Hamburg

BauVorlVO_nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung der Behörde

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-ableitung und - behandlung, Art, Menge und Dauer der Einleitung, Abwasserbehandlungsanlagen, Art der eingesetzten technischen Verfahren und der Einleitstellen). 6. Eigenständige Nachweise, Berechnungen, Simulationen oder Gutachten: 6.1 Tabellarische Übersicht der abflusswirksamen Flächen, Befestigungsart und Abflussbeiwerte, 6.2 Berechnung und Bemessung des Regenwassersystems, der Rückhaltung, der schadlosen Überflutung und der Drosseleinrichtungen, 6.3 Berechnung der Dachnotentwässerung und Aufstauhöhen von Dachflächen, die über Dachabläufe oder innen liegende Rinnen entwässert werden, 6.4 Bemessung der Abwasserbehandlungsanlagen, 6.5 Technische Zeichnungen und Datenblätter zu Abwasserhebe- und Abwasserbehandlungsanlagen, Regenwasserrückhaltungen und Drosseleinrichtungen, Rückstausicherungen. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen, dem Leistungsbild Technische Ausrüstung und/oder dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, für die zeichnerischen Darstellungen jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung, für die 19 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Aufstellung der Nachweise, Datenblätter und Berechnungen jeweils Leistungsphase Genehmigungsplanung. Abschnitt 9 Wasser Erforderliche Informationen zur Prüfung wasserrechtlicher Belange nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 3), sowie dem Hamburgischen Wassergesetz (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. Bauvorlagen gemäß § 2 Absatz 5: Stellungnahme der Wasserbehörde bei Gewässerbenutzung oder Bauen im Überschwemmungsgebiet. 2. (frei) 3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß § 7 Absatz 2: 3.1 Lage der Einleit- und Entnahmestellen und der angebundenen Leitungen, 3.2 Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser oder Abwasser, Drainagen und Förderbrunnen sowie zugehörige Leitungen und Darstellung der an die Versickerung angeschlossenen Flächen, 3.3 Gewässerabstand, Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserrisikozonen, 3.4 bei Lage der Anlage in einem Schutzgebiet Angabe der Zone, 3.5 bei Lage der Anlage in einem Überschwemmungsgebiet Angabe des aktuellen Pegels des Jahrhunderthochwassers (aktueller HQ100-Pegel), 3.6 abflusswirksame Flächen mit Angabe der Größen und Befestigungsarten. 4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß § 8: 4.1 Darstellung aller wasserbezogenen Anlagen (zum Beispiel Leitungen, Rückhaltebecken, Brunnen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasserbehandlungsanlagen, Versickerungsanlagen, Drainageschächte, Messstellen) einschließlich der Zu- und Abläufe mit Bemaßung und Höhenmaßen, 4.2 Entwässerung mit Gefälle, Rückhaltung, gegebenenfalls Notentwässerung. 5. Ergänzende Informationen zur Bau- beziehungsweise Betriebsbeschreibung gemäß § 9: 5.1 Beschreibung der Gewässerbenutzung, der Entwässerungsanlagen, der Abwasserbehandlung und der Hochwasserbetroffenheit, 5.2 Beschreibung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und ihren Teilen mit Angaben der Stoffe, der maßgebenden Masse, der Wassergefährdungsklasse, des Aggregatzustands sowie der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Löschwasserrückhaltung. 6. Eigenständige Nachweise, Berechnungen beziehungsweise Simulationen; Gutachten: 6.1 Nachweis zur Versickerungsfähigkeit, gegebenenfalls Bodengutachten, 6.2 gegebenenfalls hydraulische Berechnung von Retentionseinrichtungen und Versickerungsanlagen, 20 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 6.3 gegebenenfalls Bewertung der Belastung des Abwassers und Notwendigkeit der Behandlung. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen dem Leistungsbild technische Ausrüstung und/oder dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, für die zeichnerischen Darstellungen jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung, für die Aufstellung der Nachweise, Datenblätter und Berechnungen jeweils Leistungsphase Genehmigungsplanung. Abschnitt 10 Denkmalschutz Erforderliche Informationen zur Prüfung denkmalschutzrechtlicher Belange nach dem Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. (frei) 2. (frei) 3. (frei) 4. (frei) 5. Ergänzende Informationen zur Bau- oder Betriebsbeschreibung gemäß § 9: 5.1 Beschreibung des Bestandes im Bereich der beantragten Maßnahme mit Angaben zu Konstruktion, Material und Ausstattung 5.2 Beschreibung der beabsichtigten Veränderung mit Angaben zu Materialien, Detaillierungen und Bautechniken. 6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, Simulationen oder Gutachten: Aktuelle und aussagekräftige Fotos des Bereiches der beantragten Maßnahme. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume und/oder dem Leistungsbild Freianlagen, jeweils der Leistungsphase Entwurfsplanung. Abschnitt 11 Spielhallen Erforderliche Informationen zur Prüfung spielhallenrechtlicher Belange nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. (frei) 2. (frei) 3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß § 7 Absatz 2: Lage und Entfernung zu den in § 2 Absätze 2 und 3 HmbSpielhG aufgeführten Nutzungen, wenn die in der Vorschrift genannten Entfernungsvorgaben unterschritten werden, 4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß § 8: Darstellung der Gestaltung der Spielhalle im Hinblick auf die Vorgaben nach § 4 HmbSpielhG 5. (frei) 6. (frei) 21 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Leistungsphase Vorplanung. Abschnitt 12 Kinderbetreuungseinrichtungen Erforderliche Informationen zur Prüfung der räumlichen Voraussetzungen von Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert am 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) i. V. m. § 36 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom 27. April 2004 (HmbGVBl. 211), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 628), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. (frei) 2. (frei) 3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß § 7 Absatz 2: Darstellung und Flächenangabe des eingezäunten Außenspielgeländes. 4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß § 8: 4.1 Höhe, Breite und Brüstungshöhe der Fenster in jedem Betreuungsraum, 4.2 Raumbezeichnung und -größe, Betreuungsart je Betreuungsraum aufgeteilt nach Krippen- und Elementarkindern, 4.3 Garderobenplätze und Sanitärausstattung 5. Ergänzende Informationen zur Bau- und Betriebsbeschreibung gemäß § 9: Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder, aufgeteilt nach Krippen- und Elementarkindern und Kindern mit Eingliederungshilfe. 6. (frei) Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume und/oder dem Leistungsbild Freianlagen, Leistungsphase Entwurfsplanung. Abschnitt 13 Lebensmittel Erforderliche Informationen zur Prüfung lebensmittelrechtlicher Belange nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. 2021 I S. 4255, 2022 I S. 28), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. (frei) 2. (frei) 3. (frei) 4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß § 8: Grundrisszeichnung der gesamten Küche mit Darstellung aller Räume, Funktionsbereiche, Arbeitsflächen, Schränke, Handwaschbecken, Kochstellen, fest eingebauter Geräte, Wrasenabzüge, Spülen, Bodeneinläufe und Schmutzwasserausgüsse. 5. Ergänzende Informationen zur Bau- oder Betriebsbeschreibung gemäß § 9: Darstellung der Funktionsabläufe. 22 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 6. (frei) Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, Leistungsphase Entwurfsplanung. 23 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Anlage 3 (zu § 16) Datenschutz Abschnitt 1 Übermittlung von Daten zur Aufgabenerfüllung anderer Stellen (1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten nach Maßgabe des Absatzes 2 an Dritte zu deren Aufgabenerfüllung zu übermitteln: 1. Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten a) der am Bau Beteiligten nach §§ 52 bis 56 HBauO, b) der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers sowie der Erbbau- und Nießbrauchberechtigten, 2. Lage des Grundstücks, genaue Flurstücksbezeichnung und Hausnummer, 3. Bauvorlagen nach den §§ 3 bis 6. 4. Baugenehmigungsbescheid mit allen Anlagen (2) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten zu übermitteln: 1. bei Eingang eines Antrags Daten nach Absatz 1 an die a) zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Brandschutz und Notfallrettung, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Abwasserrecht, Bodenordnung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind, b) Deutsche Post AG und weitere für die Telekommunikation zuständigen Unternehmen zum Zweck der Entwicklungsplanung und der Erstellung von Straßenübersichten für das Fernmeldewesen, c) Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser und Abfälle zum Zweck der Planung und Herstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, d) Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. den Bezirksschornsteinfegermeister zum Zweck der Prüfung von Schornsteinen und anderen Abgasanlagen; 2. bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Zustimmung, eines Vorbescheids sowie einer abweichenden Entscheidung Daten nach Absatz 1 an die a) zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, Stadterneuerung und Bodenordnung, Brandschutz und Notfallrettung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Abwasserrecht und Grundstücksentwässerung, Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind, b) Verkehrsunternehmen bei Vorhaben im Nahbereich eines