Hamburg

BauVorlVO_nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung der Behörde

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und Rauchabschnitte, 9 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes, 5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 HBauO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 HBauO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen, 6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge einschließlich ihrer Erreichbarkeit über den öffentlichen Weg mit Schleppkurvennachweis, 7. die Löschwasserversorgung. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen, dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung. (2) Bei Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 HBauO sowie Mittel- und Großgaragen nach § 2 Absatz 9 Nummern 2 und 3 der Garagenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361) in der jeweils geltenden Fassung müssen zusätzliche Angaben gemacht werden über: 1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen, 2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und - ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung, 3. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung, 4. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften, 5. die technischen Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Lüftung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung sowie die elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung; dazu sind Übersichtsschemata, aus denen die Lage der Zentrale und der Wirkbereiche dieser Anlagen hervorgeht, sowie eine Anlagenbeschreibung vorzulegen. (3) Bei 1. Hochhäusern nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO, 2. Verkaufsstätten nach § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Versammlungsstätten nach § 2 Absatz 4 Nummer 7 HBauO, 4. Beherbergungsstätten nach § 2 Absatz 4 Nummer 8 HBauO, 5. Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 HBauO, 6. Krankenhäusern nach § 2 Absatz 4 Nummer 10 HBauO, 10 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 7. Schulen nach § 2 Absatz 4 Nummer 13 HBauO, 8. Mittel- und Großgaragen nach § 2 Absatz 9 Nummern 2 und 3 der Garagenverordnung, 9. Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer Geschossfläche von mehr als 1 600 m², sind darüber hinaus folgende Angaben und Darstellungen erforderlich: 1. für elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung a) Strangschemata der allgemeinen Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung, b) Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Angabe der Lage der Verteiler, der Leitungsführung sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen, c) die Art und Lage der Verbraucher der Sicherheitsstromversorgungsanlage, der Sicherheitsleuchten und ihrer Stromkreisbezeichnungen; 2. für Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) und Druckbelüftungsanlagen a) Schemadarstellungen, b) Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Darstellung der Kanalführungen sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen an den Anlagen, c) Darstellungen der Zuluft- und Entrauchungsöffnungen für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen). (4) Die Pflicht zur Einreichung von Bauvorlagen, die sich aus sonstigen auf Grund der Hamburgischen Bauordnung erlassenen Verordnungen ergibt, bleibt unberührt. (5) Der Brandschutznachweis kann auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden. § 12 Nachweise für Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Genehmigungsplanung. § 13 Übereinstimmungsgebot Die Bauplanungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. 11 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Teil IV (frei) § 14 (frei) § 15 (frei) Teil V Datenschutz, Aufbewahrungspflicht § 16 Verarbeitung personen- und vorhabenbezogener Daten (1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, die nach den §§ 1 bis 13 erhobenen Daten zur Erteilung eines baurechtlichen Bescheids sowie im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben zu verarbeiten. (2) Die Daten im Sinne des Absatzes 1 können nach Maßgabe der Anlage 3 übermittelt werden, soweit die Übermittlung notwendig ist, um die Vereinbarkeit des Vorhabens oder eines Sachverhalts mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Übermittlung ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfassenden, der Bauvorlageberechtigten sowie sonstiger Personen vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann. (3) Die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), zuletzt geändert am 29. November 2024 (HmbGVBl. S. 615), in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) sind zu beachten. § 17 Aufbewahrungspflicht Die Bauherrin bzw. der Bauherr und ihre Rechtsnachfolgenden haben die Baugenehmigung einschließlich der geprüften Bauvorlagen, die bautechnischen Nachweise, auch soweit sie nicht bauaufsichtlich geprüft sind, und Bescheinigungen von Prüfsachverständigen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder bis zu einer die Genehmigungsfrage als solche berührenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. 