Sachsen

Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 12805. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 5, S. 294 Fsn-Nr.: 311-14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG)1 Vom 16. Mai 2013 Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. August 2025 Der Sächsische Landtag hat am 16. Mai 2013 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht2 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §     1 Anwendungsbereich §     2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs §     3 Vollzugsgestaltung §     4 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung §     5 Soziale Hilfe Teil 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung §     6 Aufnahmeverfahren §     7 Diagnoseverfahren §     8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung §     9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans Teil 3 Unterbringung, Verlegung §   10 Trennungsgrundsätze §   11 Unterbringung und Bewegungsfreiheit §   12 Wohngruppenvollzug §   13 Geschlossener und offener Vollzug §   14 Verlegung und Überstellung Teil 4 Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen §   15 Therapeutische Ausgestaltung §   16 Motivierungsmaßnahmen §   17 Sozialtherapeutische Maßnahmen §   18 Psychologische Intervention und Psychotherapie §   19 Psychiatrische Maßnahmen Teil 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit §   20 Arbeitstherapeutische Maßnahmen §   21 Arbeitstraining §   22 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen §   23 Arbeit §   24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung §   25 Freistellung Teil 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete §   26 Grundsatz §   27 Besuch §   28 Untersagung der Besuche §   29 Durchführung der Besuche §   30 Überwachung der Gespräche §   31 Telefongespräche §   32 Schriftwechsel §   33 Untersagung des Schriftwechsels §   34 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben §   35 Überwachung des Schriftwechsels §   36 Anhalten von Schreiben §   37 Andere Formen der Telekommunikation §   38 Pakete Teil 7 Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt §   39 Vollzugsöffnende Maßnahmen §   40 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels §   41 Lockerungen aus sonstigen Gründen §   42 Weisungen für Lockerungen §   43 Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels §   44 Ausführungen aus sonstigen Gründen §   45 Außenbeschäftigung §   46 Vorführung, Ausantwortung Teil 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung §   47 Vorbereitung der Eingliederung §   48 Entlassung §   49 Nachgehende Betreuung §   50 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Teil 9 Grundversorgung und Freizeit §   51 Einbringen von Gegenständen §   52 Gewahrsam an Gegenständen §   53 Ausstattung des Zimmers §   54 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen §   55 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände §   56 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik §   57 Kleidung §   58 Verpflegung und Einkauf §   59 Freizeit Teil 10 Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten §   60 Vergütung §   61 Eigengeld §   62 Taschengeld §   63 Konten, Bargeld §   64 Hausgeld §   65 Zweckgebundene Einzahlungen §   66 Kosten §   67 Überbrückungsgeld Teil 11 Gesundheitsfürsorge §   68 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung §   68a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft §   69 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang §   70 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung §   71 Gesundheitsschutz und Hygiene §   72 Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen §   73 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge §   74 Benachrichtigungspflicht Teil 12 Religionsausübung §   75 Seelsorge §   76 Religiöse Veranstaltungen §   77 Weltanschauungsgemeinschaften Teil 13 Sicherheit und Ordnung §   78 Grundsatz §   79 Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung von Pflichtverstößen §   80 Durchsuchung §   81 Sichere Unterbringung §   82 (weggefallen) §   83 (weggefallen) §   84 (weggefallen) §   85 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch §   86 (weggefallen) §   87 Festnahmerecht §   88 Besondere Sicherungsmaßnahmen §   89 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren §   90 Ärztliche Überwachung Teil 14 Unmittelbarer Zwang §   91 Begriffsbestimmungen §   92 Allgemeine Voraussetzungen §   93 Androhung §   94 Schusswaffengebrauch Teil 15 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde §   95 Aufhebung von Maßnahmen §   96 Beschwerderecht Teil 16 Kriminologische Forschung §   97 Evaluation, kriminologische Forschung Teil 17 Aufbau und Organisation der Anstalten §   98 Anstalten §   99 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung § 100 Leitung der Anstalt § 101 Bedienstete § 102 Seelsorgerinnen und Seelsorger § 103 Medizinische Versorgung § 104 Mitverantwortung der Untergebrachten § 105 Hausordnung Teil 18 Aufsicht, Beirat § 106 Aufsichtsbehörde § 107 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften § 108 Beirat Teil 19 Schlussbestimmungen § 109 Einschränkung von Grundrechten § 110 Verhältnis zum Bundesrecht § 111 Übergangsbestimmungen § 112 Inkrafttreten Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug). § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs 1Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. 2Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. 3Dies wird durch eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung sowie sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Untergebrachten gewährleistet. § 3 Vollzugsgestaltung (1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit und deren Folgen auszurichten. (2) 1Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. 2Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. 3Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern. (3) 1Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. 2Selbst bei langer Dauer der Unterbringung ist den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung zu ermöglichen. (4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (5) 1Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. 2Die Belange der Familienangehörigen der Untergebrachten sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. 3Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen. 4Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. 5Den Untergebrachten ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. (6) 1Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, sexuelle Identität, Herkunft und Glauben, sind bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall zu berücksichtigen. 2Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an dem geschlechtsspezifischen Bedarf.3 § 4 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung (1) 1Die Untergebrachten werden nicht zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. 2Sie sind so zu behandeln, dass selbst ein derartiger Anschein vermieden wird. (2) 1Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. 2Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern. (3) 1Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. 2Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden. 3Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. 4Mit Zustimmung der beteiligten Untergebrachten können in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch andere Untergebrachte tätig werden. (4) 1Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. 2Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. (5) 1Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind.4 § 5 Soziale Hilfe 1Die Untergebrachten werden durch die Anstalt darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Schwierigkeiten zu beheben. 2Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Teil 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 6 Aufnahmeverfahren (1) 1Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. 2Ihnen ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. 3Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein. (3) Die Untergebrachten werden unverzüglich ärztlich untersucht. § 7 Diagnoseverfahren (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. (2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchgeführt werden. (3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich, aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen, auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge und alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig ist. (4) 1Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Gefährlichkeit begründenden Faktoren ermittelt. 