Sachsen

SächsSozVmDAPVO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4186. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2000 Nr. 14, S. 452 Fsn-Nr.: 245-x.8/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2005

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glich nach ihrer Kenntnis bei dem Prüfungsausschuss geltend machen. (2) 1War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der geeignet ist, die Rechte des Anwärters zu beeinträchtigen, kann der Prüfungsausschuss anordnen, dass der Anwärter die Prüfung ganz oder teilweise wiederholen kann. 2Eine Wiederholung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der beanstandeten Prüfung möglich. § 28 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1) 1Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3Der Aufsichtsführende kann vorläufige Anordnungen treffen. (2) 1Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. 2Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind. 3Die Gesamtprüfungsnote ist zu ändern. 4Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen. (3) 1Von der Teilnahme an einer Prüfungsarbeit kann ein Anwärter, der ihren ordnungsgemäßen Ablauf stört, ausgeschlossen werden. 2Die Prüfungsarbeit ist dann mit „ungenügend“ zu bewerten. (4) Die Anwärter sind vor der schriftlichen Prüfung über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren. § 29 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen (1) Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung auf Antrag einmal wiederholen. (2) Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten. (3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde. § 30 Bildung der Gesamtprüfungsnote (1) 1Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses II ermittelt. 2Sie ergibt sich aus dem Durchschnitt der einfach gewerteten fünf Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der zweifach gewerteten Gesamtnote der mündlichen Prüfung und der einfach gewerteten Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses II. 3Sie ist auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen. 4Besteht eine schriftliche Prüfungsarbeit aus zwei inhaltlich verschiedenen Lehrfächern, so geht die Durchschnittsnote aus diesen Fächern, gerundet auf eine Dezimalstelle, einfach gewertet in das Gesamtergebnis ein. (2) Die Gesamtprüfungsnote lautet: Gesamtprüfungsnote Lfd. Nr.  Anwärter Prädikat 1. Anwärter mit einer Note bis 1,5 „sehr gut“; 2. Anwärter mit einer Note von 1,51 bis 2,50 „gut“; 3. Anwärter mit einer Note von 2,51 bis 3,50 „befriedigend“; 4. Anwärter mit einer Note von 3,51 bis 4,50 „ausreichend“; 5. Anwärter mit einer Note von 4,51 bis 5,50 „mangelhaft“; 6. Anwärter mit einer Note über 5,50 „ungenügend“. (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist. (4) Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in vier oder mehr Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ erreicht hat. (5) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt, zählt als Lehrgangsnote die im Abschlusslehrgang des ergänzenden Vorbereitungsdienstes erreichte Note. § 31 Festsetzung der Platzziffer 1Für jeden Anwärter, der die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. 2Sie wird aus der Gesamtprüfungsnote errechnet, bei gleicher Gesamtprüfungsnote wird auf die Dezimalstelle abgestellt. 3Bei gleicher Gesamtprüfungsnote und gleicher Dezimalstelle wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4In diesem Fall bleibt die nächste Platzziffer frei. § 32 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Das Ergebnis der Prüfung soll dem Anwärter unverzüglich bekannt gegeben werden. (2) 1Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. 2Anwärtern, die die Prüfung nicht bestanden haben, erteilt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind. (3) 1Auf schriftlichen Antrag wird dem Anwärter Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Prüfungsbehörde zu richten. Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 33 Übergangsvorschriften 1Die Ausbildung und Prüfung für Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2000 angetreten haben, richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung (APOSozVmD) vom 8. August 1995 (SächsGVBl. S. 298). 2Abweichend von Satz 1 gilt § 5 Abs. 3 auch für Anwärter, die die Laufbahnbefähigung vor dem 1. September 2000 erworben haben. 3Auf Antrag erstellt die Prüfungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung. § 34 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung (APOSozVmD) vom 8. August 1995 (SächsGVBl. S. 298) außer Kraft. Dresden, den 15. September 2000 Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Dr. Hans Geisler 1 Überschrift geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 21) 2 § 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 21) 3 § 5 Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 15. August 2005 (SächsGVBl. S. 255) 4 § 6 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 21) 5 § 8 geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 21) und durch Verordnung vom 15. August 2005 (SächsGVBl. S. 255) 6 § 10 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 21) 7 § 11 geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 21) 8 § 19 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 21) 9 § 23 geändert durch Verordnung vom 15. August 2005 (SächsGVBl. S. 255) 10 § 25 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 15. August 2005 (SächsGVBl. S. 255)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.