12 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Anlage 1 (zu § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 5) Zeichen und Farben für Bauvorlagen In Bauvorlagen ist die Farbe Grün nicht zu verwenden. Dies gilt nicht, sofern die Verwendung zur Darstellung des Bauvorhabens erforderlich ist. 13 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 17) Unterlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Abschnitt 1 Erhaltungsgebiete Erforderliche Informationen zur Prüfung der Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten bei Vorhaben in Gebieten mit Erhaltungsverordnungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. (frei) 2. (frei) 3. (frei) 4. (frei) 5. Ergänzende Informationen zur Bau- und Betriebsbeschreibung gemäß § 9: Beschreibung der Eigenschaften des Vorhabens, die für die städtebaulichen beziehungsweise sozialen Belange des Erhaltungsgebiets relevant sind. 6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, Simulationen oder Gutachten: Antrag nach § 173 BauGB auf Genehmigung des Vorhabens. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Leistungsphase Entwurfsplanung. Abschnitt 2 Wärmeschutz und Energieeinsparung Erforderliche Informationen zur Prüfung von Belangen der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. (frei) 2. (frei) 3. (frei) 4. (frei) 5. (frei) 6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, Simulationen oder Gutachten: 6.1 Berechnungen zur Einhaltung der Anforderungen nach den Vorschriften des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung, 6.2 Energieausweis. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Genehmigungsplanung. 14 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Abschnitt 3 Klimaschutz Erforderliche Informationen zur Prüfung klimaschutzrechtlicher Belange nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. (frei) 2. (frei) 3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß § 7 Absatz 2: 3.1 Photovoltaikanlagen und Begrünungen auf Dächern gemäß § 16 HmbKliSchG, 3.2 Photovoltaikanlagen auf Stellplätzen gemäß § 16a HmbKliSchG. 4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß § 8: 4.1 Photovoltaikanlagen und Begrünungen auf Dächern gemäß § 16 HmbKliSchG 4.1.1 bei Neubauten: Bruttodachfläche gemäß § 3 Nummer 3 HmbKliSchG, Lage, Größe und jeweiliger prozentualer Anteil der Photovoltaikanlage beziehungsweise des Gründachs an der Bruttodachfläche sowie Ausprägung des Gründachs, 4.1.2 bei wesentlichen Umbauten des Daches bestehender Gebäude: Nettodachfläche gemäß § 3 Nummer 11 HmbKliSchG, Lage, Größe und jeweiliger prozentualer Anteil der Photovoltaikanlage beziehungsweise des Gründachs an der Nettodachfläche sowie Ausprägung des Gründachs, 4.1.3 Flächen, auf denen die Pflichten gemäß § 16 HmbKliSchG entfallen, 4.2 Photovoltaikanlagen auf Stellplätzen gemäß § 16a HmbKliSchG, 4.2.1 Größe der Stellplatzanlage und Anzahl neu entstehender Stellplätze für Kraftfahrzeuge gemäß § 16a HmbKliSchG, 4.2.2 Größe der für eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen, 4.2.3 Größe der Photovoltaikanlage. 5. Ergänzende Informationen zur Bau- beziehungsweise Betriebsbeschreibung gemäß § 9: Erläuterungen zur Umsetzung der Photovoltaik- und Gründachpflicht gemäß § 16 HmbKliSchG beziehungsweise auf Stellplätzen gemäß § 16a HmbKliSchG. 6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, Simulationen oder Gutachten: 6.1 bei Abweichung von § 11 Absätze 1 und 2 HmbKliSchG: Nachweis gemäß § 11 Absatz 4 HmbKliSchG zur technischen Unmöglichkeit, zum unangemessenen Aufwand oder zur unbilligen Härte 6.2 bei Neuinstallation raumlufttechnischer Anlagen oder von Bauelementen zur mechanischen Kühlung von bestehenden Gebäuden oder Aufenthaltsräumen in bestehenden Gebäuden: Nachweis gemäß § 13 Absatz 4 HmbKliSchG, 6.3 Nachweise zum Entfall beziehungsweise zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16 oder § 16a HmbKliSchG, 15 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 6.4 bei Abweichung von § 17 Absatz 1 HmbKliSchG: Nachweis zur rechtlichen oder technischen Unmöglichkeit, zum unangemessenen Aufwand oder zur unbilligen Härte gemäß § 17 Absatz 5 HmbKliSchG. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen und/oder dem Leistungsbild Tragwerksplanung, jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung. Abschnitt 4 Naturschutz Erforderliche Informationen zur Prüfung naturschutzrechtlicher Belange nach der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) in der jeweils geltenden Fassung, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. (frei) 2. (frei) 3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß § 7 Absatz 2: 3.1 Gehölzbestand und Hecken, die dem Naturschutz unterliegen, 3.2 geschützter Baumbestand mit eingemessener Lage, Benennung der Arten, Angaben zum Stammumfang (gemessen in 1,30 m Höhe), zum Kronendurchmesser sowie zu den Geländehöhen am Stammfuß der Bäume bei geplanten Geländeveränderungen, auch soweit Baumbestand auf Nachbargrundstücken oder öffentlichen Verkehrsflächen betroffen ist, 3.3 Markierung der Bäume, Gehölze und Hecken, die entfernt werden sollen, 3.4 Naturdenkmale, 3.5 vorhandene oberirdische Gewässer sowie geschützte und schützenswerte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 14 HmbNatSchAG, 3.6 Angaben und Darstellungen zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Anforderungen des Bebauungsplans. 4. (frei) 5. (frei) 6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, Simulationen oder Gutachten: 6.1 bei Eingriffen in Natur und Landschaft die in § 17 Absatz 4 BNatSchG genannten Angaben, 6.2 Angaben zu vorkommenden geschützten Arten, § 44 BNatSchG, und der beabsichtigten Berücksichtigung der Artenschutzbelange. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich aus dem Leistungsbild Freianlagen, Leistungsphase Entwurfsplanung. 