2Gleichzeitig werden die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirken kann. (5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Untergebrachten erörtert. § 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung (1) 1Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. 2Er zeigt den Untergebrachten bereits zu Beginn der Unterbringung die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. 3Daneben enthält er weitere Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im Vollzug. 4Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Untergebrachten sollen einbezogen werden. (2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme, erstellt. (3) 1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. 2Die Entwicklung der Untergebrachten und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. 3Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. (4) 1Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. 2Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. (5) 1Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleitung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. 2Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. 3Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war. 4Die Teilnahme der Verteidigerin oder des Verteidigers ist zu gestatten. 5Die Untergebrachten sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. 6Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. 7Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben. (6) 1An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist. 2Sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an der Konferenz beteiligt werden. (7) 1Rechtzeitig vor einer voraussichtlichen Entlassung ist einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. 2Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen sind zu übersenden. (8) Eine Abschrift des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen wird den Untergebrachten ausgehändigt.5 § 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben: 1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens, 2. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft, 3. Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychologischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen, 4. Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, 5. Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug, 6. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, einschließlich Suchtberatung, 7. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz und familienunterstützende Angebote, 8. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen, 9. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining, 10. Arbeit, 11. freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, 12. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit, 13. Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Außenbeschäftigung, 14. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels, 15. Unterbringung im offenen Vollzug, 16. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von familiären Bindungen und Außenkontakten, 17. Bildung von Überbrückungsgeld, Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten, 18. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und 19. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. (2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 7, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. 2Auch für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 kann ein Vorrang vor anderen Maßnahmen vorgesehen werden. 3Es ist anzustreben, die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit der oder dem Untergebrachten festzulegen. 4Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 beeinträchtigen würden. (3) 1Rechtzeitig, mindestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. 2Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 18 konkretisiert oder ergänzt. 3Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: 1. Unterbringung im offenen Vollzug, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung, 2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung, 3. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente, 4. Beteiligung der Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle und der forensischen Ambulanzen, 5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe, 6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, 7. Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht, 8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und 9. nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.6 Teil 3 Unterbringung, Verlegung § 10 Trennungsgrundsätze (1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen. (2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. (3) 1Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. 2Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erfordert. (4) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung nach Absatz 2 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten, abgewichen werden. (5) 1Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erfordert. 2Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. 3Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Abs. 3 und 4 zulässig. 4Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 14 Abs. 3 und 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden. (6) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig. (7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung.7 § 11 Unterbringung und Bewegungsfreiheit (1) 1Die Untergebrachten erhalten Zimmer zur alleinigen Nutzung. 2Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten mindestens 20 Quadratmeter zum Wohnen und Schlafen einschließlich eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs zur Verfügung stehen. 3Die Zimmer befinden sich regelmäßig im Bereich einer Wohngruppe. (2) 1Sofern für Untergebrachte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie vorübergehend mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. 2Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. (3) 1Die Untergebrachten dürfen sich außerhalb der Nachtruhe in den für sie vorgesehenen Unterbringungsbereichen der Anstalt einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. 2Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung in der Anstalt erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist. § 12 Wohngruppenvollzug (1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet. (2) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. (3) 1Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern der Untergebrachten weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. 2Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut. § 13 Geschlossener und offener Vollzug (1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug. (2) 1Die Untergebrachten sollen zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. 2Genügen die Untergebrachten den besonderen Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. 3§ 95 bleibt unberührt. (3) Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. § 14 Verlegung und Überstellung (1) 1Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 107 in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. 2Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt. 3Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt überstellt werden. (2) 1Die Untergebrachten können in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches es erfordert. 2Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt. (3) Untergebrachte können in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist. (4) Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.8 Teil 4 Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen § 15 Therapeutische Ausgestaltung (1) 1Der Vollzug ist auf der Grundlage des Lebens in einer Gemeinschaft therapeutisch auszugestalten. 2Er bedient sich insbesondere sozial- und psychotherapeutischer, psychologischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. (2) 1Den Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. 2Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten. (3) 1Bei der therapeutischen Ausgestaltung des Vollzugs wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. 2Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. § 16 Motivierungsmaßnahmen (1) 1Motivierungsmaßnahmen sind darauf ausgerichtet, die Bereitschaft der Untergebrachten zur Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels zu fördern. 2Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts. (2) 1Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. 2Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt. § 17 Sozialthe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.