Bremen

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen

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Quellenkennung: 344516. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.06.2023 Inkrafttreten02.07.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767)*) Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 762 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 762), zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767)*)"

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tgelegten Lehrveranstaltungsstunden durchgeführt werden. Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht können zusätzlich in abgeschichteter, dem Lernfortschritt angepasster Form angeboten werden; Satz 1 gilt entsprechend. Nicht bestandene Teile der abgeschichteten Prüfung können nicht isoliert wiederholt werden. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. (6) Prüfungskandidatinnen und -kandidaten müssen auf Verlangen ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und ihres Studienausweises nachweisen. (7) Bei Abgabe einer schriftlichen Arbeit, die nicht unter Aufsicht erstellt wurde, muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr oder ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Hochschule kann anstelle der Erklärung nach Satz 1 oder ergänzend zu dieser von der oder dem Studierenden eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der abgefassten Arbeit verlangen. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere auch für Internetquellen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann Regelungen zur Abgabe schriftlicher Arbeiten in elektronischer Form treffen. (8) Studienleistungen sind individuelle Leistungen, deren Form in den jeweiligen den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen, Praxissemestern oder Praxisphasen festgelegt wird. Sie werden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Sofern eine Studienleistung benotet wird, geht diese Note nicht in die Modulnote ein. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Anzahl und Umfang der Studienleistungen sowie die Module, in denen sie zu erbringen sind. § 7a Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Wird eine Klausur (§ 7 Absatz 2 Nummer 1) oder eine elektronische Prüfung (§ 7 Absatz 2 Nummer 10) in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens durchgeführt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. (2) Die Kandidatinnen und Kandidaten geben bei den in schriftlicher oder in elektronischer Form gestellten Prüfungsaufgaben an, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten sie für zutreffend oder unzutreffend halten. (3) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die in dem Modul zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. (4) Die oder der Prüfende wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und die Antwortmöglichkeiten; einer Prüfungsaufgabe sollen mindestens vier Antworten zur Auswahl zugeordnet sein. Die oder der Prüfende legt vor der Prüfung fest, welche der Antwortmöglichkeiten als zutreffend anerkannt werden und erstellt das Bewertungsschema. Ein aufgabenübergreifender Punktabzug für falsche Antworten ist nicht zulässig. § 8 Bachelorthesis (1) Die Bachelorthesis soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, ein Problem selbständig wissenschaftlich und methodisch innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten und je nach Thema in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. Die Bachelorthesis kann einen experimentellen oder gestalterischen Teil, sie muss einen schriftlichen Teil enthalten. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die Bachelorthesis kann auch als Arbeit einer Gruppe mit bis zu drei Studierenden angefertigt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes Mitglieds der Gruppe klar erkennbar und abgrenzbar sein. (2) Das Thema der Bachelorthesis kann von jeder oder jedem Lehrenden nach § 23 Absatz 2 gestellt werden. Der oder dem zu Prüfenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Soll die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt werden, steht das Recht, Vorschläge zu machen, der Gruppe gemeinsam zu. Den Vorschlägen der oder des zu Prüfenden oder der Gruppe ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Thema und tatsächlich insgesamt erforderlicher Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit müssen über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen. (3) Der Antrag auf Genehmigung des Themas ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag kann unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 4 nur stattgegeben werden, wenn die oder der Studierende 1. in einem a) sechssemestrigen Studiengang mindestens 126, b) siebensemestrigen Studiengang mindestens 144, c) achtsemestrigen Studiengang mindestens 168 Leistungspunkte erworben hat und 2. für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester im jeweiligen Studiengang an der Hochschule Bremen immatrikuliert ist beziehungsweise war. (4) Der Antrag auf Genehmigung des Themas der Bachelorthesis muss enthalten: - die Beschreibung des Themas, - die englische Übersetzung des Themas; bei nicht internationalen Studiengängen kann in Absprache mit den Studierenden hierauf verzichtet werden, - die schriftliche Zustimmung der oder des Lehrenden, die oder der das Thema gestellt hat, - den vorgesehenen Bearbeitungsbeginn und - die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden soll; die anderen Gruppenmitglieder sind zu nennen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann weitere Antragsvoraussetzungen festlegen. