Bremen

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen

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Quellenkennung: 344516. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.06.2023 Inkrafttreten02.07.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767)*) Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 762 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 762), zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767)*)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.06.2023 Inkrafttreten02.07.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767)*) Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 762 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 762), zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767)*)" juris-Abkürzung: ATHSchulBacPO BR 2023 Ausfertigungsdatum: 27.06.2023 Gültig ab: 01.10.2023 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2023, 762 Gliederungs-Nr: - Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen Vom 27. Juni 2023 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767)*) Fußnoten *) Gemäß Artikel 2 Satz der Ordnung zur Änderung des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767) gilt: „Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen einen Antrag auf Genehmigung des Themas der Bachelorthesis nach § 8 Absatz 3 gestellt haben, findet § 9 Absatz 2 Satz 5 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter Anwendung, soweit diese Studierenden nicht die Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 5 in der geänderten Fassung schriftlich beantragen.” Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 4. Juli 2023 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), den vom Akademischen Senat der Hochschule Bremen aufgrund von § 62 Absatz 1 und § 80 Absatz 1 Satz 3 BremHG am 27. Juni 2023 beschlossenen Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen in der nachstehenden Fassung genehmigt. Inhaltsübersicht: Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Zweck der Prüfungen, Akademischer Grad § 3 Regelstudienzeit, Studienumfang § 4 Studienaufbau § 5 Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte § 5a Elektronisches System zur Prüfungsverwaltung § 6 Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium Abschnitt II: Prüfungsformen § 7 Arten der Prüfungsleistungen, Studienleistungen § 7a Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren § 8 Bachelorthesis § 9 Kolloquium zur Bachelorthesis Abschnitt III: Durchführung von Prüfungen § 10 Teilnahme an Modulprüfungen § 11 Nachteilsausgleich § 12 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit § 13 Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten § 14 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen § 15 Versäumnis und Rücktritt § 16 Täuschung, Ordnungsverstoß § 17 Bestehen der Bachelorprüfung § 18 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen § 18a Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen § 19 Ungültigkeit der Bachelorprüfung § 20 Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten § 21 Zeugnis der Bachelorprüfung und Bachelorurkunde Abschnitt IV: Prüfende und Prüfungsorgane § 22 Prüfungsausschuss § 23 Prüfende, Beisitzerinnen/Beisitzer Abschnitt V: Schlussbestimmungen § 24 Inkrafttreten und Übergangsregelung Anlagen Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen gilt für alle Bachelorstudiengänge der Hochschule Bremen. In hochschulübergreifenden Bachelorstudiengängen können nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Hochschulen abweichende Regelungen getroffen werden. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Aufbau und Inhalt des Studiengangs. § 2 Zweck der Prüfungen, Akademischer Grad (1) Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden grundlegende wissenschaftliche Methoden anwenden können und die für einen Übergang in die Berufspraxis notwendigen Kompetenzen erworben haben. (2) Für die bestandene Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Arts (B. A.), Bachelor of Science (B. Sc.), Bachelor of Engineering (B. Eng.) oder Bachelor of Laws (LL. B.) vergeben. Die Vergabe des Grades richtet sich nach § 21 Absatz 3. § 3 Regelstudienzeit, Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt mindestens sechs, höchstens acht Semester mit einem Umfang des Studiums von mindestens 180 bis maximal 240 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Sie umfasst die theoretischen Studiensemester einschließlich der Prüfungen und der Bachelorthesis sowie entsprechend der Festlegungen in den fachspezifischen Prüfungsordnungen die praktischen Studiensemester, Praxisphasen, Projektteilnahmen und Auslandsstudien. