Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 44 vom 19.12.2025, Seiten 787 – 848, Größe: 2,2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-19

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787 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 44 FREITAG, DEN 19. DEZEMBER 2025 Tag Inhalt Seite 1. 12. 2025 Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 788 2. 12. 2025 Verordnung zum Neuerlass der Baugebührenordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften . . . . . . . 789 202-1-55, 202-1-34, 9504-2-2 4. 12. 2025 Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803 9. 12. 2025 Verordnung zum Erlass der Hamburgischen Insolvenztabellenverordnung und zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804 neu: 311-14, 4100-2 9. 12. 2025 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Billstedt S 3 (Mümmelmannsberg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806 2130-13 9. 12. 2025 Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806 2030-1-91 11. 12. 2025 Fünfundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808 16. 12. 2025 Drittes Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809 8053-1 16. 12. 2025 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“ . 813 930-6 16. 12. 2025 Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814 2130-16 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 788 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord Vom 1. Dezember 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 (4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November 2026, aus Anlass der Veranstaltung „Kultur“ in der Zeit von Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026 (5) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes aus Anlass der Veranstaltung „Sport und Gesundheit“ in der wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. bis 4 beschränkt auf das Shopping-Center Hamburger Meile, 22083 Hamburg. (2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026, §2 aus Anlass der Veranstaltung „Inklusion und Integration“ in Schlussvorschrift der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den (3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt 2026, aus Anlass der Veranstaltung „Kinder, Jugend und Fami- geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt lie“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. unberührt. Hamburg, den 1. Dezember 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Nord HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 789 Verordnung zum Neuerlass der Baugebührenordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 2. Dezember 2025 Artikel 1 ren- oder Kostenverordnungen zu erheben sind oder die Baugebührenordnung Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffent- (BauGebO) lichen Rechts aufgrund ihrer Beteiligung an einem Baugeneh- migungsverfahren mit Konzentrationswirkung zustehen. Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 12 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert §2 am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), sowie § 85 Absatz 1 Num- mer 5, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Hambur­ Grundsätze gischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) (1) Die Mindestgebühr beträgt 150 Euro, soweit in dieser wird verordnet: Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist. §1 (2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Geltungsbereich Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 GebG auf dem Gebiet des Bauwesens werden Gebühren nach dem (1) Für die in der Anlage 1 genannten Amtshandlungen Zeitaufwand erhoben. nach 1. der Hamburgischen Bauordnung (HBauO), (3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 58,50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde, soweit in der Anlage 1 keine 2. dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. Novem- anderen Stundensätze genannt werden. ber 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), (4) Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen 3. dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung und sachverständigen Stellen werden, mit Ausnahme der Fälle vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am von § 4 Absatz 4 Satz 1, als besondere Auslagen erhoben. 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306 S. 1), (5) Maßgebend für die Berechnung der Gebühren nach 4. dem Hamburgischen Abwassergesetz in der Fassung vom Nummern 1 bis 3.3.2 der Anlage 1 ist der Zeitpunkt der 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am Antragstellung und die zu diesem Zeitpunkt jeweils geltende 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), Gebührenordnung. 5. der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des §3 bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21 302-n), Maßgebliche Kosten 6. der Prüfverordnung (PrüfVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 656) und der Verordnung über die Prü- (1) Die Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigun- fingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen gen werden nach den anrechenbaren Kosten oder den Herstel- (PPVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 667), lungskosten ermittelt. 7. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parla- (2) Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten für die in der ments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwa- Anlage 2 genannten Gebäudearten ergeben sich aus der Multi- chung und die Konformität von Produkten sowie zur Ände- plikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils rung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen angegebenen Anrechnungswert. Die Anrechnungswerte der (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2006. L 169 S. 1), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (ABl. Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte der EU L, 2025/40, 22.1.2025), Kapitel VIII der Verordnung Nummer 21.2 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des 2022 und die Anrechnungswerte nach Nummer 22 Buchstaben Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter a bis e der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020. Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und Die für die jeweiligen Folgejahre geltenden Anrechnungswerte zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. der Anlage 2 werden jährlich von der für das Bauordnungs­ EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert wesen zuständigen Fachbehörde aufgrund der veränderten am 30. Mai 2024 (ABl. EU L, 2024/2769, 28.10.2024), und Preisindizes für Bauwerke fortgeschrieben, auf volle Euro Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom gerundet und im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Maßge- 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), geändert am 27. Juli bend für die Fortschreibung der Anrechnungswerte ist der 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), soweit es nach dem Baupro- Quotient, der sich aus den Werten der vom Statistischen Bun- duktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), desamt bekannt gemachten Preisindizes für Bauwerke (Neu- zuletzt geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170), bau, Wohn und Nichtwohngebäude, Bauleistungen am Bau- Anwendung findet, werk) für die jeweils zwei vorangegangenen Jahre ergibt. in der jeweils geltenden Fassung sowie für weitere Amtshand- (3) Für bauliche Anlagen, die nicht in der Anlage 2 genannt lungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden Verwaltungs­ sind, sowie für Umbauten sind die maßgeblichen Kosten nach gebühren sowie besondere Auslagen nach dieser Gebührenord- dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstel- nung erhoben. lungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu (2) Über den Geltungsbereich des Absatzes 1 hinaus gilt ermitteln. Gleiches gilt für Anlagen und Einrichtungen im diese Gebührenordnung auch für alle Entscheidungen, die die Sinne des § 1 Absatz 1 HBauO. Zu den Herstellungskosten Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1a HBauO einschließt. gehört nicht die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer. Satz 1 gilt nicht für Gebühren und Auslagen, die von Behörden Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicher- auf der Grundlage von nach Bundesrecht erlassenen Gebüh- heitsnachweise zu prüfen sind, gelten als eigenständige bauli- 790 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 che Anlagen und sind gebührenrechtlich gesondert zu erfas- vorgelegt werden. Dabei sind die Gebühren für die sich wie- sen. derholenden baulichen Anlagen gesondert zu ermitteln. (4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die ver- (6) Die Summe der Gebühren inklusive der Ermäßigungen schiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten nach nach Absatz 5 werden gleichmäßig auf alle Bauanträge verteilt. Absatz 2 anteilig zu ermitteln. Nutzungen von weniger als 10 vom Hundert (v. H.) des Gesamtvolumens müssen nicht §5 gesondert betrachtet werden. Gebühren in besonderen Fällen (5) Die Gebührenpflichtigen haben die zur Errechnung der Gebühren maßgeblichen Kostennachweise mit dem Antrag (1) Wird ein Antrag durch die Antragstellerin oder den vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die anrechenbaren Antragsteller zurückgenommen, sind Gebühren nach Num- Kosten oder die Herstellungskosten zum Zeitpunkt des mern 4 bis 4.19 der Anlage 1 für die Prüfung bautechnischer Abschlusses des Verfahrens schätzen, wenn die Gebühren- Nachweise in Höhe der angefallenen Kosten zu erstatten. pflichtigen die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungs- (2) Gilt ein Antrag wegen unvollständiger Bauvorlagen, die kosten nicht nachgewiesen haben oder diese offensichtlich trotz Aufforderung nicht fristgerecht vervollständigt wurden, unzutreffend sind. nach § 69 Absatz 2 Satz 2 HBauO als zurückgenommen, so (6) Die anrechenbaren Kosten sowie die Herstellungskos- wird die Gebühr nach Anlage 1 erhoben; Absatz 1 gilt entspre- ten sind jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden. chend. (3) Werden Anträge auf Genehmigungen oder Vorbescheide §4 wegen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB abgelehnt Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise oder zurückgenommen, so wird die Mindestgebühr nach § 2 Absatz 1 erhoben. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag zurück­ (1) Zur Bemessung der Gebühr nach Nummer 4.1 der genommen wird, nachdem die Entscheidung über die Zuläs- Anlage 1 ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad sigkeit des Vorhabens nach § 15 BauGB ausgesetzt worden ist. entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Die Gebühren nach Nummern 4 bis 4.19 der Anlage 1 für die Prü- volle Gebühr in Euro wird durch Multiplikation der Faktoren fung bautechnischer Nachweise werden anteilig erhoben, Bemessungsgrundfaktor, Bauwerksklassenfaktor und Baukos- wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist. tenfaktor berechnet. Der Bemessungsgrundfaktor beträgt 10,92. Der Bauwerksklassenfaktor ist die um 1 erhöhte Bau- (4) Amtshandlungen nach § 144 Absätze 1 und 2 BauGB in werksklasse nach Anlage 3. Der Baukostenfaktor ist die Potenz förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen mit der Basis ein Tausendstel der anrechenbaren Kosten und Entwicklungsbereichen sind gebührenfrei; Gebührenfreiheit dem Exponenten 0,8. besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Wider- spruchsverfahren. (2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschied- licher Bauwerksklassen nach Anlage 3, so ist sie entsprechend §6 dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Vorauszahlungen (3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren baulichen Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorauszahlungen zu den Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu erwarteten Gebühren verlangen oder den Prüffortgang von ermitteln. Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Bau- jeweiligen Vorauszahlungen abhängig machen. werksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen. Wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorge- §7 legt werden, die baulichen Anlagen der gleichen Bauwerks- klasse angehören und auch im Übrigen statisch konstruktive Gebührentatbestände Vergleichbarkeit besteht, sind die anrechenbaren Kosten die- Die in der Anlage 1 genannten Gebührentatbestände stel- ser baulichen Anlage zusammenzufassen. Die Gebühr ist len eine Auflistung gegebenenfalls erforderlicher Amtshand- danach wie für eine bauliche Anlage zu berechnen. lungen dar, die gebührenrechtlich gesondert bewertet werden. (4) Mit den Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6 Die einzelnen Gebührentatbestände gelten nebeneinander. bis 4.10 und 4.12 bis 4.19 der Anlage 1 sind die Auslagen für das Heranziehen von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieu- §8 ren abgegolten. In den Fällen von Gebührenfreiheit und bei Schlussbestimmungen Rücknahme eines Bauantrags sind sie jedoch als besondere Auslagen zu erstatten. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie gilt für Amtshandlungen und Verfahren, die nach dem (5) Für mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Stand­ 31. Dezember 2025 eingeleitet werden. sicherheitsnachweisen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigt sich die Summe der Gebühren nach den (2) Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.9, 4.12 und 4.18 der Anlage 1 für S. 261) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Sie gilt fort die zweite und jede weitere bauliche Anlage um neun Zehntel. für Verfahren, für die keine Gebühren nach Absatz 1 zu erhe- Voraussetzung ist, dass die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung ben sind. HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 791 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Num- Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro mer 1 Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen, Erteilung von Vorbescheiden und Genehmigungsfreistellung 1.1 Grundlage der Gebührenberechnung 1.1.1 Für je 1000 Euro der anrechenbaren Kosten gemäß § 3 Ab- 20 satz 2 1.1.2 Für je 1000 Euro der Herstellungskosten gemäß § 3 Absatz 3 14 1.2 Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in Verfahren nach §§ 63, 64, 64a und 77 HBauO, sofern in Nummern 1.4 bis 1.4.4 nichts anderes bestimmt ist, gilt: 1.2.1 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 HBauO 80 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.1 oder 1.1.2 1.2.2 Baugenehmigungsverfahren nach § 64 HBauO 100 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.1 oder 1.1.2 1.2.3 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach 160 v. H. der Gebühr § 64a HBauO nach Nummer 1.1.1 oder 1.1.2 1.2.4 Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 77 HBauO 40 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.1 oder 1.1.2 1.3 Zuschläge, Ermäßigungen und besondere Verfahrensgebühren 1.3.1 Genehmigung zum Errichten oder Ändern von Sonderbauten im zusätzlich 40 v. H. zur Sinne von § 2 Absatz 4 Nummern 1 bis 14 und 17 bis 18 HBauO Gebühr nach Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 1.3.2 Rücknahme eines Antrags nach § 69 Absatz 2 HBauO wegen 20 v. H. der Gebühr unvollständiger Bauvorlagen nach Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 mindestens 150 höchstens 12000 1.3.3 Erteilen einer Teilbaugenehmigung nach § 74 Absatz 1 HBauO 20 v. H. der Gebühr nach Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 mindestens 150 höchstens 12000 1.3.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.