Hamburg

BauVorlVO_nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung der Behörde

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Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) Auf Grund von § 85 Absatz 3 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet: Inhaltsübersicht Teil I Allgemeines § 1 Begriffe § 2 Einreichen von Anträgen und Bauvorlagen, elektronisches Verfahren Teil II Vorzulegende Bauvorlagen §3 Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen §4 Werbeanlagen §5 Vorbescheid §6 Beseitigung von Anlagen Teil III Inhalt der Bauvorlagen § 7 Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan § 8 Bauplanungen § 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung § 10 Standsicherheitsnachweis § 11 Brandschutznachweis § 12 Nachweise für Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz § 13 Übereinstimmungsgebot Teil IV (frei) § 14 (frei) § 15 (frei) Teil V Datenschutz, Aufbewahrungspflicht § 16 Verarbeitung personen- und vorhabenbezogener Daten § 17 Aufbewahrungspflicht 1 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Teil I Allgemeines §1 Begriffe (1) Bauvorlagen sind nur die einzureichenden Unterlagen, Bauplanungen und strukturierten Informationen, die für die Beurteilung von Bauvorhaben und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlich sind. Strukturierte Informationen sind elektronische, maschinenlesbare Datensätze, aus denen Daten mit Unterstützung durch die Informations- und Kommunikationstechnik weiterverarbeitet werden können. Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Entwurfsverfassenden und über den Bearbeitungsstand enthalten. Die Vorschriften über Bauvorlagen gelten ebenfalls für bautechnische Nachweise, auch wenn sie nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden. Bauvorlagen sollen insbesondere hinsichtlich ihrer Form, ihres Inhalts und ihres Detaillierungsgrads den Anforderungen des Leistungsbildes und der Grundleistungen der Leistungsphase nach den Vorschriften der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 7), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, der das Vorhaben jeweils zuzuordnen ist (Anforderungsprofil). (2) Bauplanungen sind digitale Zeichnungen, geometrische Informationen und alphanumerische Daten. Sie müssen zur Kalibrierung eine grafische Maßstabsleiste enthalten. (3) Als Anträge im bauaufsichtlichen Verfahren gelten auch Anzeigen zur Genehmigungsfreistellung, sofern sich nachstehend nichts anderes ergibt. §2 Einreichen von Anträgen und Bauvorlagen, elektronisches Verfahren (1) Das bauaufsichtliche Verfahren wird elektronisch durchgeführt. Der Antrag ist einschließlich der Bauvorlagen über einen elektronischen Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegten technischen Anforderungen an Bauvorlagen, die im elektronischen Verfahren eingereicht werden, werden im elektronischen Zugang nach Satz 2 hinterlegt und den Antragstellenden dort auf geeignete Weise zur Kenntnis gegeben. § 41 Absatz 2b des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Bauvorlagen, die den Vorgaben nach Absatz 1 nicht genügen, werden als nicht eingereicht behandelt. Die Antragstellenden werden über die Entscheidung informiert. (3) Die Inhalte der Bauvorlagen müssen den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechen. (4) Die Bauaufsichtsbehörde darf in Einzelfällen physische oder digitale Modelle, weitere Unterlagen oder Auskünfte verlangen, wenn dies auf Grund der Besonderheit des Bauvorhabens erforderlich ist oder sich dadurch die Bearbeitung technisch 2 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 beschleunigen lässt. Auf die Forderung, Annahme und Bearbeitung von Papierexemplaren soll verzichtet werden. (5) Als Bauvorlagen gelten auch bereits vorliegende Auskünfte und wirksame Genehmigungen, Erlaubnisse und ähnliche öffentlich-rechtliche Entscheidungen, die für die Genehmigung des Bauvorhabens von Bedeutung sind. Teil II Vorzulegende Bauvorlagen §3 Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen (1) Bauvorlagen für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind insbesondere 1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster und der Lageplan (§ 7), 2. die Bauplanungen (§ 8), 3. die Baubeschreibung (§ 9 Absatz 1), 4. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung, 5. ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis, 6. Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der a. verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einem öffentlichen Weg liegt, b. Versorgung mit Wasser und Energie und der Beseitigung von Abwasser, 7. bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen jeweils ein entsprechender Antrag mit Begründung, 8. die Betriebsbeschreibung (§ 9 Absatz 2), 9. der Nachweis der Standsicherheit nach § 66 HBauO (§ 10), 10. die für das Vorhaben erforderlichen Baulasterklärungen nach § 83 HBauO, 11. die Zustimmungserklärung der Nachbarn nach § 70 Absatz 2 HBauO, 12. der Brandschutznachweis (§ 11 Absätze 1 und 2), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist, 13. die Bauvorlagen zur technischen Ausführung der elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sowie der Lüftungs-, Rauch-, Wärmeabzugs- und Druckbelüftungsanlagen (§ 11 Absatz 3 zweiter Halbsatz), 14. die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a HBauO, 15. die Zustimmung im Einzelfall nach § 20 HBauO, 16. der grundstücksbezogene Mobilitätsnachweis nach § 49 Absatz 1 HBauO, 17. die Unterlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß Anlage 2, 18. Erklärung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers, dass für das Vorhaben keine Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind. 