Sachsen

Sächsische Landkreisordnung

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Quellenkennung: 3264. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 99 Fsn-Nr.: 231-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025

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Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Landkreisordnung Vom 9. März 2018 Auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Landkreisordnung in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), 2. den am 9. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349), 3. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652), 4. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. Dresden, den 9. März 2018 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung – SächsLKrO) Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juli 2025 Inhaltsübersicht1 Erster Teil Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet des Landkreises Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben § 1 Wesen und Organe des Landkreises § 2 Aufgaben § 3 Satzungen § 4 Name, Bezeichnung und Sitz § 5 Wappen, Flaggen und Dienstsiegel Zweiter Abschnitt Gebiet des Landkreises § 6 Gebietsbestand § 7 Gebietsänderungen § 8 Auseinandersetzung Zweiter Teil Einwohner und Bürger des Landkreises § 9 Rechtsstellung der Einwohner § 10 Unterrichtung und Beratung der Einwohner § 11 Petitionsrecht § 12 Anschluss- und Benutzungszwang § 13 Bürger des Landkreises § 14 Wahlrecht § 15 Ehrenamtliche Tätigkeit § 16 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit § 17 Pflichten ehrenamtlich Tätiger § 18 Ausschluss wegen Befangenheit § 19 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit § 20 Einwohnerantrag § 21 Bürgerbegehren § 22 Bürgerentscheid Dritter Teil Verfassung und Verwaltung des Landkreises Erster Abschnitt Kreistag § 23 Rechtsstellung des Kreistages § 24 Aufgaben des Kreistages § 25 Zusammensetzung des Kreistages § 26 Wahlgrundsätze, Wahlgebiet, Wahlverfahren § 27 Wählbarkeit § 28 Hinderungsgründe § 29 Wahlperiode § 30 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl § 31 Rechtsstellung der Kreisräte § 31a Fraktionen § 32 Vorsitz im Kreistag, Einberufung der Sitzungen § 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum § 32b Veröffentlichung von Informationen § 33 Öffentlichkeit der Sitzungen § 34 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang § 35 Beschlussfassung § 36 Niederschrift § 37 Beschließende Ausschüsse § 38 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse § 39 Beratende Ausschüsse § 40 Mitwirkung im Kreistag und in den Ausschüssen § 41 Ältestenrat § 42 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten § 43 Sonstige Beiräte § 43a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Zweiter Abschnitt Landrat § 44 Wahlgrundsätze § 45 Wählbarkeit, Hinderungsgründe § 46 Zeitpunkt der Wahl § 47 Rechtsstellung des Landrates § 48 Stellung des Landrats im Kreistag § 49 Leitung der Kreisverwaltung § 50 Beigeordnete § 51 Stellvertreter des Landrats, Amtsverweser § 52 Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten § 53 Hinderungsgründe § 54 Besondere Dienstpflichten § 55 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht § 56 Verpflichtungserklärungen Dritter Abschnitt Bedienstete und Beauftragte des Landkreises § 57 Einstellung, Aus- und Fortbildung § 58 Fachbediensteter für das Finanzwesen § 59 Stellenplan § 60 Beauftragte Vierter Teil Wirtschaft des Landkreises § 61 Haushaltswirtschaft § 62 Vermögen des Landkreises § 63 Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises § 64 Prüfungswesen Fünfter Teil Aufsicht § 65 Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden Sechster Teil Sonstige Vorschriften § 66 Ordnungswidrigkeiten § 67 Maßgebende Einwohnerzahl § 68 Rechtsverordnungen § 69 Muster für die Haushaltswirtschaft § 70 Sonstige Verwaltungsvorschriften § 71 (weggefallen) § 72 (weggefallen) § 73 Übergangsvorschriften § 74 (Inkrafttreten) Erster Teil Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet des Landkreises Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben § 1 Wesen und Organe des Landkreises (1) 1Der Landkreis erfüllt seine Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner. 2Er unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei. (2) Der Landkreis ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. (4) Behörde des Landkreises ist das Landratsamt. § 2 Aufgaben (1) 1Die Landkreise erfüllen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, alle überörtlichen und alle die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde übersteigenden Aufgaben in eigener Verantwortung. 2Zur Erfüllung dieser Aufgaben schaffen die Landkreise die für das soziale, kulturelle, sportliche und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. (2) 1Die Landkreise können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). 2Werden den Landkreisen neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. 3Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Landkreise, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. (3) 1Pflichtaufgaben können den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben). 2Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts. 3Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. (4) In die Rechte der Landkreise darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. (5) Die Landratsämter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften. § 3 Satzungen (1) 1Die Landkreise können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten. 2Insbesondere können die Landkreise zur Einräumung und Ausgestaltung von Informations- und Beteiligungsrechten Bürgerbeteiligungssatzungen erlassen. 3Satzungen werden vom Kreistag beschlossen. 4Weisungsaufgaben können durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu ermächtigt. (2) 1Der Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. 2Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages beschlossen. (3) 1Auf der Grundlage der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleisten die Landkreise die Rechte der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit. 2Die Landkreise des sorbischen Siedlungsgebietes regeln die Förderung der sorbischen Kultur und Sprache durch Satzung. 3Gleiches gilt für die zweisprachige Benennung der Landkreise sowie der öffentlichen Gebäude, Einrichtungen, Straßen, Plätze und Brücken im sorbischen Siedlungsgebiet, soweit dies nicht Aufgabe der Gemeinden ist. (4) 1Satzungen sind durch den Landrat auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. 2Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. 3Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach ihrem Erlass in vollem Wortlaut anzuzeigen. (5) 1Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 2Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 3Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. (6) Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten für andere Rechtsvorschriften des Landkreises entsprechend.2 § 4 Name, Bezeichnung und Sitz (1) 1Die Landkreise führen den gesetzlich bestimmten Namen. 2Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kreistages und der Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. 3Sie kann einem Landkreis auf Antrag eine sonstige Bezeichnung verleihen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung des Landkreises beruht. (2) 1Der Sitz des Landratsamtes wird durch Gesetz bestimmt. 2Der Landkreis kann Außenstellen des Landratsamtes einrichten. § 5 Wappen, Flaggen und Dienstsiegel (1) 1Die Landkreise können ihre bisherigen Wappen führen. 2Die erstmalige Führung von Wappen und Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. (2) 1Die Abbildung der Wappen und Flaggen der Landkreise zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. 2Jede weitere Verwendung bedarf der Erlaubnis des wappenführenden Landkreises. (3) 1Die Landkreise führen Dienstsiegel. 2Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Bezeichnung und dem Namen des Landkreises als Umschrift in ihrem Dienstsiegel. Zweiter Abschnitt Gebiet des Landkreises § 6 Gebietsbestand (1) 1Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. 2Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. § 7 Gebietsänderungen (1) Das Gebiet von Landkreisen kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden. (2) 1Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes. 2Dies gilt nicht für die Neubildung einer Gemeinde oder die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und die Eingliederung eines Gemeindeteiles in eine andere Gemeinde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird. 3Im Falle der Neubildung einer Gemeinde bestimmt die obere Rechtsaufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört; dabei ist den übereinstimmenden Voten der beteiligten Gemeinden zu entsprechen, es sei denn, schwerwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit stehen entgegen. (3) Vor der Grenzänderung sind die beteiligten Landkreise und Gemeinden zu hören. (4) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Änderung des Kreisgebiets erforderlich sind, werden öffentliche Abgaben, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt. § 8 Auseinandersetzung (1) 1Im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 2 und bei sonstigen Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, regeln die beteiligten Landkreise, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. 2Enthält diese Vereinbarung keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Rechtsaufsichtsbehörde die Landkreise, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. 3Kommen die Landkreise einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt zustande kommt. (2) 1Die Regelung nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher. Zweiter Teil Einwohner und Bürger des Landkreises § 9 Rechtsstellung der Einwohner (1) Einwohner des Landkreises ist jeder, der in einer Gemeinde des Landkreises wohnt. (2) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises nach gleichen Grundsätzen zu benutzen, und verpflichtet, die Kreislasten zu tragen. (3) Wer im Landkreis ein Grundstück besitzt oder ein Gewerbe betreibt, ohne Einwohner zu sein, ist im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, die für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für seinen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Lasten des Landkreises beizutragen. § 10 Unterrichtung und Beratung der Einwohner (1) 1Der Landkreis unterrichtet seine Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs. 2Er soll sich dabei auch elektronischer Formen bedienen. (2) Über Planungen und Vorhaben des Landkreises, die für seine Entwicklung bedeutsam sind oder die die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange seiner Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren. (3) Der Landkreis soll im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches beraten sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen. § 11 Petitionsrecht (1) 1Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Kreisangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an den Landkreis zu wenden. 2Innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ist ein begründeter Bescheid zu erteilen. 3Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. (2) Der Kreistag kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuss bilden. § 12 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Landkreis kann im Rahmen seiner Zuständigkeit bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke seines Gebiets den Anschluss an Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl, insbesondere dem Umweltschutz dienen (Anschlusszwang), und die Benutzung solcher Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. (2) 1Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. 2Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken. § 13 Bürger des Landkreises (1) 1Bürger des Landkreises ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnt. 2Wer in mehreren Landkreisen wohnt, ist Bürger nur in dem Landkreis des Freistaates Sachsen, in dem er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. 3War in dem Landkreis, in dem sich seine Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in diesem Landkreis angerechnet. 4Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen. (2) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung des Landkreises ist Recht und Pflicht aller Bürger. (3) Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger des aufnehmenden Landkreises; im Übrigen wird bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 die Wohndauer im bisherigen Landkreis angerechnet. § 14 Wahlrecht 1Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten. 2Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt.3 § 15 Ehrenamtliche Tätigkeit (1) 1Die Bürger des Landkreises sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. 2Anderen kann der Landkreis eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen. (2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Kreistag. 2Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen. § 16 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit (1) 1Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Person 1. älter als 65 Jahre ist, 2. anhaltend krank ist, 3. zehn Jahre dem Kreistag angehört oder ein anderes Ehrenamt bekleidet hat, 4. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird, 5. ein öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist. (2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag. § 17 Pflichten ehrenamtlich Tätiger (1) Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, muss die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewusst erfüllen. (2) 1Der ehrenamtlich Tätige ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. 2Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Diese Verpflichtungen bestehen nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. 4Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen einzelner angeordnet werden. 5Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist. (3) 1Kreisräte dürfen Ansprüche Dritter gegen den Landkreis nicht geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. 2Das Gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn diese Ansprüche mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. 3Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Kreistag. (4) Der Kreistag kann einem ehrenamtlich Tätigen, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aus dieser ausscheidet, seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich verletzt, einer Verpflichtung nach Absatz 2 zuwiderhandelt oder eine Vertretung entgegen Absatz 3 ausübt, ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro auferlegen. § 18 Ausschluss wegen Befangenheit (1) Der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: 1. seinem Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 2. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten, 3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, 4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person, 5. einer Person oder Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, sofern nicht nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass kein Interessenwiderstreit besteht, 6. einer Gesellschaft, bei der ihm, einer in Nummer 1 genannten Person oder einem Verwandten ersten Grades allein oder gemeinsam mindestens 10 Prozent der Anteile gehören, 7. einer juristischen Person des privaten Rechts, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter des Landkreises oder auf dessen Vorschlag ausübt. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 2. wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. (3) 1Der ehrenamtlich Tätige, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Landrat mitzuteilen. 2Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen bei Kreisräten der Kreistag, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Landrat. (4) 1Wer an der Beratung und Entscheidung wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. 2Ist die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer anwesend bleiben. (5) 1Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen des Absatzes 1 oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand, ohne dass einer der Gründe des Absatzes 1 vorgelegen hätte, ausgeschlossen worden ist. 2Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen. 3§ 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Satz 3 gilt entsprechend. § 19 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (1) 1Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. 2Durch Satzung können Höchstbeträge und Durchschnittssätze festgesetzt werden. 3Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird. (2) Kreisräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Kreistages ist darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren. (3) Ehrenamtlich Tätigen wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt. (4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht übertragbar.4 § 20 Einwohnerantrag (1) 1Der Kreistag muss Kreisangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). 2Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. 3Der Antrag muss von mindestens 5 Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. (2) 1In dem Einwohnerantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landratsamtes und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt ist. 2Sie sind bei der Beratung im Kreistag zu hören. (3) Das Ergebnis der Behandlung nach Absatz 1 Satz 1 ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.5 § 21 Bürgerbegehren (1) 1Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern des Landkreises beantragt werden (Bürgerbegehren); die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 Prozent der Bürger des Landkreises unterzeichnet se

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.