1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der antragstellenden Person, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen, 2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung, 3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheiten im Verfahren, 4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG sowie 5. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber. (3) Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Personen, 2. Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sowie 3. Datensatznummer. (4) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen. (5) Die Angaben sind elektronisch an das Statistische Landesamt zu übermitteln. (6) An die obersten Bundes- und Landesbehörden sowie an das Statistische Bundesamt dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. (7) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden, 2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale ein Erweitern des Erhebungsumfangs vermieden wird, und 3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.19 § 17 Evaluation Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 berichtet die Staatsregierung dem Sächsischen Landtag spätestens zum Ende des Jahres 2026 über die Anwendung dieses Gesetzes und seine Auswirkungen.20 1 § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 2 § 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) 3 § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 4 § 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 5 § 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 6 § 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 7 Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49, L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132) geändert worden ist. 8 § 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 9 § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 10 § 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 11 § 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 12 § 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242, 263) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 13 § 13a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 14 § 13b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 15 § 13c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 16 § 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 17 § 14a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 18 § 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 19 § 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86), durch Artikel 42 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) 20 § 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.