Verkehrsweges, c) Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommunikation und Abfälle sowie die hierfür zuständige Behörde oder Stelle, d) für den Bauarbeiterschutz zuständige Behörde zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben zum Schutz von Personen bei der Bauausführung, e) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle, 24 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 f) für die Steuererhebung zuständige Behörde zum Zweck der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und der Festsetzung der Grundsteuer, g) Berufsgenossenschaften zum Zweck der Prüfung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, h) für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseitigung jeweils zuständigen Behörden, i) für die Erhebung der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge und Erschließungsbeiträge zuständige Behörde, j) für die Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht zuständige Behörde, k) jeweils für statistische Erhebungen zuständige Behörde, l) für die Eintragung in das Wasserbuch zuständige Behörde; 3. bei Eingang einer Baubeginnanzeige und einer Anzeige über den Beginn einer Beseitigung Daten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 2 an die a) auf Baustellen für den Schutz von Personen und der Umwelt zuständige Behörde, b) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde, c) örtliche Polizeidienststelle zum Zweck der Durchführung vorhabenbedingter verkehrsregelnder Maßnahmen, d) für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseitigung jeweils zuständigen Behörden, e) im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen, f) sofern im Einzelfall erforderlich, Behörden und Stellen nach Nummer 2; 4. bei der Meldung der Aufnahme der Nutzung nach § 82 HBauO Daten nach Absatz 1 Nummer 2 an die a) zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Brandschutz und Notfallrettung, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Abwasserrecht, Bodenordnung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind, b) Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommunikation und Abfälle sowie die hierfür zuständige Behörde oder Stelle, c) für die Steuererhebung zuständige Behörde zum Zweck der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und der Festsetzung der Grundsteuer, d) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde, e) für die Erhebung der Sielbenutzungsgebühr, der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge und für Erschließungsbeiträge zuständigen Behörden oder Stellen, f) jeweils für statistische Erhebungen zuständige Behörde oder Stelle; 5. bei der Festsetzung, Aufhebung und Änderung der Hausnummern zur Vervollständigung und Berichtigung der Unterlagen Daten nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 an die a) für die Steuererhebung zuständige Behörde, b) für die Landesplanung zuständige Behörde, c) für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde, d) für die Abfallentsorgung zuständige Behörde, e) für die Grundstücksentwässerung zuständige Behörde, f) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde, g) für die Telekommunikation, Post sowie die Elektrizitäts-, Fernwärme-, Wasser- und Gasversorgung zuständigen Unternehmen, h) für die Führung des Hausnummernverzeichnisses zuständige Stelle, 25 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 6. bei der Bestellung und Löschung einer Baulast Daten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 an die a) für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde, b) für die Stadterneuerung und Bodenordnung zuständige Behörde, c) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde, d) für die Grundstücksentwässerung zuständige Behörde. (3) Die Bauaufsichtsbehörde ist in begründeten Einzelfällen berechtigt, die Daten nach Absatz 1 an die zuständigen Behörden zu übermitteln zum Zweck 1. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, 2. der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, 3. des Schutzes der in § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192), in der jeweils geltenden Fassung genannten Verfassungsschutzgüter. Die Entscheidung für eine Übermittlung nach Satz 1 trifft die Leitung der Bauaufsichtsbehörde oder im Falle ihrer Verhinderung ihre Vertretung. (4) An in den Absätzen 2 und 3 nicht genannte Stellen dürfen Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Abschnitt 2 Dauer der Speicherung von Daten Für die Dauer der Speicherung der Daten gelten für die behördlichen Dienststellen die Vorschriften über die Aufbewahrung von Akten. Nichtöffentliche Stellen haben die auf Grund der Anlage 2 erhobenen Daten zu löschen, sobald sie zur Erreichung des Zwecks, zu dem sie übermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden. 26

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.