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die Anzahl der für den erfolgreichen Studienabschluss zu erwerbenden Leistungspunkte fest. (2) Das Studium kann nach Maßgabe der Ordnung über das Teilzeitstudium an der Hochschule Bremen in Teilzeit absolviert werden. § 4 Studienaufbau (1) Das Studium ist modular aufgebaut. In Modulen werden Studieninhalte zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich geschlossenen und mit Leistungspunkten belegten Studieneinheiten zusammengefasst. Ein Modul setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt Anzahl, Titel (Modulbezeichnung), Leistungspunktumfang der Module, Modulvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen.*) (2) Das durch die fachspezifischen Bestimmungen zu beschreibende Modulangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens stellen sicher, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. (3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann den Beginn eines praktischen Studiensemesters, einer Praxisphase oder eines Auslandsstudiums, die regelhaft nach dem 4. Semester der Regelstudienzeit zu absolvieren sind, von dem erfolgreichen Absolvieren eines entsprechenden Vorbereitungsmoduls und zusätzlich von dem vorherigen Erwerb einer Mindestzahl von bis zu 90 Leistungspunkten im Rahmen der ersten vier Semester abhängig machen. Für praktische Studiensemester, die regelhaft nach dem fünften Semester der Regelstudienzeit durchgeführt werden, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass bis zu 120 Leistungspunkte gefordert werden können. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Partnerbetrieben eines Dualstudiengangs oder ausländischen Partnerhochschulen können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden. (4) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann bestimmen, dass die Anmeldung zu Modulen von dem erfolgreichen Absolvieren bestimmter Module abhängig ist. (5) Die Hochschule informiert sich nach dem Ende des ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf aller Studierenden. Studierende, die in diesem Zeitraum weniger als 36 Leistungspunkte erworben haben, werden zu einer Studienberatung eingeladen. Überschreiten Studierende die Regelstudienzeit um vier Semester, ohne das Thema der Bachelorthesis beantragt zu haben, werden sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen. Fußnoten *) Die Neuregelung in § 4 Absatz 1 tritt gem. § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe in Kraft, dass die entgegenstehenden Bestimmungen in den fachspezifischen Teilen der Bachelorprüfungsordnungen bis zum Ende des Sommersemesters 2024/2025 durch konforme Bestimmungen ersetzt werden müssen. § 5 Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen, der Bachelorthesis und nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung gegebenenfalls einem Kolloquium, in dem die Bachelorthesis zu verteidigen ist. (2) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die Modulprüfung besteht im Regelfall aus einer Prüfung. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen aus mehreren Teilprüfungen bestehen, die gesondert zu benoten sind und jeweils für sich bestanden werden müssen. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt fest, in welche Prüfungsleistungen nach § 7 Absatz 2 die einzelnen Modulprüfungen gegebenenfalls unterteilt werden. Das erfolgreiche Absolvieren der Modulprüfung, einschließlich des Erwerbs der Leistungspunkte, setzt das Bestehen aller für das Modul vorgesehenen Teilprüfungen voraus.*) (3) Bei der Festlegung der Prüfungszeiträume und -termine nach dem Ende der Lehrveranstaltungszeit soll gewährleistet werden, dass bezogen auf die zu einem Semester gehörenden Erstprüfungen pro Tag maximal eine Modulprüfung angesetzt wird und dass zwischen den Prüfungstagen jeweils mindestens ein prüfungsfreier Tag liegt. (4) Das Modulangebot teilt sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die erforderlichen Beschreibungen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule ergeben sich aus den Modulhandbüchern der Studiengänge. (5) Pflichtmodule stellen den von allen Studierenden zu absolvierenden Teil des Studiums dar. (6) Wahlpflichtmodule können von den Studierenden aus einem vorgegebenen Katalog im Umfang von