16 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Abschnitt 5 Wald Erforderliche Informationen zur Prüfung nach dem Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. (frei) 2. (frei) 3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß § 7 Absatz 2: 3.1 Darstellung der Lage in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zu einem Wald, 3.2 zeichnerische Abgrenzung der zu rodenden und in eine andere Nutzungsart umzuwandelnden Waldfläche auf dem Grundstück mit Angabe der Flächengröße. 4. (frei) 5. (frei) 6. (frei) Das Anforderungsprofil ergibt sich aus dem Leistungsbild Freianlagen, der Leistungsbild Vorplanung. Abschnitt 6 Bodenschutz Erforderliche Informationen zur Prüfung bodenschutzrechtlicher Belange nach dem Bundes- Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716), dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz vom 20. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 27) zuletzt geändert am 11. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. (frei) 2. (frei) 3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß § 7 Absatz 2: 3.1 Ort der Auf- oder Einbringung von Materialien außerhalb von technischen Bauwerken im Sinne von § 2 Nummer 3 der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert am 13. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 186 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 3.2. Fläche der Maßnahme auf dem oder im Boden. 4. (frei) 5. Ergänzende Informationen zur Bau- oder Betriebsbeschreibung gemäß § 9: Beschreibung des vorhandenen Materials am Auf- und Einbringungsort. 6. (frei) Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen und/oder dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, jeweils Leistungsphase Vorplanung. 17 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Abschnitt 7 Wege Erforderliche Informationen zur Prüfung wegerechtlicher Belange nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1.Bauvorlagen gemäß § 2 Absatz 5: 1.1 bei Inanspruchnahme von Sondernutzungen die Sondernutzungsverträge nach § 19 Absatz 5 HWG, 1.2 bei Umbauten des öffentlichen Grundes der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 13 Absatz 5 HWG sowie die Beschreibung der Art, Dauer (Beginn und Ende) und des Umfangs der Maßnahme. 2. (frei) 3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß § 7 Absatz 2: 3.1 die für das Bauvorhaben in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlich genutzten privaten Verkehrsflächen, 3.2 Lage und Größe der vorhandenen und geplanten Überfahrten über öffentliche Wege mit Art und Gewicht der Fahrzeuge, Anzahl der betroffenen Stellplätze und der mit der Überfahrt verbundenen Nutzungen, einschließlich der erforderlichen Schleppkurven für Feuerwehr- und Lieferfahrzeuge. 4. (frei) 5. Ergänzende Informationen zur Bau- und Betriebsbeschreibung gemäß § 9: die Beschreibung von Art, Dauer (Beginn und Ende) und Umfang von Sondernutzungen öffentlicher Wege oder öffentlich genutzter privater Verkehrsflächen mit Ausnahme der Sondernutzungen für ausschließlich die Bauausführung betreffende Maßnahmen. 6. (frei) Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich aus dem Leistungsbild Freianlagen, Leistungsphase Entwurfsplanung. Abschnitt 8 Abwasser Erforderliche Informationen zur Prüfung abwasserrechtlicher Belange nach § 11a des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. Bauvorlagen gemäß § 2 Absatz 5: Sielanschlussgenehmigung gemäß § 7 HmbAbwG. 2. Ergänzende Informationen zum Liegenschaftskataster gemäß § 7 Absatz 1 oder eigenständige Katasterauskünfte: Auszug aus dem Sielkataster. 3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß § 7 Absatz 2: 3.1 Lage und Höhen der Einleitungsstellen über Normalhöhennull (NHN), 18 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 3.2 Entwässerungslageplan mit Darstellung aller Abwasseranlagen, insbesondere Rückhaltungen, Leitungen, Schächte, Ablaufstellen, Notentwässerung, Drosseleinrichtungen, Abwasserbehandlungs- und - hebeanlagen sowie Abwassersammelgruben unter Angabe der Abwasservolumenströme, Nennweiten, Gefälle, Deckel- und Sohlhöhen über NHN der Rohrleitungen und Schächte, 3.3 öffentliche Abwasserleitungen vor dem Baugrundstück einschließlich der Deckel- und Sohlhöhen und Ermittlung der Rückstauebene über NHN, 3.4 abflusswirksame Flächen mit Angabe der Größen, 3.5 die zur Verfügung stehenden Überflutungsflächen mit Höhenangaben des Geländes und der Einstauhöhen bezogen auf NHN, Ermittlung des Überflutungsvolumens, 3.6 Höhenangaben bezogen auf NHN für die Hoch- und Tiefpunkte des Baugrundstücks. 4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß § 8: 4.1 Dachflächenaufsichtsplan von Dächern, die über Dachabläufe oder innen liegende Rinnen entwässert werden, mit Darstellung der Dachentwässerung und Dachnotentwässerung inklusive Abwasservolumenströme, dem Gefälle der Dachflächen und Angabe der Aufstauhöhen, 4.2 Grundrisse mit Regenwasserrückhaltungen und Abwasserbehandlungsanlagen, 4.3 Entwässerungsschema mit technischen Angaben zu den Abwasseranlagen unter Berücksichtigung der Angaben aus Nummern 3.2 und 4.1, 5. Ergänzende Informationen zur Bau- und Betriebsbeschreibung gemäß § 9: Erläuterung zur Abwasserbeseitigung mit Angaben zu den Darstellungen in Nummern 3 bis 4.3 und 6 (Abwassertypen, Ableitungsart, relevanten Entwässerungsgegenständen, Abwasserentstehung,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.