Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 289b219f-0c00-4cb5-ba11-ca2a8faaaae3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.04.2013 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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ichtung überlassenen Gegenstände in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. (4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Durchsuchung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 64 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen durchsucht werden. (2) Die Leitung der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Untergebrachter durchzuführen ist, die Entkleidung im Einzelfall jedoch unterbleibt, wenn hierdurch weder die Sicherheit noch die Ordnung der Einrichtung gefährdet wird. Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leitung der Einrichtung im Einzelfall zulässig. (3) Die Durchsuchung von männlichen Untergebrachten darf nur von Männern, von weiblichen Untergebrachten nur von Frauen durchgeführt werden. Die Durchsuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Untergebrachten,  1. die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder 2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.  Im Rahmen der Einzelfallentscheidung sind insbesondere die Bedürfnisse der Untergebrachten sowie die Belange der durchsuchenden Person zu berücksichtigen. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Bei männlichen Untergebrachten dürfen nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Untergebrachten nur weibliche Bedienstete zugegen sein; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 65 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 und 3 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein, wenn die Untergebrachten einwilligen. (2) Bei Untergebrachten, die die Mitwirkung an der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist. (3) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den betroffenen Untergebrachten auferlegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66: Absätze 2, 3, 4 und 6 (alt) aufgehoben, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 2, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf dem Gelände der Einrichtung dürfen technische Geräte zur Feststellung und Verhinderung unerlaubter Telekommunikation eingerichtet und betrieben werden. Die Telekommunikation außerhalb des Geländes der Einrichtung darf nicht beeinträchtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 zuletzt geändert, § 68 und Abschnitt 18 aufgehoben, Abschnitt 19 umbenannt in Abschnitt 18, §§ 101 bis 103 umbenannt in §§ 100 bis 102 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 102 Überschrift geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; § 101 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Besondere Sicherungsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 69 neu gefasst und §§ 70 und 71 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 69), die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und das Verfahren (§ 70) sowie die medizinische und psychologische Überwachung (§ 71) gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 69 neu gefasst und §§ 70 und 71 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 69 neu gefasst und §§ 70 und 71 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abschnitt 13 Unmittelbarer Zwang Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln. (4) Waffen sind dienstlich zugelassene Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Allgemeine Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur rechtmäßigen Durchführung von Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, soweit der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. (2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder in den Bereich der Einrichtung widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Androhung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Allgemeine Vorschriften zum Schusswaffengebrauch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird. (2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden, 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, 2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder 3. um ihre Flucht zu vereiteln oder sie wieder zu ergreifen. (2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in die Einrichtung einzudringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 78: Absatz 2 geändert, Absätze 3 und 4 eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind gegen den natürlichen Willen der Untergebrachten nur bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten oder anderer Personen zulässig, wenn die oder der Untergebrachte zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn 1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Untergebrachten zu der Maßnahme zu erwirken, 2. die Anordnung der Maßnahme den Untergebrachten angekündigt wurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme informiert wurden, 3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr geeignet und in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist, 4. der von der Maßnahme zu erwartende Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und 5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der Untergebrachten verbunden ist. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 werden ärztlich angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. (3) Erfordert die Beurteilung der Gefahrenlage und die Abschätzung der Notwendigkeit einer Behandlung psychischer Erkrankungen eine angemessene Zeit der Beobachtung der Untergebrachten oder droht der oder dem Untergebrachten aufgrund einer anderen Erkrankung eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung, darf die Behandlung zwangsweise unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur begonnen werden, wenn 1. die Maßnahme der oder dem Untergebrachten mindestens eine Woche vor ihrer Umsetzung schriftlich und mündlich unter Angabe der Gründe sowie Art, Umfang und Dauer in einer dem Gesundheitszustand entsprechenden Weise angekündigt worden ist, 2. die oder der Untergebrachte über die Möglichkeit belehrt worden ist, eine gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes herbeizuführen, 3. vor dem Eingriff durch ein von der behandelnden Einrichtung unabhängiges fachpsychiatrisches oder fachärztliches Votum bestätigt wird, dass a) die oder der