in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Leistungspunkten ausgewählt werden. (7) Wahlmodule können innerhalb eines in der jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnung zu definierenden Bereichs und Leistungspunktumfangs belegt werden. Wahlmodule bieten den Studierenden nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung die Möglichkeit, Lehrinhalte aus einer fachübergreifenden Angebotspalette auszuwählen, die nicht Teil des Pflichtprogramms, jedoch Teil des Ausbildungsziels des Studiengangs sind. In Betracht kommen insbesondere interdisziplinäre Projekte, wissenschaftliche Sonderthemen, Exkursionen, Sprachen und weitere Angebote zur Erlangung personaler Kompetenzen. (8) Die ausgewählten Wahlpflicht- und Wahlmodule müssen bestanden werden. Wird die Modulprüfung eines Wahlpflichtmoduls oder eines Wahlmoduls nicht bestanden, kann das Modul bis zu zweimal durch ein anderes Modul des Wahlpflicht- bzw. Wahlkatalogs ersetzt werden. Soweit über den in der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgegebenen Umfang hinaus Wahlpflicht- oder Wahlmodule erfolgreich absolviert werden, entscheidet die oder der Studierende, welche Wahlpflicht- und Wahlmodule für die Ermittlung der Durchschnittsnote der Bachelorprüfung berücksichtigt werden. Diese Module werden im Bachelorzeugnis ausgewiesen. Über die übrigen Wahlpflicht- oder Wahlmodule wird eine gesonderte Leistungsbescheinigung ausgestellt. (9) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem ECTS-System. Jedem Modul werden Leistungspunkte zugeordnet. Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitszeit von 30 Stunden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen erfolgreich abgeschlossen sind. Das Curriculum ist so gestaltet, dass pro Semester 30 Leistungspunkte erworben werden können. Fußnoten *) Die Neuregelung in § 5 Absatz 2 tritt gem. § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe in Kraft, dass die entgegenstehenden Bestimmungen in den fachspezifischen Teilen der Bachelorprüfungsordnungen bis zum Ende des Sommersemesters 2024/2025 durch konforme Bestimmungen ersetzt werden müssen. § 5a Elektronisches System zur Prüfungsverwaltung Die Hochschule stellt allen Studierenden einen individuellen geschützten Zugang zum elektronischen System der Prüfungsverwaltung zur Verfügung. Mit dem System werden die Prüfungsdaten verwaltet und hierdurch insbesondere die Anmeldung zu Modulprüfungen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3), die Bekanntgabe der Bewertung von Prüfungen (§ 13 Absatz 1) sowie die Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens (§ 14 Absatz 8) bewirkt. Die Studierenden sind verpflichtet, die Zugänge in eigener Verantwortung zu nutzen und insbesondere die erhaltenen Informationen regelmäßig abzurufen. § 6 Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium (1) Eine Praxisphase oder ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule geregelter, inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Betrieb, der öffentlichen Verwaltung oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis in einem in der fachspezifischen Prüfungsordnung zu regelnden Mindestumfang abgeleistet wird. (2) Ein integriertes Auslandsstudium ist ein in das Studium integrierter Ausbildungsabschnitt, der aus einem theoretischen oder einem praktischen Studiensemester im Ausland oder aus einer Kombination beider besteht. Es wird in der Regel nicht vor dem vierten Semester durchgeführt. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. (3) Für die im Rahmen eines theoretischen Studiensemesters im Ausland zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten vorbehaltlich der Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung bzw. der zwischen der Hochschule Bremen und den Partnerhochschulen getroffenen Kooperationsvereinbarungen die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Sofern eine Partnerhochschule nicht an das ECTS angeschlossen ist, soll in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung eine Regelung zur Umrechnung der dort erbrachten Leistungen in das ECTS getroffen werden. (4) Die erfolgreiche Teilnahme an Praxisphasen, praktischen Studiensemestern oder am integrierten Auslandsstudium wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt und bescheinigt. (5) Einzelheiten zur Zielsetzung und Durchführung praktischer Studiensemester bzw. des integrierten Auslandsstudiums werden in Anlage 2 geregelt. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ergänzende Bestimmungen treffen. Abschnitt II Prüfungsformen § 7 Arten der Prüfungsleistungen, Studienleistungen (1) Gegenstand einer Prüfungsleistung kann nur sein, was als Inhalt des Studiums durch die Modulbeschreibung festgelegt ist. (2) Prüfungsleistungen werden in Form von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, elektronischen Prüfungen, in kombinierten Formen oder sonstigen nach gleichen Maßstäben bewertbaren Leistungen erbracht. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die jeweiligen Prüfungsformen fest. Die Studierenden sind mit Beginn der Lehrveranstaltungen über die zugehörigen Prüfungsformen zu informieren. Soweit die fachspezifische Prüfungsordnung für eine Modulprüfung mehr als eine Prüfungsform zulässt, legt die oder der Prüfende zum Beginn der Lehrveranstaltungszeit die Form für die Prüflinge eines Semesters einheitlich fest. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss zur Vermeidung unbilliger Härten und unter Beachtung des Gebots der Chancengleichheit auf Antrag des Prüflings nach Abstimmung mit der oder dem Prüfenden abweichende Prüfungsformen zulassen. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich nach § 11 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. Die Prüfungsleistungen können in folgenden Formen erbracht werden: 1. Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur), abgekürzt: „KL“: Eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) erfordert die Bearbeitung eines von der oder dem Prüfenden festzusetzenden, mit dem Stoff des betreffenden Moduls zusammenhängenden Fragenkomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln und unter Aufsicht. Die Bearbeitungszeit - sie soll ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe im Regelfall 90 Minuten nicht unter- und soll vier Stunden nicht überschreiten - und die zugelassenen Hilfsmittel sind bei der Festlegung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Eine Klausur kann als elektronische Prüfung (Nummer 10) durchgeführt werden. 2. Mündliche Prüfung, abgekürzt: „MP“: Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Stoff des betreffenden Moduls im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes in Form eines Kolloquiums dar. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Eine mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für einen Prüfling zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben. 3. Schriftlich ausgearbeitetes Referat, abgekürzt: „R“: Ein schriftlich ausgearbeitetes Referat umfasst: - eine eigenständige und vertiefte schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Stoffzusammenhang der betreffenden Lehrveranstaltung unter Einbeziehung einschlägiger Literatur, - die Darstellung der Arbeit und ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag, - eine Diskussion auf der Grundlage des Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben. 4. Hausarbeit, abgekürzt: „HA“: Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung einschlägiger Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden. 5. Projektarbeit, abgekürzt: „PA“: Durch Projektarbeiten wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei sollen die zu prüfenden Studierenden nachweisen, dass sie Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können. Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten deutlich erkennbar und bewertbar sein. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann die näheren Anforderungen an die Projektarbeit regeln. 6. Bericht, abgekürzt: „B“: In einem Bericht werden der Verlauf und die maßgeblichen Ereignisse eines Auslandsstudiums, eines praktischen Studiensemesters oder einer Praktikumsphase beschrieben und bewertet; der Bericht kann eine mündliche Darstellung einschließen und um ein Fachgespräch ergänzt werden. 7. Präsentation, abgekürzt: „PR“: Eine Präsentation ist eine Vorstellung eines theoretischen oder praktischen Arbeitsergebnisses vor einem Auditorium, die in freier Rede oder mediengestützt erfolgen kann. Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie einen bestimmten Fragenkomplex in einer vorgegebenen Zeit unter Anwendung von Präsentations- und Vortragstechniken in angemessener Weise vermitteln kann. Die Dauer einer Präsentation soll zwischen 15 und 45 Minuten liegen. Eine Präsentation kann in angemessenem Umfang auch schriftliche Elemente (z. B. Handouts) enthalten, soweit dadurch der Charakter einer aktiven Präsentation nicht verloren geht. 8. Experimentelle Arbeit, abgekürzt: „EX“: Eine experimentelle Arbeit kann die Vorbereitung, Durchführung und Darstellung praktischer Arbeiten oder Laborexperimente und deren Dokumentation sowie die Angabe, Auswertung und kritische Würdigung der erhaltenen Ergebnisse in Form eines Berichts, einer mündlichen Präsentation oder einer Kombination aus beidem umfassen. Die oder der Prüfende gibt zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt, welche der bezeichneten Elemente von der Prüfungsleistung umfasst sind. 9. Entwicklungsarbeit, abgekürzt: „EA“: Eine Entwicklungsarbeit besteht in der Erstellung und Demonstration eines Werkes, insbesondere einer Computer-Software oder eines funktionstüchtigen Werkstückes, einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Die Dokumentation umfasst in der Regel folgende Dokumente: - die Aufgabenstellung, - die Anforderungsdefinition, - den Entwurf, - das Quellprogramm, - die Testdokumentation, - Benutzungshinweise und - ein Anwendungsbeispiel. 10. Die Prüfungsleistung kann als Aufsichtsarbeit gestaltet werden; die Regelungen zu Nummer 1 gelten dann entsprechend. Der Prüfung kann ein Fachgespräch auf Basis der Dokumentation zugeordnet werden. Elektronische Prüfung, abgekürzt: „EP“: a) Präsenzprüfungen können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise digital unterstützt durchgeführt werden, wobei durch die Hochschule gestellte digitale Prüfungsinfrastrukturen bzw. Endgeräte eingesetzt werden (elektronische Prüfung). b) Die Prüfungsleistung besteht in der Bearbeitung eines von der oder dem Prüfenden festzusetzenden, mit den Inhalten des betreffenden Moduls zusammenhängenden Aufgabenkomplexes in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln in der durch die Aufgabenstellung vorgegebenen Form. Die Bearbeitungszeit - sie soll ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe im Regelfall 90 Minuten nicht unter- und soll vier Stunden nicht überschreiten - und die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens bei der Festlegung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Den Prüflingen ist in der Regel Gelegenheit zu geben, sich vor Durchführung einer elektronischen Prüfung mit einer ihnen bisher unbekannten eingesetzten Prüfungsinfrastruktur vertraut zu machen. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den einzelnen Prüflingen zugeordnet werden können. c) Treten im Rahmen einer elektronischen Prüfung technische oder andere nicht durch die Prüflinge zu vertretende Störungen auf, die die Leistungserbringung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, ist die Prüfung kurzzeitig zu unterbrechen oder abzubrechen; die Entscheidung treffen die Prüfenden nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Falle eines Abbruchs ist baldmöglichst, spätestens aber innerhalb von vier Wochen, ein Termin zur Wiederholung anzuberaumen. 11. Portfolio, abgekürzt: „PF“: Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren in einem vorab bestimmten Umfang bearbeiteten Aufgaben, die zusammenfassend bewertet wird. Die prüfende Person gibt Art und Umfang der Aufgaben sowie die vorgesehenen Bearbeitungsfristen und Termine zu Beginn der zugehörigen Lehrveranstaltung bekannt. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann nähere Regelungen zu Art und Umfang der Aufgaben sowie zur Durchführung der Prüfung treffen. (3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann die Bearbeitungsdauer der Prüfungsleistungsformen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 9 festlegen. Sofern die fachspezifische Prüfungsordnung die Aufteilung von Modulprüfungen in Teilprüfungsleistungen vorsieht, sollen die Bearbeitungsdauer und der Bearbeitungsumfang angemessen verkürzt werden. (4) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die oder der zu Prüfende für Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummern 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 10 Themen vorschlagen kann. Sie kann zudem vorsehen, dass Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 9 auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit erbracht werden können; der Beitrag des einzelnen Gruppenmitglieds muss deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. (5) In Modulen, die in geblockter Form durchgeführt werden, kann die Modulprüfung einschließlich der ersten Wiederholungsprüfung im Lehrveranstaltungszeitraum des Semesters außerhalb der fes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.