3 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 (2) Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind folgende Bauvorlagen vorzulegen: 1. für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 6 und 18, 2. für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 12 sowie gemäß Anlage 2 Abschnitt 1, Abschnitt 2 und Abschnitt 4 Nummern 3.1 bis 3.3 und 6.1, 3. für das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 16 sowie gemäß Anlage 2 Abschnitt 1, Abschnitt 2 und Abschnitt 4 Nummern 3.1 bis 3.3 und 6.1, 4. für das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 64a HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 17, 5. für Typengenehmigungen nach § 72a HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 3, 8, 9, 12 und 13, 6. für Fliegende Bauten nach § 76 HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 3, 8, 9, 12 und 13 mit Angaben über Konstruktion, Aufbau, Betrieb und die den Besucherinnen und Besuchern dienenden Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen sowie Pläne und technische Angaben zu maschinen-, elektro- und sicherheitstechnischen Einrichtungen, 7. für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a HBauO oder die Zustimmung im Einzelfall nach § 20 HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 3 und 9 sowie Material- und Konstruktionsangaben, Ausführungspläne und Angaben zum Brandverhalten und zum Wärmeschutz. (3) Die Bauherrin bzw. der Bauherr kann Bauvorlagen, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht berühren, gemäß § 68 Absatz 2 HBauO zu einem späteren Zeitpunkt zur Prüfung nachreichen. Dazu gehören insbesondere 1. der Standsicherheitsnachweis (§ 10), 2. die Bauvorlagen zur technischen Ausführung der elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sowie der Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) und Druckbelüftungsanlagen (§ 11 Absatz 3 zweiter Halbsatz), 3. der Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung (§ 12), 4. die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a HBauO und 5. die Zustimmung im Einzelfall nach § 20 HBauO. §4 Werbeanlagen (1) Für die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen sind folgende Bauvorlagen vorzulegen: 1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster gemäß § 7 Absatz 1 und ein Lageplan mit Darstellungen gemäß § 7 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 6 und mit Einzeichnung des Standorts der Werbeanlage, 4 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 2. eine vermaßte Zeichnung gemäß Absatz 2 und eine Beschreibung gemäß Absatz 3 oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, zum Beispiel ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage und 3. der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10. (2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten. (3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sowie die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben. Bei beleuchteten Werbeanlagen sind die Art der Beleuchtung, deren Lichtstärke und Farbgebung anzugeben. §5 Vorbescheid Für Verfahren nach § 75 Absatz 1 Satz 1 HBauO sind konkrete Einzelfragen zum Bauvorhaben zu stellen und Bauvorlagen gemäß § 3 Absatz 1 vorzulegen, die zur Beurteilung dieser Fragen erforderlich sind. §6 Beseitigung von Anlagen Für die Beseitigung von Anlagen sind folgende Bauvorlagen vorzulegen: 1. Auszug aus dem Liegenschaftskataster gemäß § 7 Absatz 1 und ein Lageplan mit Darstellungen gemäß § 7 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 7, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Flurstücksnummer sowie nach Straße und Hausnummer darstellt, 2. ein Verzeichnis über Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384 S. 1, 16), in der jeweils geltenden Fassung, 3. in Vorhaben nach § 66 Absatz 6 Satz 1 HBauO der Nachweis der sicheren Abbruchfolge, bei komplexeren Anlagen auch rechnerische Nachweise mit Angaben zur Standsicherheit, 4. in Vorhaben nach § 66 Absatz 6 Satz 2 HBauO der Standsicherheitsnachweis für angrenzende Gebäude, 5. vor Beginn der genehmigungsbedürftigen Beseitigung baulicher Anlagen die Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen, dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder dass solche nicht vorhanden sind. 5 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 Teil III Inhalt der Bauvorlagen §7 Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan (1) Der Auszug aus dem Liegenschaftskataster muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen und/oder dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, jeweils Leistungsphase Grundlagenermittlung. (2) Der Lageplan ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters zu erstellen und mit einer Maßstabsleiste zu versehen. Das Anforderungsprofil ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume und/oder dem Leistungsbild Freianlagen, jeweils Leistungsphase Vorplanung. (3) Der Lageplan muss folgende Angaben enthalten: 1. die Nordrichtung, 2. die Flächengrößen, Flurstücksnummern und Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke gemäß dem Liegenschaftskataster, 3. die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke, 4. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung, 5. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung von Schmutz- und Regenwasser oder der Telekommunikation dienen, sowie Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage, 6. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite und der Höhenlage mit Bezug auf das zu ihrer Bestimmung dienende Höhenbezugssystem, 7. vorhandene Hochspannungsfreileitungen im Bereich des Grundstücks und der angrenzenden Grundstücke (Grundrissprojektion mit Angabe des Abstandsmaßes der Gebäude zur Mittelachse der Freileitung), 8. Hydranten und andere Entnahmestellen für die Feuerwehr, 9. Flächen, die von Baulasten oder Hofgemeinschaften betroffen sind, 10. die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, 11. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße, 12. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das zu ihrer Bestimmung dienende Höhenbezugssystem, 6 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 13. die Aufteilung und Nutzung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Größe und Ausgestaltung der Kinderspielflächen, der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten einschließlich der Rampenneigung, der Anlagen für Abfälle, der Flächen, die wasseraufnahmefähig und mittels Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten sind, und der Flächen für die Feuerwehr, 14. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen, 15. ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden, brennbaren oder entzündlichen Stoffen sowie deren Größe und Abstände zu baulichen Anlagen, 16. Schallquellen, Außenbeleuchtung, Luftemissionsquellen. (4) Die Inhalte sind nur dann auf mehreren Lageplänen darzustellen, wenn die Darstellung auf einem Lageplan unübersichtlich wäre. (5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben nach der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 12), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern. §8 Bauplanungen (1) In Bauplanungen sind darzustellen: 1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der a) Treppen, b) lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen, c) Abgasanlagen, d) Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffs, e) Aufzugsschächte, Aufzüge und die nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen, f) Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen, g) Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen, h) Räume für Mittelspannungsschaltanlagen, Transformatoren, Niederspannungshauptverteilung und Netzersatzaggregat sowie Batterieräume; 2. die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind: a) die Gründung der geplanten baulichen Anlage und die Gründungen anderer baulicher Anlagen, 7 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 b) der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche, c) die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das zu ihrer Bestimmung dienende Höhenbezugssystem, d) die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche, e) die lichten Raumhöhen, f) der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis sowie die lichten Durchgangshöhen, g) die Wandhöhe nach § 6 Absatz 4 Satz 2 HBauO, h) die Dachhöhen und Dachneigungen; 3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen, dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung, in Verfahren nach § 5 jeweils Leistungsphase Vorplanung. (2) In den Bauplanungen sind anzugeben: 1. die Maße, 2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten, 3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen, 4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile. (3) In den Bauplanungen sind die Zeichen und Farben nach der Anlage 1 zu verwenden. §9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung (1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, sofern die notwendigen Angaben nicht in den Bauplanungen enthalten sind. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen, dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung. (2) In der Betriebsbeschreibung sind zu erläutern: 1. betriebsbedingte Einrichtungen, 2. technische Arbeitsmittel, 3. Anlagen, 4. Arbeits- und Produktionsabläufe, 5. Betriebszeiten, 6. Verkehrsauswirkungen, 8 Nichtamtliche Lesefassung - Stand 11.11.2025 7. Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz, die sich aus der Nutzung und der regelmäßigen Instandhaltung ergeben, 8. die Anzahl der voraussichtlich beschäftigten Personen, 9. die Art und die Menge der beim Betrieb eingesetzten, verarbeiteten, produzierten, gelagerten oder anfallenden Stoffe, Abfälle, Abwässer und 10. durch den Betrieb zu erwartende Immissionen. § 10 Standsicherheitsnachweis (1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind vorzulegen: 1. eine Darstellung des gesamten statischen Systems und 2. die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen. Das Anforderungsprofil ergibt sich aus dem Leistungsbild Tragwerksplanung, Leistungsphase Genehmigungsplanung für die Aufstellung der Berechnungen und Leistungsphase Ausführungsplanung für die zeichnerischen Darstellungen. (2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile auch im Brandfall nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. (3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. (4) Konstruktive Einzelheiten wichtiger baulicher Zwischenzustände sind zu erfassen. Bei schwierigen Baukonstruktionen und Umbauten, die mithilfe von Schalungs- und Hilfsgerüsten errichtet werden, sind Berechnungen für die Standsicherheit der Gerüste vorzulegen. (5) In den Bauplanungen sind die Zeichen und Farben nach der Anlage 1 zu verwenden. § 11 Brandschutznachweis (1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauplanungen und in der Baubeschreibung insbesondere anzugeben: 1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) nach § 26 HBauO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Technischen Baubestimmungen, 2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen sowie die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, 3. die Nutzungseinheiten, die Brand-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.