Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 37 vom 07.11.2025, Seiten 591 – 598, Größe: 195 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-11-07

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591 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 37 FREITAG, DEN 7. NOVEMBER 2025 Tag Inhalt Seite 27. 10. 2025 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rotherbaum 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591 29. 10. 2025 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wandsbek 56 . . . . . . . . . . . . . . 594 4. 11. 2025 Gesetz für besseren Klimaschutz (Klimaschutzverbesserungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597 754-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rotherbaum 37 Vom 27. Oktober 2025 Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetz- buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), § 81 Absatz 2a der Ham- burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 der Weiter­ übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 (2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie der (1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rotherbaum 37 Vorhaben- und Erschließungsplan werden beim Staatsarchiv für den Geltungsbereich östlich Neue Rabenstraße, nördlich zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. Alsterterrasse sowie westlich Warburgstraße (Bezirk Eimsbüt- tel, Ortsteil 312) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: begrenzt: Neue Rabenstraße im Westen bis zur Straßenmitte, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 1607 der Gemarkung 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim Rotherbaum, Warburgstraße im Osten bis zur Straßenmitte, örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- Alsterterrasse im Süden bis zur Straßenmitte. den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche 592 Freitag, den 7. November 2025 HmbGVBl. Nr. 37 Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie bedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Beklei- gegen Kostenerstattung erworben werden. dung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schnei- 2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 BauGB aufgeho- dereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Foto­artikel, Uhren ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Baby- zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach § 12 ausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Cam- Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt pingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim- Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunika­ mung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und tionsartikel, Computer einschließlich Zubehör und Soft- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh- ware, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb Leuchten, Lampen, Elektro­ großgeräte (weiße Ware), der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben- Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrich- träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend tungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtex- den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter tilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder den in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun- einschließlich Zubehör gemäß „Hamburger Leitlinien für gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs- den Einzel­handel“ in der Fassung vom 12. September 2019 berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her- sind unzulässig. beiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift- 4. In dem Kerngebiet sind Vergnügungsstätten, Bordelle und lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein bordellartige Betriebe, Tankstellen im Zusammenhang mit Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Num- von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mern 2 und 5 BauNVO unzulässig. Ausnahmen für Tank- in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnach- stellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden aus- teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei- geschlossen. geführt wird. 5. In dem Kerngebiet ist eine Überschreitung der festgesetz- 3. Unbeachtlich werden ten Grundfläche (GR) durch unterirdische Bauten, Tief­ a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB garagen und ihre Zufahrten, Feuerwehraufstell­ flächen, beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- Fahrradabstellplätze sowie Zuwegungen bis zu einer rens- und Formvorschriften, zusätzlichen GR von höchstens 6420 m² zulässig. b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB 6. An dem mit „(B1)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze zwischen hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dem zweiten und dritten Vollgeschoss durch ein Vordach des Flächennutzungsplans und mit einer Tiefe von maximal 2,5 m zulässig. An dem mit „(B2)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist eine Über- c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel schreitung der festgesetzten Baugrenze zwischen dem des Abwägungsvorgangs, ­ersten und zweiten Vollgeschoss durch ein Vordach mit wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- einer Tiefe von maximal 1,3 m und einer Breite von maxi- chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich mal 2 m im Bereich des gekennzeichneten Fassaden­ gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar- abschnittes zulässig. Gründungsmaßnahmen zur Absiche- legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel- rung der Vordächer sind unzulässig. tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn 7. In dem Kerngebiet sind Stellplätze nur in unterirdischen Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. Bauten zulässig. §2 8. Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe des höchsten Vollgeschosses sind Absturzsicherungen (Brüstungen oder Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs- andere Sicherungseinrichtungen), Dach- und Technikauf- plans gelten nachstehende Vorschriften: bauten (zum Beispiel Treppenräume, Fahrstuhlüberfahr- 1. In dem Kerngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nut- ten, Zu- und Abluftanlagen) sowie Pergolen und Rank­ zungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh- gerüste bis zu folgender Höhe zulässig: rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag 8.1 in der mit „(C1)“ bezeichneten überbaubaren Grund- verpflichtet hat. stücksfläche bis maximal 3,95 m, 2. In den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grund- 8.2 in der mit „(C2)“ bezeichneten überbaubaren Grund- stücksflächen sind Wohnungen zulässig. stücksfläche bis maximal 3,95 m, 3. In dem Kerngebiet sind das Gebiet versorgende Läden mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs- 8.3 in der mit „(C3)“ bezeichneten überbaubaren Grund- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, stücksfläche bis maximal 4,0 m, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnitt- 8.4 in der mit „(C4)“ bezeichneten überbaubaren Grund- blumen, Zeitungen, Zeitschriften) zulässig. Großflächige stücksfläche bis maximal 4,7 m, Einzelhandels- und sonstige groß­flächige Handelsbetriebe 8.5 in der mit „(C5)“ bezeichneten überbaubaren Grund- nach § 11 Absatz 3 der Bau­nutzungsverordnung (BauNVO) stücksfläche bis maximal 3,7 m, in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), 8.6 sowie in der mit „(C6)“ bezeichneten überbaubaren mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten Grundstücksfläche bis maximal 2,1 m. (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, In der mit „(C7)“ bezeichneten überbaubaren Grund- Kosmetik, Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apo- stücksfläche ist keine weitere Überschreitung der festge- theke), Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitäts- setzten Gebäudehöhe zulässig. Dach- und Technikaufbau- waren), Schnittblumen, Zoologischer Bedarf, Zeitungen, ten müssen mindestens 2 m hinter den Gebäudeaußenkan- Zeitschriften, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Büro­ ten des obersten Vollgeschosses zu­rück­bleiben. Technische HmbGVBl. Nr. 37 Freitag, den 7. November 2025 593 Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verklei- 14.5 Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind dungen gestalterisch zusammenzufassen. Ausgenommen bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei von den Sätzen 3 und 4 sind Absturz­sicherungen (Brüstun- sind der Charakter und der Umfang der jeweiligen gen oder andere Sicherungseinrichtungen) sowie Anlagen Gehölzpflanzung zu erhalten. zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. 14.6 Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen 9. Für Werbeanlagen in dem Kerngebiet gilt: sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im 9.1 Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m² und Kronen- und Wurzelbereich nur ausnahmsweise oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind unzulässig. zulässig. 9.2 Von Nummer 9.1 abweichend kann an dem mit „(B1)“ 15. Dachflächen von Gebäuden sind mit einem mindestens bezeichneten Fassadenabschnitt eine Werbeanlage im 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse- Bereich des dritten Vollgeschosses mit einer Fläche hen und zu begrünen. In der mit „(C5)“ bezeichneten über- von maximal 17 m² zugelassen werden. baubaren Grundstücksfläche ist ausnahmsweise eine Sub­ strataufbau von mindestens 8 cm zulässig. Von einer 9.3 Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben und Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, blendfrei ausgeführt werden. die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüf- 9.4 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung tung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit zulässig. Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Pho- tovoltaik, dienen. Es sind mindestens 50 vom Hundert 10. Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen ist, (v. H.) der Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrund­ mit Ausnahme einer Werbestele, die Errichtung von fläche, zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu Nebenanlagen unzulässig. erhalten. Die Dächer sind als Reten­tionsgründächer zum 11. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Rückhalt von Niederschlags­wasser mit einem Retentions- Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugäng- volumen von mindestens 25 Litern pro m² Retentionsdach lichen Weg herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige auszuführen. Ausgenommen von dieser Festsetzung ist die Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können mit „(C7)“ bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche. zugelassen werden. 