Sachsen

Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9851. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138, 148 Fsn-Nr.: 450-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Juli 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nanzämter. 2Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. 3Ist der Schuldner eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet; ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Sitz des Schuldners befindet. 4Liegt der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners oder die Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ihren oder seinen Amtssitz hat. 5Soweit die Kosten der Vollstreckung aus eingehenden Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für den die Vollstreckung erfolgte.23 § 25 Amtsverwalter (1) 1Ist das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll die obere Vermessungsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einer, einem oder mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren als Amtsverwalter übertragen. 2Die Übertragung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. (2) 1Diejenige oder derjenige, deren oder dessen Amt als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, hat dem Amtsverwalter oder, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, der oberen Vermessungsbehörde die zur Abwicklung des Amtes erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen auszuhändigen. 2Ist das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch Tod erloschen, obliegt die Verpflichtung nach Satz 1 ihrem oder seinem Erben oder dem Erbschaftsbesitzer. (3) 1Im Verhältnis zum Antragsteller muss sich der Amtsverwalter gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen. 2Dem Amtsverwalter stehen nur die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig wurden.24 § 26 Umfang der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (1) 1Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, die oder der schuldhaft die Amtspflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen. 2Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend anzuwenden; im Sinne dieser Vorschriften ist Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter der oberen Vermessungsbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ist die oberste Vermessungsbehörde. (2) 1Als Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Amt zulässig. 2Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der oberen Vermessungsbehörde verhängt werden. 3Für die Berechnung der Geldbuße ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 nach Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar. (3) Als Disziplinargerichte für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind die Disziplinargerichte für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen zuständig mit der Maßgabe, dass anstelle einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tritt und die zweite Beamtenbeisitzerin oder der zweite Beamtenbeisitzer der oberen Vermessungsbehörde angehört. (4) 1Die Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs steht unter der Aufsicht der oberen Vermessungsbehörde. 2Zur Durchführung der Aufsicht dürfen die Geschäftsräume der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs betreten sowie Vermessungen zur Überprüfung bereits abgeschlossener Katastervermessungen und Abmarkungen durchgeführt werden (Revisionsvermessungen). 3Die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die Ausübung der Aufsicht entstehenden Kosten werden nicht erstattet. (5) 1Kommt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die ihre oder seine Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die obere Vermessungsbehörde auf Kosten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Maßnahme selbst durchführen. 2Die zuständige untere Vermessungsbehörde hat auf Weisung der oberen Vermessungsbehörde an der Ersatzvornahme mitzuwirken. 3Besteht die Ersatzvornahme in der Durchführung einer bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragten Katastervermessung oder Abmarkung, geht der Kostenanspruch auf den Freistaat Sachsen über.25 Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, hierzu berechtigt zu sein, 2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt, 3. für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert, 4. unbefugt Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt oder 5. bei der Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens nicht in der vorgeschriebenen Form auf die obere Vermessungsbehörde als Quelle hinweist. (2) 1Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 können verbotswidrig hergestellte Gegenstände nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingezogen werden. (3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.26 § 28 Einschränkung von Grundrechten Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.27 § 29 Rechtsverordnungen (1) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen, insbesondere über 1. die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere über das Verfahren und die Voraussetzungen der regelmäßigen und sonstigen Übermittlung sowie die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Abrufverfahren; 2. die Erteilung von Erlaubnissen für die Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere die Form des Quellenhinweises bei Veröffentlichung und Weitergabe; 3. die Landesvermessung und die Übermittlung von Informationen über wesentliche topographische Veränderungen durch die unteren Vermessungsbehörden; 4. die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und die Liegenschaftskatasterakten im Einzelnen, die Grundlagen des Liegenschaftskatasters, seine Fortführung, Berichtigung und Erneuerung, die Aktualisierung von Bestandsdaten nach § 14 Absatz 6 sowie die Datenerhebung für das Liegenschaftskataster; 5. die Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster, die zulässigen Grenzmarken, das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen, die Durchführung des Grenztermins; 6. über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz; 7. die Durchführung der Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz; 8. die Befugnis von Kommunen sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren zur Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Absatz 1, insbesondere die Voraussetzungen für das Einräumen und den Entzug der Befugnis sowie die Aufsicht bei der Wahrnehmung dieser Befugnis; 9. das Bodenrichtwertinformationssystem, insbesondere das Verfahren zur Erlangung der Daten und zur Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen; 10. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, insbesondere über a) den Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen, b) ihre Rechte und Pflichten einschließlich des Amtseides, c) die Geschäftsstelle und die Zweigstelle, einschließlich der Voraussetzungen für deren Einrichtung, d) Formen zulässiger Zusammenarbeit zwischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, e) Ausnahmen von der Verpflichtung nach § 22 Absatz 3, f) die abzuschließende Versicherung nach § 23 Absatz 3 einschließlich der Mindestversicherungssumme, g) Vertreter- und Amtsverwalterbestellung, deren Rechte und Pflichten sowie eine Aufwandsentschädigung für von Amts wegen bestellte Vertreterinnen und Vertreter, h) die Aufhebung der Bestellung, i) die Durchführung der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, j) den Einsatz von Fachkräften bei Katastervermessungen und Abmarkungen, k) die Anzahl und Qualifikation der Fachkräfte, l) das Erlöschen des Amtes, den Widerruf der Bestellung sowie die Amtsenthebung. (2) 1Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Kosten für die Tätigkeiten der Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure nach diesem Gesetz und der Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden soll. 2Die Rechtsverordnung hat 1. die kostenpflichtigen Tatbestände, 2. die Höhe der Gebühren, 3. den Umfang der zu erstattenden Auslagen, 4. die Erhebung von Kosten nach § 24 Absatz 3 Satz 2 sowie 5. die Gebühren bei der Bereitstellung von Informationen nach § 12 zu bestimmen. 3Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden. 4Ferner können in der Rechtsverordnung Tatbestände festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Erhebung von Kosten wegen Unbilligkeit unterbleiben soll.28 § 30 (aufgehoben)29 1 Überschrift geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 3 § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431), durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 4 § 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 5 § 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) 6 § 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 7 § 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 8 § 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) 9 § 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 242) 10 § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 11 § 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 12 § 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 13 § 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 14 § 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 242) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 15 § 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 16 § 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 17 § 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 18 Überschrift Abschnitt 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 19 § 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 20 § 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 21 § 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 22 § 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 23 § 24 geändert durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 24 § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 25 § 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 26 § 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 27 § 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) 28 § 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 242) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 29 § 30 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.