Sachsen

Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 12805. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 5, S. 294 Fsn-Nr.: 311-14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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rapeutische Maßnahmen 1Sozialtherapeutische Maßnahmen bedienen sich auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft psychologischer, psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. 2Personen aus dem Lebensumfeld der Untergebrachten außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen. § 18 Psychologische Intervention und Psychotherapie 1Psychologische und psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychosozialer Faktoren und psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit der Untergebrachten stehen. 2Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer und psychotherapeutischer Methoden mit einer, einem oder mehreren Untergebrachten durchgeführt.9 § 19 Psychiatrische Maßnahmen 1Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit der Untergebrachten stehen. 2Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. 3In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der therapeutischen Behandlung. Teil 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit § 20 Arbeitstherapeutische Maßnahmen Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen. § 21 Arbeitstraining 1Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. 2Die Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln. § 22 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen (1) 1Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Untergebrachten Fähigkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern. 2Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. 3Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. (2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. (3) Geeigneten Untergebrachten soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt. (4) Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, trägt die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Entlassung fortgesetzt werden kann. (5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung enthalten. § 23 Arbeit 1Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. 2§ 9 Abs. 2 bleibt unberührt. 3Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. 4Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. § 24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung (1) 1Untergebrachten, die zum Freigang nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. 2§ 42 gilt entsprechend. (2) Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Untergebrachten zu überweisen. § 25 Freistellung (1) 1Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. 2Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. 3Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. (2) 1Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. 2Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 41, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist. (3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. (4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt. (5) Für Maßnahmen nach den §§ 20, 21 und 22 Abs. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen. Teil 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete § 26 Grundsatz 1Die Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. 2Die Anstalt fördert den Kontakt mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann. § 27 Besuch (1) 1Die Untergebrachten dürfen im Monat zwölf Stunden Besuch empfangen. 2Die Anstaltsleitung kann längere Besuchszeiten vorsehen. (2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches werden besonders unterstützt. (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen. (4) Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind. (5) Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.10 § 28 Untersagung der Besuche Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde, 2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder 3. bei minderjährigen Personen, die Opfer vorangegangener Straftaten waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Untergebrachten einen schädlichen Einfluss auf sie hat.11 § 29 Durchführung der Besuche (1) 1Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen lassen. 2Die Durchsuchung von Verteidigerinnen und Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen. (2) 1Besuche können beaufsichtigt werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 2Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucherinnen, Besucher und Untergebrachten vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. 3Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen, Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. (4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Anstalt übergeben werden. (5) 1Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. 2Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung der Heimatländer der Untergebrachten und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. 3Satz 2 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte. (6) 1Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig. 2Das Gleiche gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. 3Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Untergebrachten von ihren Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergeben werden. 4Die Übergabe kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. 5Ist eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zu vollstrecken, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend. 6Satz 5 gilt nicht, wenn sich die Untergebrachten im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zur Aufhebung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 95 ermächtigt, nicht vorliegt. 7Satz 1 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte. (7) Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. (8) 1Die Anstaltsleitung kann den Untergebrachten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). 2Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend. 3Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach § 27 Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt.12 § 30 Überwachung der Gespräche 1Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 2§ 29 Abs. 5 gilt entsprechend. 3§ 108 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.13 § 31 Telefongespräche (1) 1Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche führen. 2Die §§ 28 bis 30 gelten entsprechend. 3Darüber hinaus können Telefongespräche mit Personen, die Opfer vorangegangener Straftaten waren, versagt werden. 4Die Anordnung der Überwachung teilt die Anstalt den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. (2) 1Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (3) Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten und von anderen Geräten der Telekommunikation einem Dritten gestatten oder übertragen. (4) 1Innerhalb des Geländes der Anstalt sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. 2Für den offenen Vollzug kann die Anstaltsleitung abweichende Regelungen treffen. 3Satz 2 findet auch im geschlossenen Vollzug in begründeten Fällen entsprechende Anwendung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern sowie im Rahmen von vollzuglichen Digitalisierungsprojekten. (5) 1Die Anstalt darf technische Geräte 1. zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten, 2. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und 3. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen, betreiben. 2Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. 3Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.14 § 32 Schriftwechsel (1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. (2) 1Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (3) Die Anstaltsleitung kann der oder dem Untergebrachten gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen.15 § 33 Untersagung des Schriftwechsels Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde, 2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder 3. bei minderjährigen Personen, die Opfer vorangegangener Straftaten waren, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf sie hat.16 § 34 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben (1) 1Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. 2Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (2) 1Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit der oder des Untergebrachten. 2Die Anstaltsleitung kann abweichende Regelungen treffen. (3) 1Der Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Verteidigerinnen, Verteidigern, Notarinnen und Notaren, soweit sie von den Untergebrachten mit der Vertretung in einer Rechtssache nachweislich beauftragt wurden, wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. 2§ 29 Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (4) 1Nicht nach Absatz 2 kontrolliert werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. 2Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. 3Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der oder dem Transparenzbeauftragten sowie anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten. 4Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde. 5Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei feststeht. 6§ 108 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. (5) 1Die Untergebrachten haben eingegangene Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. 2Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.17 § 35 Überwachung des Schriftwechsels 1Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 2§ 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 36 Anhalten von Schreiben (1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn 1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde, 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde, 3. sie an Opfer vorangegangener Straftaten gerichtet sind, 4. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen in der Anstalt oder grobe Beleidigungen enthalten, 5. sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können oder 6. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen von Verhältnissen der Anstalt enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Absenden bestehen. (3) 1Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untergebrachten mitgeteilt. 2Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt. (4) Schreiben, deren Kontrolle nach § 34 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.18 § 37 Andere Formen der Telekommunikation 1Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde soll die Anstaltsleitung den Untergebrachten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.19 § 38 Pakete (1) 1Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. 2Die Anstalt kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. 3Über § 51 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen. (2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden. (3) 1Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit der oder des Untergebrachten. 2Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 54 Abs. 3 zu verfahren. 3Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden. (4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist. (5) 1Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. 2Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt überprüft werden. 3Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde oder ein schädlicher Einfluss auf Opfer vorangegangener Straftaten zu befürchten wäre. (6) 1Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.20 Teil 7 Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt § 39 Vollzugsöffnende Maßnahmen Vollzugsöffnende Maßnahmen werden in Form von Lockerungen, Ausführungen und Außenbeschäftigung gewährt. § 40 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels (1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere 1. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (begleiteter Ausgang), 2. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang), 3. das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und 4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang). (2) Die Lockerungen sollen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. § 41 Lockerungen aus sonstigen Gründen 1Lockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. 2Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger. § 42 Weisungen für Lockerungen 1Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Opfer vorangegangener Straftaten Rechnung zu tragen. § 43 Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels (1) Das Verlassen der Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. (2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. 2Die Ausführungen haben insbesondere den Zweck, die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und die Mitwirkung der Untergebrachten an der Behandlung zu fördern. 3Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet. (3) Ausführungen unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden. § 44 Aus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.