zu behandelnde Untergebrachte einsichtsunfähig ist, b) die Vorteile des medizinischen Eingriffs gegenüber den damit verbundenen Nachteilen und Risiken deutlich überwiegen, c) die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der oder des Untergebrachten verbunden ist, d) eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der oder des Untergebrachten droht, und 4. die Fachaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Anstaltsärztin oder ein von ihr beauftragter Anstaltsarzt, die oder der an der Anordnung und Durchführung der Maßnahme nicht beteiligt ist, in die Maßnahme einwilligt. Die Anordnung gilt höchstens für die Dauer von drei Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Anordnung zu treffen. (4) Über Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 sind Personensorgeberechtigte der Untergebrachten unverzüglich zu unterrichten. (5) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Abschnitt 14 Disziplinarmaßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Voraussetzungen, Konfliktregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verstoßen Untergebrachte schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. (2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen. (3) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft zum Inhalt haben können. (4) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Absatz 1 im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Disziplinarmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig: 1. Verweis, 2. Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu vier Wochen, 3. Beschränkung oder Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers bis zu vier Wochen, 4. Beschränkung oder Entzug von Gegenständen der Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffes bis zu vier Wochen, 5. Beschränkung oder Entzug des Fernsehempfangs bis zu vier Wochen und 6. Arrest bis zu drei Wochen. (2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 81 Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.  (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Untergebrachten werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Äußerungen der Untergebrachten und die Ergebnisse der Ermittlungen sind zu dokumentieren. (2) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Leitung der Einrichtung an. Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung der Untergebrachten gegen die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung richtet. Bei einer Verfehlung der Untergebrachten, die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird, ist die Leitung der Einrichtung am Bestimmungsort zuständig. (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Befugten sollen sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Untergebrachten mitwirken. § 71 Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet. (5) Die Entscheidung wird mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst und den Untergebrachten mündlich eröffnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. (2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untergebrachten erneut gegen Pflichten verstoßen. (3) Der Vollzug unterbleibt, wird verschoben oder unterbrochen, wenn ansonsten der Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet wäre. (4) Bevor Arrest vollzogen wird, ist der ärztliche Dienst zu hören. Während des Arrestes stehen Untergebrachte unter ärztlicher Aufsicht. Der Arrest unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Untergebrachten gefährdet würde. (5) Für die Dauer des Arrests werden die Untergebrachten abgesondert. Sie können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen die Befugnisse der Untergebrachten zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem der Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang, zum Einkauf und zur Selbstverpflegung. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen, zur Teilnahme am Gottesdienst und zum Aufenthalt im Freien nach § 44 Absatz 2 bleiben unberührt. (6) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untergebrachte in einer anderen Einrichtung oder während des vorangegangenen Strafvollzuges angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. Abschnitt 15 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Widerruf, Rücknahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält. (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn 1. auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können, 2. die Maßnahmen missbraucht werden oder 3. Weisungen nicht befolgt werden. (4) Begünstigende Maßnahmen nach den Absätzen 2 oder 3 dürfen nur aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Beschwerderecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leitung der Einrichtung oder an die von ihr beauftragten Personen zu wenden. Abschnitt 16 Organisation, Trennungsgrundsätze, Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Organisation der Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 85 Absatz 4, § 90 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung. (2) Die Einrichtungen werden mit den für die Erreichung der Vollzugsziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Personal- und Sachmitteln ausgestattet. Die Gestaltung der Einrichtungen muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen. (3) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport und Seelsorge, vorzusehen. (4) Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen. (5) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Trennungsgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die vom Strafvollzug getrennt sind. Die Unterbringung kann in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt vollzogen werden. (2) Bei einer Unterbringung nach Absatz 1 Satz 2 ist neben den in der Einrichtung vorhandenen Maßnahmen eine Nutzung von Angeboten der Justizvollzugsanstalt, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, der Freizeit und der Religionsausübung, auch gemeinsam mit Strafgefangenen zulässig. (3) Von einer vom Strafvollzug getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Verlegung oder Überstellung nach § 13 Absatz 2 vorliegen. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Strafgefangenen unterscheiden. Im Übrigen bleiben die Rechte der Untergebrachten nach diesem Gesetz unberührt. (4) Weibliche und männliche Untergebrachte sind getren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.