16. In dem Kerngebiet sind zu begrünende Flächen auf Tief- 12. An den mit „(D)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten sind garagen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen mit die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Bau- einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Sub­ körper oder geeignete Grundrissgestaltung den lärm­ strataufbau zu versehen. Für Flächen auf bestehenden abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Tiefgaragen kann der Substrataufbau ausnahmsweise Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung reduziert werden, sofern statische Einschränkungen zur an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, Aufnahme der Lasten bestehen. Für Großstrauch- und sind vorrangig die Schlafräume an den ­lärmabgewandten Heckenpflanzungen muss die Schichtstärke des durch- Gebäudeseiten anzuordnen. Für die Räume an den lärmzu- wurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen. gewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall- Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fens- 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. An Standorten werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen von klein- und mittelkronigen Bäumen kann im Ausnah- und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. mefall ein auf 80 cm Schichtstärke reduzierter, durchwur- zelbarer Substrataufbau zulässig sein, wenn durch eine 13. Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen größere Baumgrube insgesamt ebenfalls ein Substratvolu- von Bäumen sind mindestens neun und auf der mit „(F)“ men von 12 m³ erreicht werden kann. Ausgenommen von bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen sind der Begrünungsverpflichtung sind notwendige Zuwegun- mindestens drei standortgerechte Laubbäume anzupflan- gen zu den Gebäuden, Feuerwehrzufahrten, Feuerwehr- zen. aufstellflächen, Fahrradstellplätze und notwendige Flä- 14. Für die zum Erhalt und zur Anpflanzung festgesetzten chen für die Be- und Entlüftung der unterirdischen Bau- Bäume und für Ersatzpflanzungen von Bäumen gelten fol- ten. Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so gende Vorschriften: auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser vor Ableitung in einer Retentionsschicht zurückgehalten 14.1 Es sind standortgerechte Laubgehölzarten zu ver- wird. wenden. 17. Die Fassaden innerhalb der mit „(C7)“ bezeichneten über- 14.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang baubaren Grundstücksfläche, entlang der mit „(G)“ von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen bezeichneten Gebäudeseiten, Fassaden von Technik­ Stamm­umfang von mindestens 16 cm, gemessen in geschossen sowie technischen und sonstigen Aufbauten 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m 14.3 Für anzupflanzende Bäume sind Baumgruben mit Wandlänge der zu begrünenden Fassade ist mindestens gut durchwurzelbarem Baumsubstrat in einem Volu- eine Pflanze zu verwenden. Pergolen auf den Dächern sind men von mindestens 12 m³ herzustellen. mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 10 m Pergolenlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. 14.4 Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Pergolen im Innenhof sind mit Schling- oder Kletterpflan- Vegeta­tionsfläche von mindestens 12 m² anzulegen zen zu begrünen; je 6 m Pergolenlänge ist mindestens eine und zu begrünen. Sofern von diesen 12 m² zwingend Pflanze zu verwenden. Die Begrünung ist dauerhaft zu Teilbereiche befestigt werden müssen, sind Tiefen- erhalten und bei Abgang zu ersetzen. und Grabenbelüftung einzubauen sowie eine min- destens 14 m³ große durchwurzelbare Baumgrube 18. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tier­ mit überbaubarem Baumgrubensub­strat herzustel- arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer len. Farbtemperatur bis 3000 Kelvin zulässig. Die Leucht­ 594 Freitag, den 7. November 2025 HmbGVBl. Nr. 37 gehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staub- 21. In dem Kerngebiet sind einzeln an den neu zu errichten- dicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober­ den Gebäuden zwei Nistkästen für Halbhöhlenbrüter wie flächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine beispielsweise Hausrotschwänze in fachlich geeigneter Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angren- Weise anzubringen oder zu integrieren und zu erhalten. zende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzu- Die Nistkästen müssen mindestens einen Abstand von lässig. 20 m zueinander haben. 19. Gläserne Brüstungen beziehungsweise Dacheinfassungen 22. Innerhalb der Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen und, sofern der verglaste Anteil einer Fassade eines Gebäu- sind im Baumbestand insgesamt zwei Nistkästen für des mehr als 75 v. H. beträgt oder die Glasscheiben größer ­Höhlen- und Nischenbrüter wie beispielsweise Stare in als 6 m² sind, auch Fenster und Fassadenteile aus Glas sind fachlich geeigneter Weise anzubringen und zu erhalten. durch wirksame Maßnahmen so auszubilden, dass sie für 23. In dem Kerngebiet sind Feuerwehraufstellflächen und Vögel wahrnehmbar sind. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzu- im Erdgeschoss. stellen. 20. In der mit „(C5)“ bezeichneten überbaubaren Grund- §3 stücksfläche sind unterhalb der westlichen Dachkante des Gebäudes vier Nistkästen für Mauersegler in fachlich Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- geeigneter Weise anzubringen und zu erhalten. ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 27. Oktober 2025. Das Bezirksamt Eimsbüttel Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wand

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.