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Bearbeitungsbeginn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben und aktenkundig gemacht. (5) Mit der Genehmigung des Themas bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Lehrende oder den Lehrenden, die oder der das Thema gestellt hat, zur bzw. zum ersten Prüfenden sowie eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, kann auf Vorschlag der oder des ersten Prüfenden oder der Gruppe eine weitere Prüfende oder ein weiterer Prüfender bestellt werden. Die Bachelorthesis wird von der oder dem ersten Prüfenden betreut. (6) Das Thema der Bachelorthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (7) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Bearbeitungsdauer einer Bachelorthesis. Die Dauer beträgt mindestens viereinhalb, höchstens neun Wochen. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Leistungspunkte. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind von der Themenstellerin oder dem Themensteller so zu begrenzen, dass die vorgegebene Dauer eingehalten werden kann. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende richtet den Bearbeitungszeitraum an der Zahl der im Prüfungssemester vom Prüfling zusätzlich belegten Module aus und legt den Beginn und das Ende der Bearbeitungsfrist fest. (8) Die Bachelorthesis ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Ablauf des Bearbeitungszeitraums vorzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist eingeht. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (9) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in deutscher Sprache, in englischer Sprache oder einer Sprache, die mit dem Studium in Zusammenhang steht, abzufassen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann nähere Regelungen treffen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine andere Regelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Bachelorthesis gewährleistet ist. (10) Bei der Abgabe der Bachelorthesis hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Hochschule kann anstelle der Erklärung nach Satz 1 oder ergänzend zu dieser von der oder dem Studierenden eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der abgefassten Arbeit verlangen. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere auch für Internetquellen. (11) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in zwei gedruckten und gebundenen Exemplaren abzuliefern sowie als Datei zu überlassen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann hiervon abweichende Regelungen treffen. Der experimentelle oder gestalterische Teil der Bachelorthesis verbleibt bei der Hochschule, sofern diese Mittel, Material oder Geräte dazu bereitgestellt hat. (12) Die Bachelorthesis wird von den nach Absatz 5 bestellten Prüfenden bewertet. Die Note der Arbeit oder des von dem einzelnen Prüfling zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfenden. Beträgt bei der Bestellung von zwei Prüfenden gemäß Absatz 5 Satz 1 die Notendifferenz zwischen beiden Prüfenden zwei oder mehr volle Notenstufen, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der drei Prüfenden. (13) Wird die Bachelorthesis oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, kann diese einmal wiederholt werden. Der betreffenden geprüften Person ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen; Absätze 1 bis 12 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Bachelorthesis endgültig nicht bestanden. § 9 Kolloquium zur Bachelorthesis (1) Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt, ob ein Kolloquium zur Bachelorthesis durchzuführen ist. (2) In dem Kolloquium soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorthesis die erarbeiteten Lösungen selbständig, problembezogen und je nach Thema fachübergreifend auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Ein Kolloquium wird nur durchgeführt, wenn die Bachelorthesis mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit, stattfinden. Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüfenden der Bachelorthesis als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt für jeden Prüfling in der Regel 45 Minuten, sie darf 15 Minuten nicht unterschreiten. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine längere Dauer des Kolloquiums festlegen. Das Kolloquium wird von beiden Prüfenden bewertet. Sofern die Prüfenden kein Einvernehmen über die zu erteilende Note erzielen, ergibt sich die Note aus dem Mittel der Einzelbewertungen. Ein nicht bestandenes Kolloquium kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten einmal wiederholt werden. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende setzt den Wiederholungstermin fest. Wird das Kolloquium auch im zweiten Versuch nicht bestanden, gilt auch die Bachelorthesis als nicht bestanden; § 8 Absatz 13 findet entsprechende Anwendung. Wird das Kolloquium nach einer wiederholten Bachelorthesis auch im zweiten Versuch nicht bestanden, ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. (3) Nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann eine Prüferin oder ein Prüfer auf Antrag oder im Einvernehmen mit der zu prüfenden Person in begründeten Fällen, insbesondere wenn die Prüferin oder der Prüfer die Lehre an einer anderen Hochschule erbringt, mittels eines geeigneten Systems im Wege einer Videokonferenz am Kolloquium teilnehmen. Während der gesamten Prüfung muss die sichere Übertragung in beide Richtungen gewährleistet sein. (4) Über das Kolloquium ist für jede geprüfte Person eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie soll Angaben über die Prüfenden, die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilte Prüfungsnote enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während des Kolloquiums erwähnen. Die Niederschriften sind von den Prüfenden zu unterzeichnen. (5) Studierende können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die oder der zu Prüfende widerspricht. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Kolloquiums gestört oder gefährdet ist, können die Prüfenden übereinstimmend die Zuhörer ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann die oder der zu Prüfende verlangen, dass ein von ihr oder ihm benanntes Mitglied der Hochschule zur Beobachtung hinzugezogen wird. Die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich. Abschnitt III Durchführung von Prüfungen § 10 Teilnahme an Modulprüfungen (1) Die Studierenden wählen zu Beginn jedes Semesters die Module, an welchen sie teilnehmen wollen, und melden ihre Teilnahme verbindlich an. Die Anmeldung zu den Modulen, die Rücknahme einer Anmeldung sowie der Wechsel eines gewählten Moduls sind nur bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltungszeit möglich. Die Studierenden können sich für bis zu fünf Module pro Semester anmelden; eine erneute Anmeldung im Fall des Nichtbestehens der Modulprüfung oder Rücktritts von der Modulprüfung in Form von schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach § 15 Absatz 4 für bis zu zwei Module bleibt dabei unberücksichtigt. Die Studiendekanin oder der Studiendekan beziehungsweise nach fakultätsinterner Regelung die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die Anmeldung zu weiteren Modulen zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die oder der Studierende die sich daraus ergebenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen kann. (2) Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet die verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung und zur gegebenenfalls erforderlichen ersten Wiederholungsprüfung. Eine Modulprüfung kann nur nach Anmeldung für das betreffende Modul abgelegt werden. Zur Prüfung sind ein amtlicher Lichtbildausweis und der Studienausweis mitzubringen. (3) Die Anmeldung erfolgt über das elektronische System zur Prüfungsverwaltung gemäß § 5a. In den Fällen nach § 14 Absatz 3 Satz 2 führt das Immatrikulations- und Prüfungsamt die Anmeldung durch, wenn der Nachweis über den Erfolg der Studienberatung vorliegt. Die Studierenden sollen sich regelmäßig, insbesondere vor Antritt einer Prüfung, einen Überblick über ihren Anmeldestatus verschaffen. § 11 Nachteilsausgleich (1) Behinderten und chronisch kranken Studierenden im Sinne von § 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Dazu werden möglichst alle studienbezogenen Angebote barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden sollen insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und -gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform. Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert. (2) Ist eine Studierende oder ein Studierender aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll dies durch eine andere, der Behinderung oder chronischen Erkrankung Rechnung tragende Gestaltung des Prüfungsverfahrens, wie die Verlängerung der Bearbeitungszeit oder die Änderung der für die Prüfungsleistung vorgesehenen Form, ausgeglichen werden. (3) Die oder der betreffende Studierende hat den Nachteilsausgleich unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Modulanmeldefrist, beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Behinderung oder chronische Erkrankung und ihre Auswirkung auf das Erbringen der Studien- oder Prüfungsleistung in der vorgesehenen Form sind durch ärztliches Attest zu belegen, soweit sie nicht auf andere Weise ausreichend nachgewiesen oder offenkundig sind. Wird der Antrag abgelehnt, ergeht ein begründeter Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. § 12 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) sowie entsprechend der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der jeweils geltenden Fassung werden ermöglicht. Die Teilnahme an Prüfungen ist trotz Beurlaubung möglich. § 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung von Noten (1) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet. Soweit Prüfungsleistungen nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung nicht zu benoten sind, werden sie mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Noten der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Prüfungen, die als letzte Wiederholungsmöglichkeit angetreten werden, sowie die Bachelorthesis und ein Kolloquium zur Bachelorthesis sind von zwei prüfenden Personen zu benoten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Bekanntgabe der Bewertung erfolgt über das elektronische System zur Prüfungsverwaltung gemäß § 5a. Die Bewertung ist auf Antrag der oder