Sachsen

Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9851. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138, 148 Fsn-Nr.: 450-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Juli 2024

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formationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben befreit. 2Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können. (4) Geodatenhaltende Stellen im Sinne des § 3 Absatz 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes sind von der Zahlung von Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Informationen aus den Geobasisdaten in digitaler Form befreit, soweit sie verpflichtet sind Geodaten über Geodatendienste zugänglich zu machen und dafür selbst keine privatrechtlichen Entgelte im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes fordern.13 § 14 Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters (1) 1Das Liegenschaftskataster wird durch Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen, der Daten gemäß § 7, der Datenübermittlung nach Absatz 6 Satz 2, der Festlegungen einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 4 und der mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Veränderungen der Daten gemäß § 10 Absatz 2 und 3 fortgeführt. 2Im Zuge der Fortführung hat die untere Vermessungsbehörde 1. eine Eignungsprüfung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen sowie 2. die Liegenschaftskatasterakten, soweit erforderlich, zu digitalisieren. (2) 1Katastervermessungen sind Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters oder der Bestimmung der Grenzen eines Gebietes, das zur Bodenordnung vorgesehen ist, dienen, sowie Sonderungen. 2Sonderungen sind Grenzfeststellungen zur Zerlegung eines Flurstücks auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Vermessungsarbeiten. 3Sonderungen sind nur zulässig zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster. (3) 1Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters sind von Amts wegen von den unteren Vermessungsbehörden auf ihre Kosten zu berichtigen. 2Für die Berichtigung erforderliche Katastervermessungen und Abmarkungen sind von den unteren Vermessungsbehörden von Amts wegen durchzuführen. 3Absatz 4 bleibt unberührt. 4Eine Berichtigung von Amts wegen erfolgt auch dann, wenn eine Berichtigung der Bestandsdaten im Liegenschaftskataster erforderlich ist, weil aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse diese das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung bilden. (4) 1Fehler in ihren oder seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung der unteren Vermessungsbehörde unverzüglich zu beheben. 2Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet an Stelle der unteren Vermessungsbehörde die obere Vermessungsbehörde. 3Die Kosten der Fehlerbehebung trägt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. 4Stellt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei der Bearbeitung einer beantragten Katastervermessung oder Abmarkung fest, dass für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Daten des Liegenschaftskatasters oder Abmarkungen fehlerhaft sind, hat sie oder er die für deren Berichtigung erforderlichen Arbeiten zu erbringen. (5) 1Genügt das Liegenschaftskataster nicht mehr den Anforderungen, kann die obere Vermessungsbehörde dessen Erneuerung anordnen (Katastererneuerung). 2Diese wird von der oberen Vermessungsbehörde durchgeführt. 3Die unteren Vermessungsbehörden haben auf Weisung an der Katastererneuerung mitzuwirken. (6) 1Die unteren Vermessungsbehörden aktualisieren regelmäßig die Bestandsdaten nach § 10 Absatz 2 Nummer 2. 2Für die Aktualisierung der Nutzungen können auch Informationen aus anderen amtlichen Geobasisdaten mittels eines automatisierten Verfahrens in das Liegenschaftskataster übernommen werden. (7) 1Änderungen der Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. 2Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die veränderten Nachweise zur Einsicht ausgelegt werden. 3Das Gebiet, in dem die betroffenen Flurstücke liegen, sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. 4Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. 5Die Änderungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.14 § 15 Datenerhebung und Datenübermittlung für das Liegenschaftskataster (1) 1Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters dürfen bei den Grundbuchämtern die Eigentümerdaten von der oberen Vermessungsbehörde und den unteren Vermessungsbehörden ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben werden. 2Die Grundbuchämter übermitteln die für das Liegenschaftskataster erforderlichen Daten regelmäßig an die obere Vermessungsbehörde. (2) 1Die für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung eines Gebäudes zuständige Behörde hat die zuständige untere Vermessungsbehörde über die Fertigstellung der genehmigten oder angezeigten Arbeiten unverzüglich zu unterrichten. 2Die für die Genehmigung der Beseitigung eines Gebäudes zuständige Behörde hat die zuständige untere Vermessungsbehörde unverzüglich über die Beendigung der Beseitigungsarbeiten zu unterrichten. (3) In Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte der zuständigen unteren Vermessungsbehörde rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. (4) Für das Liegenschaftskataster erforderliche Daten werden den Vermessungsbehörden von den jeweils zuständigen Behörden ohne Kenntnis der Betroffenen übermittelt. § 16 Grenzbestimmung (1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren. (2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. 2Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben. (3) 1Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen. 2Den Beteiligten sind Zeitpunkt und Ort rechtzeitig anzukündigen und die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. 3Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können. 4Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen. 5Beteiligte sind auch diejenigen, deren Flurstücke vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt sind. 6Bei einer Sonderung ist kein Grenztermin erforderlich. (4) 1Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. 2Die Verhandlung über den Grenzverlauf führt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, die oder der die Katastervermessung durchgeführt hat, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder deren oder dessen beauftragte Mitarbeiterin oder beauftragter Mitarbeiter. (5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen. (6) 1Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. 2§ 7 bleibt unberührt.15 § 17 Abmarkung (1) 1Flurstücksgrenzen sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken. 2Grenzmarken dürfen nur von den zuständigen Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden. 3Dies gilt auch dann, wenn sie unrichtig eingebracht oder entbehrlich sind. 4Abmarkungsmängel werden behoben und neue Flurstücksgrenzen abgemarkt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung. 5Flurstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor sie im Liegenschaftskataster festgelegt worden sind. (2) 1Für die Abmarkung sind Grenzsteine aus Granit oder einem vergleichbaren Gesteinsmaterial zu verwenden. 2Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unangemessen, können auch andere Grenzmarken verwendet werden.16 § 18 Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis (1) 1Die Leiterin oder der Leiter einer unteren Vermessungsbehörde oder in ihrem oder seinem Auftrag eine Beamtin oder ein Beamter dieser Behörde sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung von Grundstücken im Sinne von § 890 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder Teilung von Grundstücken die Unterschriften der Grundstückseigentümer öffentlich zu beglaubigen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen. 2Die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare bleibt unberührt. (2) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. (3) Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Tatbestände zu beurkunden, die sie an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt haben.17 § 19 Katastervermessung und Abmarkung in besonderen Fällen (1) Ist bei Katastervermessungen die Grenze des Freistaates Sachsen einzubeziehen, darf die Bestimmung und Abmarkung der Landesgrenze nur durch die obere Vermessungsbehörde erfolgen. (2) Die untere Vermessungsbehörde ist befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen zur Änderung von Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- oder Flurgrenzen sowie Sonderungen zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster durchzuführen. Abschnitt 3 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure18 § 20 Beliehene (1) 1Auf Antrag bestellt die obere Vermessungsbehörde im Freistaat Sachsen freiberuflich tätige Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. 2Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind Beliehene. (2) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihr Amt persönlich auszuüben sowie ihre Aufgaben und Pflichten in angemessener Zeit, unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen. 2Sie sind berechtigt, das Wappen des Freistaates Sachsen auf ihrem Amtsschild zu führen. (3) Klagen gegen Verwaltungsakte oder deren Ablehnung oder Unterlassung sind gegen die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu richten, die oder der sie erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat. (4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben im angemessenen Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mitzuwirken.19 § 21 Bestellung, Erlöschen des Amtes (1) Zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer 1. die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation erworben hat und mindestens ein Jahr überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist oder die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation erworben hat und mindestens zwei Jahre überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist, 2. das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat, 3. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, 4. die erforderliche Leistungsfähigkeit nachweist, 5. die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt, 6. keinen Bindungen unterliegt, die geeignet sind, die eigenständige Amtsausübung oder Unparteilichkeit zu gefährden, 7. nicht in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat Aufgaben des hoheitlichen Vermessungswesens wahrnimmt und 8. den Amtseid leistet. (2) Das Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt durch 1. Entlassung auf eigenen Antrag, 2. Amtsenthebung, 3. Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil, 4. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung entsprechend der für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen, 5. Widerruf der Bestellung oder 6. Tod. (3) Die obere Vermessungsbehörde enthebt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Amtes, wenn 1. eine der Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 zu Unrecht als gegeben angenommen wurde oder im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 bis 7 nachträglich entfallen ist, 2. sie oder er der Pflicht zum Abschluss einer angemessenen Versicherung nicht nachkommt, 3. sie oder er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eröffnet oder sie oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist, oder 4. für sie oder für ihn eine Betreuerin oder ein Betreuer nach den §§ 1814 bis 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt worden ist. (4) Die obere Vermessungsbehörde kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Amtes entheben, wenn sie oder er es länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat. (5) 1Die obere Vermessungsbehörde kann der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorläufig die Ausübung des Amtes untersagen, wenn ein Verfahren über die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach den §§ 1814 bis 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches anhängig ist oder Anlass zu der Annahme besteht, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt. 2Die disziplinarrechtlichen Vorschriften über die vorläufige Dienstenthebung bleiben unberührt. (6) 1Die obere Vermessungsbehörde widerruft die Bestellung mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur infolge Krankheit, eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes nicht in der Lage ist. 2Eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte in diesem Sinne wird vermutet, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das 72. Lebensjahr vollendet hat. 3Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann die Vermutung durch Vorlage eines auf eigene Kosten erstatteten ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand widerlegen. 