Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 37 vom 07.11.2025, Seiten 591 – 598, Größe: 195 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-11-07

Quellenkennung: gazette-2025-037. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sbek 56 Vom 29. Oktober 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9), in Verbin- dung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleit- planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau- ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025, HmbGVBl. S. 270), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver- ordnung-Bau in der Fassung vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490) wird verordnet: §1 1. Der nördliche Änderungsbereich südlich der Wandsbeker Zollstraße wird wie folgt begrenzt: West- und Nordgrenze Das Gesetz über den Bebauungsplan Wandsbek 56 vom des Flurstücks 2620, Nordgrenzen der Flurstücke 2621 19. April 1989 (HmbGVBl. S. 64), zuletzt geändert am 7. Juli und 4033 (Von-Bargen-Straße), Nord-, Nordost-, Ost- und 2011 (HmbGVBl. S. 277), wird wie folgt geändert: Südgrenze des Flurstücks 3981, Ost-, Südost-, und Süd- HmbGVBl. Nr. 37 Freitag, den 7. November 2025 595 grenze des Flurstücks 3982, Südgrenze des Flurstücks Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 1882, über Flurstück 4033 (Von-Bargen-Straße), Süd- und 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis Westgrenze des Flurstücks 1835 der Gemarkung Wands- 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauli- bek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507). che Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Der südliche Änderungsbereich nördlich der Neumann- Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff- Reichardt-Straße wird wie folgt begrenzt: West-, Nord- neten Bauteilen erreicht werden. Für einen Außenbe- und Ostgrenze des Flurstücks 1843, Ost- und Westgrenzen reich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung der Flurstücke 1842 und 1841, Ost-, Südost- und Süd- an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauli- grenze des Flurstücks 2782, Süd- und Westgrenze des Flur- che Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel ver- stücks 2734, sowie Nord- und Westgrenze des Flurstücks glaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicher- 1856, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1864, Ostgren- zustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen zen der Flurstücke 1863, 1862 und 1861, Ost-, Südost-, insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, Süd-, Südwest-, und Westgrenze des Flurstücks 2780, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehöri- Westgrenzen der Flurstücke 1858 und 1857 der Gemar- gen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) kung Wandsbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507). erreicht wird. Auf den in der Anlage mit „(x)“ bezeich- neten Flächen sind die gewerblichen Aufenthalts- 2. Die „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des räume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärm- Gesetzes über den Bebauungsplan Wandsbek 56“ wird dem abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Gesetz hinzugefügt. Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten 3. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung auf den in der Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Anlage mit „(x)“ und „(y)“ bezeichneten Flächen wird von Räume ein ausreichender Schallschutz an Außen­ „Kerngebiet“ in „urbanes Gebiet“ geändert. Die festge- türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der setzte Art der baulichen Nutzung auf den in der Anlage mit Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen wer- „(z)“ bezeichneten Flächen wird von „Gewerbegebiet“ in den. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaß- „urbanes Gebiet“ geändert. nahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschall- 4. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß wird pegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber auf der in der Anlage mit „(y)“ bezeichneten Fläche der (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbau- urbanen Gebiete von „2 Vollgeschosse“ in „4 Vollge- teilen sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bau- schosse“ geändert. liche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufent- 5. Die auf den in der Anlage mit „(x)“, „(y)“ und „(z)“ bezeich- haltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei neten Flächen der urbanen Gebiete festgesetzte GFZ wird geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit aufgehoben. eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung be­­ 6. Auf der in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Fläche der steht.“ urbanen Gebiete wird die festgesetzte geschlossene Bau- 8.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung: weise aufgehoben. „6. In den Kern-, Gewerbe- und urbanen Gebieten sind 7. Anstelle der innerhalb der in der Anlage mit „(x)“ und Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m „(y)“ bezeichneten Flächen der urbanen Gebiete werden Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu die bisher festgesetzten Geh- und Leitungsrechte als Geh-, begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt. Pflanze zu verwenden.“ 8. § 2 wird wie folgt geändert: 8.3 Nummer 11 erhält folgende Fassung: 8.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung: „11. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf „4. Auf den in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Flächen dem Flurstück 4033 der Gemarkung Wandsbek sind Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäude- umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt seiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zim- Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche mer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf- dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur räume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind umfasst es die Befugnis der Anliegenden der Flurstü- vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseiten orien- cke 2620, 2621, 1835, 3981, 4032, 1884 und 1882 der tierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnah- Gemarkung Wandsbek, der Ver- und Entsorgungs­ men in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel unternehmen sowie Feuerwehr und Rettungsdienste verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare diese Fläche zu befahren. Zudem umfasst es die Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmen von Satz 1 kön- Befugnis der Leitungsträger und der Ver- und Ent- nen zugelassen werden, wenn mindestens die Hälfte sorgungsbetriebe, die Fläche zu befahren, unterirdi- der Schlafräume einer Wohnung den lärmabgewand- sche Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.“ ten Gebäudeseiten zugeordnet wird. Für einzelne Wohnungen, die keine lärmabgewandte Seite besitzen, 8.4 Nummer 15 erhält folgende Fassung: können Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zugelassen „15. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzu- werden. In den urbanen Gebieten ist in Schlafräumen, lässig. In den Gewerbegebieten und urbanen Gebie- sofern diese nicht zu den lärmabgewandten Gebäude- ten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten aus- seiten orientiert sind, durch geeignete bauliche Schall- geschlossen.“ schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, 8.5 Es werden folgende Nummern 16 bis 21 angefügt: Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder „16. Auf den in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Flä- vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch chen sind in den Erdgeschossen nur nicht wesentlich diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpe- störende gewerbliche Nutzungen, Anlagen für kirch- geldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein liche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sport­ 596 Freitag, den 7. November 2025 HmbGVBl. Nr. 37 liche Zwecke sowie dem Wohnen zuzuordnende §3 Gemeinschaftsräume zulässig. Auf den mit „(y)“ bezeichneten Flächen ist eine Wohnnutzung erst ab (1) Die Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des dem zweiten Obergeschoss zulässig. Auf den mit Bebauungsplans und die Begründung zur Änderung des „(z)“ bezeichneten Flächen sind in den Erdgeschos- Bebauungsplans werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier sen nur nicht wesentlich störende gewerbliche Nut- Einsicht für jedermann niedergelegt. zungen sowie Räume für die Ausübung freier Berufe zulässig, ab dem zweiten Obergeschoss sind nur (2) Es wird auf Folgendes hingewiesen: Wohnungen zulässig. 1. Ein Abdruck der Anlage und die Begründung der Plan­ 17. Für die in der Anlage mit „(x)“ und „(y)“ bezeichne- änderung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt ten ­Flächen der urbanen Gebiete wird eine GRZ von während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. 0,8 festgesetzt. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden 18. Auf der in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Fläche sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden. der urbanen Gebiete wird eine abweichende Bau- weise festgesetzt. An der Von-Bargen-Straße ist eine 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- Grenzbebauung auf den Flurstücksgrenzen der Flur- gensnachteile eingetreten sind, kann ein/e Entschädi­ stücke 3981 und 2621 zulässig gungsberechtigte/r Entschädigung verlangen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei den Entschädigungs- 19. Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer pflichtigen zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch Dachneigung von bis zu 15 Grad sind mit einem erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Sub­ des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver- strataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnah- Anspruchs herbeigeführt wird. men von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit 3. Unbeachtlich werden Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB 20. In den urbanen Gebieten ist das auf den Grund­ beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- stücken anfallende Niederschlagswasser zu versi- rens- und Formvorschriften, ckern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, kann b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versicker- beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- baren Niederschlagswassers in das Siel zugelassen hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- werden. Die Dächer sind dann als Reten­ plans und tionsgründächer auszubilden. 21. An der Wandsbeker Zollstraße werden Überfahrten c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel aus­geschlossen. Dies gilt nicht für den Anschluss der des Abwägungsvorgangs, fest­gesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.“ wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- §2 chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Wandsbek 56 blei- ­Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts ben die bisherigen Festsetzungen, die nicht durch § 1 geändert geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, oder ergänzt werden, bestehen. wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. Hamburg, den 29. Oktober 2025. Das Bezirksamt Wandsbek HmbGVBl. Nr. 37 Freitag, den 7. November 2025 597 Gesetz für besseren Klimaschutz (Klimaschutzverbesserungsgesetz) Vom 4. November 2025 Der Senat verkündet das nachstehende durch Volksentscheid beschlossene Gesetz: Einziger Artikel Monaten nach Vorlage der Schätzbilanz nach Absatz 4 Drittes Gesetz Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes der Jahresemissionsgesamtmenge auszugleichen (Sofort­ programm). Diese Pflicht besteht nicht, insoweit der Aus- Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar gleich der Überschreitung nur durch Maßnahmen erreich- 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember bar ist, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nicht die 2023 (HmbGVBl. S. 443), wird wie folgt geändert: notwendige Regelungskompetenz hat. Der Senat legt 1. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: sowohl das Sofortprogramm als auch eine Begründung einer Ausnahme nach Satz 2 innerhalb der Frist nach „Die Ziele nach Absatz 1 sind sozialverträglich umzuset- Satz 1 der Öffentlichkeit vor. zen. Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 ist auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (6) Über- oder unterschreitet die Emissionsgesamtmenge (§ 7 der Landeshaushaltsordnung) zu berücksichtigen.“ nach der Verursacherbilanz ab dem Jahr des Inkrafttretens 2. In § 3 wird folgende Nummer 30 angefügt: des Gesetzes die zulässige Jahresemissionsgesamtmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahres­ „30. Schätzbilanz, eine Schätzung der verursacherbeding- emissionsgesamtmengen der nächsten fünf Jahre bis ten CO2-Emissionen, deren Berechnungsschema dem höchstens 2040 gleichmäßig angerechnet. Im Falle einer im Länderarbeitskreis Energiebilanzen abgestimm- Änderung der Jahresemissionsgesamtmengen nach Satz 1 ten Verfahren der Energie- und CO2-Bilanzierung passt der Senat durch Rechtsverordnung Anlage 3 mit entspricht.“ Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres 3. § 4 erhält folgende Fassung: entsprechend an. „§ 4 (7) Der Senat überprüft die Zielerreichung nach den Hamburger Klimaschutzziele Absätzen 1 bis 6 und § 6 unter Einbindung des Klima­ (1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme beirates (§ 7).“ auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen in 4. § 6 wird wie folgt geändert: Anlehnung an die Verursacherbilanz verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg die CO2 Emissionen wie 4.1 In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Sektorziele“ das folgt zu reduzieren: Wort „jährlichen“ eingefügt. 1. bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Kohlendioxid­ 4.2 § 6 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: emissionen um mindestens 70 vom Hundert (v. H.), „Wird im Rahmen des Zwischenberichts festgestellt, dass 2. bis spätestens zum Jahr 2040 eine Reduktion der Koh- unter Einbezug der Wirkungen der Sofortprogramme nach lendioxidemissionen um 98 v. H. § 4 Absatz 5 die klimapolitischen Ziele in den Sektoren (2) Mit der Verringerung der energiebedingten Kohlen­ oder insgesamt verfehlt werden, soll sich der Senat ausge- dioxidemissionen um 98 v. H. und einer Einbeziehung von hend von einer Analyse der Gründe für die erforderlichen Kohlenstoffsenken verfolgt die Freie und Hansestadt zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und, Hamburg das Ziel der Netto-CO2-Neutralität bis spätes- soweit möglich, auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen tens 2040. entwickeln und umsetzen. § 4 Absatz 5 Satz 2 gilt entspre- chend.“ (3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele werden verbindliche jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe 4.3 In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „alle vier von Jahresemissionsgesamtmengen festgelegt. Die Jahres- Jahre“ die Wörter „bis zur Erreichung der Klimaneutrali- emissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Jahr tät nach § 4 Absatz 2“ eingefügt. 2040 richten sich nach Anlage 3. Jährliche Sektorziele für 5. In § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie „Macht der Senat die Ausnahme nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und Verkehr bis zum Jahr 2040 ergeben sich aus dem geltend, kann der Klimabeirat dem Senat mögliche Maß- ­Hamburger Klimaplan; sie unterliegen im Rahmen seiner nahmen zur Zielerreichung vorschlagen.“ Fortschreibung einer regelmäßigen Anpassung und sollen jahresweise in ihrer Summe den Jahresemissionsgesamt- 6. In § 36 wird hinter Absatz 5 folgender neuer Absatz 6 ein- mengen entsprechen. gefügt: (4) Zur Überprüfung der Zielerreichung legt die für das „(6) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Klima- Klima zuständige Behörde dem Senat bis spätestens zum schutzverbesserungsgesetzes wird der Klimaplan an die 30. Juni eines Jahres eine Schätzbilanz für das jeweils vor- neuen Anforderungen der §§ 4 und 6 angepasst. Soweit angegangene Kalenderjahr vor. erforderlich wird einmalig von dem Vierjahreszyklus aus § 6 Absatz 3 abgewichen. Bis dahin bleibt die zweite Fort- (5) Weist die Schätzbilanz eine Überschreitung der zulässi- schreibung des Klimaplans aus dem Jahr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.