Sachsen

Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12805. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 5, S. 294 Fsn-Nr.: 311-14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

führungen aus sonstigen Gründen (1) 1Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. 2Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden. (2) 1Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 43 Abs. 1 entsprechend. 2Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert oder nicht anderweitig unbillig ist. § 45 Außenbeschäftigung 1Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. 2§ 41 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Vorführung, Ausantwortung (1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. (2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung). Teil 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung § 47 Vorbereitung der Eingliederung (1) 1Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit auszurichten. 2Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. 3Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen. (2) 1Durch eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs soll insbesondere erreicht werden, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. 2Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten. (3) 1Den Untergebrachten können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. 2Ihnen kann auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. 3§ 40 Abs. 2 und § 42 gelten entsprechend. § 48 Entlassung (1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden. (2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn dies die Eingliederung der Untergebrachten erleichtert. (3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden. (4) Bei Bedarf soll die Anstalt den Transport in eine Unterkunft sicherstellen. § 49 Nachgehende Betreuung (1) Die Anstalt kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und ansonsten der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint. (2) 1Mit Zustimmung der Anstaltsleitung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. 2Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. 3In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.21 § 50 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage (1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Untergebrachten auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in einer Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in einer Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. (2) Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (3) Bei Störung des Betriebs der Anstalt durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden. Teil 9 Grundversorgung und Freizeit § 51 Einbringen von Gegenständen 1Gegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. 2Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist. § 52 Gewahrsam an Gegenständen 1Die jeweilige Anstalt kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. 2Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern. § 53 Ausstattung des Zimmers 1Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. 2Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden oder werden daraus entfernt. § 54 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen (1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. (2) 1Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. 2§ 38 Abs. 6 gilt entsprechend. (3) 1Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten der Untergebrachten aus der Anstalt entfernt, außerhalb der Anstalt verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. 2Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 und 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung. (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. § 55 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände (1) 1Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Anstalt beziehen. 2Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. 3Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erheblich gefährden würden. (2) 1Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften und in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. 2Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. § 56 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik (1) 1Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. 2Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untergebrachten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist. (2) 1Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 53 Satz 2 entgegenstehen oder in der Anstalt Mietgeräte oder ein Zimmermediensystem zur Verfügung gestellt werden. 2Ein Ausschluss eigener Geräte nach Satz 1 Alternative 2 und 3 setzt zudem voraus, dass den Untergebrachten für den Zugang zu einer Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk keine Kosten für die Zurverfügungstellung der Geräte berechnet werden. 3Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen von Satz 1 zugelassen werden. 4§ 37 bleibt unberührt. (3) Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen. § 57 Kleidung (1) 1Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. 2Auf Antrag stellt die Anstalt den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu. (2) Sofern die Untergebrachten nicht für eine regelmäßige Reinigung und Instandsetzung ihrer eigenen Kleidung und Wäsche auf ihre Kosten sorgen, können sie verpflichtet werden, von der Einrichtung gestellte Kleidung und Wäsche zu benutzen. § 58 Verpflegung und Einkauf (1) Die Untergebrachten dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung in der Anstalt entgegenstehen. (2) 1Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt ausgenommen. 2Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen, der dem Hausgeldkonto der Untergebrachten gutgeschrieben wird. 3Die Anstalt kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen. 4Es soll den Untergebrachten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen. (3) 1Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt teil. 2Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung hat den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. 3Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 4Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) 1Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. 2Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. 3Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleitung. 4Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden. (5) 1Den Untergebrachten kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. 2Dazu können die Untergebrachten Eigengeld verwenden. 3Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke des Einkaufs nach Satz 1 Geld auf das Hausgeldkonto der Untergebrachten einzuzahlen.22 § 59 Freizeit (1) 1Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. 2Die Anstalt hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. 3Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Bücherei ist zu ermöglichen. (2) 1Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. 2Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere Maßnahmen heranzuführen. Teil 10 Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten § 60 Vergütung (1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von 1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme der Konferenz nach § 8 Absatz 5 Satz 1, 2. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7, soweit sie nach § 9 Abs. 2 Satz 1 für zwingend erforderlich erachtet wurden, 3. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 oder 4. Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 oder für Arbeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 10. (2) 1Der Bemessung der Vergütung sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen (Eckvergütung). 2Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) 1Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. 2Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. 3Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen nach Satz 1 zu erlassen. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.23 § 61 Eigengeld (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden. (2) 1Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. 2§ 58 Abs. 4 und 5, §§ 64 und 65 bleiben unberührt. § 62 Taschengeld (1) 1Untergebrachten, die ohne eigenes Verschulden nicht über ausreichendes Arbeitsentgelt oder über ausreichende Ausbildungsbeihilfe verfügen, wird auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. 2Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld nach § 64 und Eigengeld nach § 61 nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. 3Finanzielle Anerkennungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrages unberücksichtigt. (2) 1Das Taschengeld beträgt 24 Prozent der Eckvergütung nach § 60 Abs. 2. 2Es kann insbesondere im ersten Monat des Vollzugs im Voraus gewährt werden. 3Gehen den Untergebrachten im Falle der Vorauszahlung im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten. (3) Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer von bis zu drei Monaten entfallen, wenn den Untergebrachten ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit oder Qualifizierungsmaßnahme nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit oder Qualifizierungsmaßnahme verschuldet verloren haben. (4) 1Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. 2Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben. (5) Leisten Untergebrachte gemeinnützige Arbeit, kann das Taschengeld angemessen erhöht werden. § 63 Konten, Bargeld (1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt. (2) 1Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untergebrachten nicht gestattet. 2Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung. (3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.24 § 64 Hausgeld (1) Das Hausgeld wird aus sechs Zehntel der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet. (2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. (3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld nach § 61 verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) 1Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. 2Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 65 Zweckgebundene Einzahlungen 1Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. 2Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. 3Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 66 Kosten Die Untergebrachten werden an den Kosten des Vollzugs ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht beteiligt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 67 Überbrückungsgeld (1) 1Den Untergebrachten kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist. 2Einmal gebildetes Überbrückungsgeld darf nur gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet werden. (2) Das Überbrückungsgeld wird den Untergebrachten so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen können. (3) Die Anstaltsleitung soll gestatten, dass Untergebrachte das Überbrückungsgeld zur Entschädigung von Opfern einer Straftat der Untergebrachten in Anspruch nehmen können.25 Teil 11 Gesundheitsfürsorge § 68 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung (1) 1Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die voraussichtliche Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. (2) 1An den Kosten nach Absatz 1 können die Untergebrachten in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. 2Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Untergebrachten die gesamten Kosten auferlegt werden. (3) 1Den Untergebrachten ist nach Anhörung des ärztlichen Dienstes auf ihren Antrag hin zu gestatten, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. 2Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Untergebrachten die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 3Die Konsultation soll in der Anstalt stattfinden. (4) 1Erhalten Untergebrachte Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. 2Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Untergebrachten, gefährdet würde. § 68a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft (1) 1Auf den Zustand einer schwangeren Person oder einer Person, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. 2Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. (2) 1Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. 2Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung einer Schwangerschaft und damit einhergehende Vorsorgeuntersuchungen. (3) Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen schwerwiegender Schwangerschaftsbeschwerden während einer Lockerung nach den §§ 40 oder 41 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der schwangeren Person die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist. (4) 1Zur Entbindung ist die schwangere Person in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. 2Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt und entbindet die schwangere Person in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.26 § 69 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang (1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Untergebrachter erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständigen Anstalt oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs. (2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, hat der Freistaat Sachsen nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind. (3) 1Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 68 Abs. 1 zu gewähren sind. 2Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Untergebrachter abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde. § 70 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung 1Mit Zustimmung der Untergebrachten soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. 2Die Kosten tragen die Untergebrachten. 3Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. § 71 Gesundheitsschutz und Hygiene (1) 1Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. 2Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. 3Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. (2) Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten. (3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten. § 72 Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen (1) 1Während vollzugsöffnender Maßnahmen haben die Untergebrachten einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen den Freistaat Sachsen in der Regel nur in der für sie zuständigen Anstalt. 2§ 41 bleibt unberührt. (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind. § 73 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1) 1Medizinische Untersuchung und Behandlung sind ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. 2Gleiches gilt für eine zwangsweise Ernährung, wenn die Untergebrachten mit dem Ziel der Selbsttötung die Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme verweigern. 3Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von Untergebrachten eine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ausgeht. (2) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise auch bei einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten zulässig, wenn die Untergebrachten auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und eine Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen geric

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.