des Studierenden zu begründen; insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen; das Recht auf Einsichtnahme in eine schriftliche Prüfungsarbeit nach § 20 Absatz 6 bleibt unberührt. (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. Zur differenzierten Bewertung sind von 1,0 bis 4,0 Zwischenwerte in Stufen von jeweils 0,1 zulässig. (3) Soweit Modulprüfungen aus mehreren Teilprüfungen bestehen (§ 5 Absatz 2 Satz 3), errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Noten mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen. Bei der Durchschnittsnotenbildung nach Satz 1 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet - bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut, - bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut, - bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, - bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, - bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. (4) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem Durchschnitt der Modulnoten und der Note der Bachelorthesis sowie gegebenenfalls der Note des Kolloquiums gebildet; Absatz 3 gilt entsprechend. § 14 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen (1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. (2) Hat die oder der zu Prüfende eine Modulprüfung, die Bachelorthesis oder ein Kolloquium nicht bestanden, wird sie oder er darüber informiert, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. (3) Nicht bestandene Prüfungen, mit Ausnahme der Bachelorthesis und des Kolloquiums zur Bachelorthesis, können zweimal wiederholt werden. Ein zweiter Wiederholungsversuch setzt den Nachweis voraus, dass die oder der zu Prüfende nach der ersten Wiederholungsprüfung an einer individuellen Studienberatung durch die zuständige Fakultät teilgenommen hat. (4) Die erste Wiederholungsprüfung soll bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des Folgesemesters, sie muss bis zum Ende der Lehrveranstaltungszeit des Folgesemesters im Rahmen der hierfür gesetzten Frist angeboten werden, sofern die Prüfungsform dies zulässt. Bei Modulprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Teilnahme an weiterführenden Modulen oder für die Aufnahme einer Praxisphase oder des Auslandsstudiums ist, müssen die Termine so gesetzt werden, dass der Studienfortschritt im Regelstudienverlauf nicht gehindert wird. (5) Bei der letzten Wiederholung nach Absatz 3 Satz 1 bestellt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende für die Bewertung eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden nach Maßgabe des § 23. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüfenden bewertet. Die Note ergibt sich aus dem Mittel der Einzelbewertungen. (6) Sind auch die zulässigen Wiederholungen von Prüfungsleistungen oder Teilprüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. (7) Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser beurteilte Prüfungsleistungen, einschließlich Teilprüfungsleistungen, können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Teilprüfungen werden isoliert wiederholt. (8) Die Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens erfolgt außer in den Fällen nach § 20 Absatz 1 über das elektronische System zur Prüfungsverwaltung gemäß § 5a. § 15 Versäumnis und Rücktritt (1) Eine Prüfungsleistung gilt vorbehaltlich des Rücktritts oder der Verlängerung der Abgabefrist nach den Absätzen 2 bis 4 als abgelegt und mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, eine Prüfung, die er angetreten hat, abbricht oder die Frist für die Erbringung einer Prüfungsleistung überschreitet. (2) Von mündlichen Prüfungen kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zurückgetreten werden. Der Rücktritt von sonstigen Prüfungsleistungen ist nur bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären; Absatz 4 bleibt unberührt. (3) Ein späterer Rücktritt von einem Prüfungstermin, insbesondere bei Nichterscheinen oder bei Abbruch einer Prüfung, sowie die Verlängerung der Abgabefrist einer Prüfungsleistung sind nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Der für den Rücktritt oder die Verlängerung der Abgabefrist geltend gemachte Grund ist unverzüglich schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses darzulegen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass der Prüfling aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, die konkrete Prüfung abzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Der Krankheit des Prüflings steht die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder einer von ihm zu pflegenden nahen angehörigen Person gleich. Bei Rücktritt von einer Prüfung aufgrund der Krankheit einer pflegebedürftigen angehörigen Person sind zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und ein Nachweis über die Pflegetätigkeit einzureichen. Die Abgabefrist einer Prüfungsleistung kann insgesamt um höchstens ein Drittel der festgesetzten Bearbeitungszeit aus triftigem Grund verlängert werden; besteht der Grund darüber hinaus fort, gilt die Prüfung als abgebrochen, wobei keine Anrechnung auf die Zahl der Prüfungsversuche erfolgt. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt oder die Verlängerung der Abgabefrist nicht an, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss. (4) Bei Klausuren, a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.