4Sieht die obere Vermessungsbehörde aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom Widerruf der Bestellung ab, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vermutung nach Satz 2 erstmals mit Vollendung des 74. Lebensjahres und danach jeweils im Zweijahresabstand erneut besteht. (7) Gerichte und Behörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde personenbezogene Daten, die für eine Amtsenthebung oder zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Bedeutung sein können, soweit hierdurch schutzwürdige Belange der betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse diese Belange überwiegt. (8) 1Die Personalakten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure werden bei der oberen Vermessungsbehörde geführt. 2Im Übrigen sind die für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.20 § 22 Amtssitz, Amtsbezirk, Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb und außerhalb des Amtsbezirks, Zweigstellen (1) 1Die obere Vermessungsbehörde legt im Benehmen mit der zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtssitz innerhalb des Freistaates Sachsen fest. 2Eine angemessene örtliche Verteilung ist anzustreben. (2) Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der Amtsbezirk der unteren Vermessungsbehörde, in dem sein Amtssitz belegen ist. (3) Innerhalb ihres oder seines Amtsbezirks ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen verpflichtet. (4) 1Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen. 2Anträge darf sie oder er nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang ablehnen. (5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann, auch außerhalb ihres oder seines Amtsbezirkes, eine Zweigstelle einrichten, wenn 1. ihre oder seine persönliche Amtsausübung und die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten gewährleistet ist sowie 2. die Einrichtung einer Zweigstelle der angemessenen Versorgung mit Katastervermessungen und Abmarkungen im betreffenden Amtsbezirk dient. (6) 1Die Einrichtung einer Zweigstelle bedarf der Zustimmung der oberen Vermessungsbehörde. 2Diese legt im Benehmen mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Sitz der Zweigstelle fest. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Ist die persönliche Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nicht gewährleistet, kann die obere Vermessungsbehörde die Schließung der Zweigstelle anordnen.21 § 23 Haftung, Versicherung (1) 1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur haftet nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen der Freistaat Sachsen für Schäden haftet, die seine Beamtinnen, Beamten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. 2Wurde für die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt, haften bei Amtspflichtverletzungen die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter als Gesamtschuldner. (2) 1Eine Haftung des Freistaates Sachsen anstelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht. 2Dies gilt nicht, wenn eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegen fehlerhafter Weisung der oberen Vermessungsbehörde entfällt. 3Eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird durch die Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die bereits erfolgte Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen oder Abmarkungen in das Liegenschaftskataster nicht berührt. (3) 1Zur Deckung der Haftpflichtansprüche, die sich aus ihrer oder seiner Amtsausübung und der Tätigkeit ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben, ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung während der Dauer ihrer oder seiner Bestellung zu unterhalten. 2Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den von dem Versicherungsunternehmen nach § 9 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit § 47 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden.22 § 24 Kosten, Vollstreckung (1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für ihre oder seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 oder in einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und die Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster sind dem Antragsteller der Katastervermessung oder Abmarkung oder demjenigen, in dessen Interesse die Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgenommen wird, individuell zuzurechnen. (3) 1Die Kosten entstehen mit der Mitteilung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an den Antragsteller über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster. 2Abweichend von Satz 1 kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen entsprechend dem Fortschritt ihrer oder seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten erheben. (4) 1Die Vollstreckung der Leistungsbescheide und der sonstigen Verwaltungsakte der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen erforderliche Mahnung des Vollstreckungsschuldners hat durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erfolgen. (5) 1Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind die Fi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.