Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 289b219f-0c00-4cb5-ba11-ca2a8faaaae3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.04.2013 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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ngsgeld nach diesem Gesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Eigengeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 26 Absatz 3, § 27, § 38, § 48, § 51 Absatz 2, § 52 Absatz 4 geändert sowie § 68 und § 99 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Den Untergebrachten sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sowie Bezüge, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte dürfen über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 37 Absatz 4 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Zweckbindung von Einzahlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zweckbindungen bei der Einzahlung sind nur zulässig für medizinische Leistungen oder andere Zwecke der Eingliederung der Untergebrachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Kostenbeteiligung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40: Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) An den Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden die Untergebrachten nicht beteiligt. (2) Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation tragen die Untergebrachten. Bei bedürftigen Untergebrachten können die Kosten in begründeten Ausnahmefällen in angemessenem Umfang übernommen werden. (3) An den Kosten medizinischer Behandlungen zur sozialen Eingliederung nach § 48 sind die Untergebrachten zu beteiligen, wenn dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird. (4) Die Reisekosten, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Einrichtung und die Kosten von Ausführungen können den Untergebrachten in angemessenem Umfang auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert. (5) An den sonstigen Kosten des Landes für Leistungen können die Untergebrachten durch Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden. Die Erhebung ist insbesondere möglich für 1. Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum, 2. die Aufbewahrung, Entfernung, Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Sachen und 3. die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einschließlich des Hörfunk- und Fernsehempfangs und für den Betrieb von Mediensystemen in den Zimmern der Untergebrachten. Von der Erhebung der Kosten nach Satz 2 Nummer 1 ist abzusehen, wenn Suchtmittelkonsum nicht nachgewiesen werden kann. Bei bedürftigen Untergebrachten soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen auch im Übrigen abgesehen werden. Abschnitt 7 Religionsausübung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Seelsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Untergebrachten ist religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Auf Wunsch der Untergebrachten ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. (2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. (3) Den Untergebrachten sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Religiöse Veranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Untergebrachten dürfen am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses in der Einrichtung teilnehmen. (2) Untergebrachte werden zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt. (3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Weltanschauungsgemeinschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 41 und 42 entsprechend. Abschnitt 8 Gesundheitsfürsorge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Untergebrachten ist zu sorgen. Die Bedeutung einer gesunden Ernährung und Lebensführung ist den Untergebrachten in geeigneter Form zu vermitteln. Die Untergebrachten haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. (2) Den Untergebrachten sind täglich mindestens zwei Stunden Aufenthalt im Freien zu ermöglichen, wenn die Witterung dies zur festgesetzten Zeit zulässt. Dies gilt auch bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit nach § 19 Absatz 2 Satz 2. (3) Für suchtkranke Untergebrachte sollen Möglichkeiten der suchtmedizinischen Betreuung sowie ergänzende Motivations- und Beratungsangebote vorgehalten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45 Überschrift neu gefasst und Absatz 3 und 4 angefügt Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Untergebrachten haben Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung. Der Anspruch umfasst auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen. Für Art und Umfang der Versorgung gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend, soweit Besonderheiten des Vollzuges nicht entgegenstehen. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht, solange Untergebrachte auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind. (3) An den Kosten für zahnprothetische Leistungen nach Absatz 1 werden die Untergebrachten im Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter beteiligt. (4) Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Aufwendungsersatz (§ 45 Absatz 4) gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erkrankte Untergebrachte können in ein Krankenhaus des Justizvollzuges überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Einrichtung verlegt werden, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. (2) Können Krankheiten von Untergebrachten in der Einrichtung oder einem Krankenhaus des Justizvollzuges nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, Untergebrachte rechtzeitig in ein Krankenhaus des Justizvollzuges zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Während vollzugsöffnender Maßnahmen haben die Untergebrachten Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Einrichtung. Ist ihnen eine Rückkehr in die zuständige Einrichtung nicht zumutbar, kann die Krankenbehandlung in der nächstgelegenen Einrichtung oder Justizvollzugsanstalt vorgenommen werden. Ist eine medizinische Notfallbehandlung in einem Krankenhaus erforderlich, trägt die zuständige Einrichtung die Kosten im Umfang des § 45 Absatz 1, wenn die Untergebrachten Ansprüche gegen eine Krankenversicherung nicht geltend machen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 26 Absatz 3, § 27, § 38, § 48, § 51 Absatz 2, § 52 Absatz 4 geändert sowie § 68 und § 99 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Mit Einwilligung der Untergebrachten sollen medizinische Behandlungen durchgeführt werden, die eine soziale Eingliederung fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Untergebrachten entspricht. (2) Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden. Abschnitt 9 Freizeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Freizeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Die Untergebrachten werden dazu angeregt, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Es sind insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen. Untergebrachten sind Sportmöglichkeiten in angemessenem Umfang anzubieten, auch an Wochenenden und Feiertagen. (2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Maßnahmen der Freizeitgestaltung können auch zur Vorbereitung und Ergänzung der Behandlung angeboten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Hörfunk und Fernsehen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 26 Absatz 3, § 27, § 38, § 48, § 51 Absatz 2, § 52 Absatz 4 geändert sowie § 68 und § 99 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Die Untergebrachten erhalten Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang. Die Einrichtung entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine Empfangsanlage vorhanden ist. Die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Untergebrachten können unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 zugelassen werden. Untergebrachte können auf ein in ihren Zimmern installiertes Mediensystem verwiesen werden. Der Betrieb von Empfangsanlagen und Mediensystemen in den Zimmern der Untergebrachten sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten kann auf Dritte übertragen werden. In diesem Fall ist Untergebrachten der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht gestattet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Gegenstände zur Freizeitgestaltung, Zeitungen und Zeitschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 26 Absatz 3, § 27, § 38, § 48, § 51 Absatz 2, § 52 Absatz 4 geändert sowie § 68 und § 99 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Die Untergebrachten dürfen nach Maßgabe der Einrichtung in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände zur Fortbildung und Freizeitgestaltung besitzen. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Untergebrachten dürfen Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang auf eigene Kosten beziehen. (3) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Untergebrachten können einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften vorenthalten werden, wenn diese die Sicherheit oder in erheblicher Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden würden. (4) Für Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik gilt § 51 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Abschnitt 10 Vollzugsöffnende Maßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Vollzugsöffnende Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 53: Absatz 1 und Absatz 3 geändert und Absätze 4 bis 7 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Vollzugsöffnende Maßnahmen sind insbesondere 1. das Verlassen der Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht von Bediensteten (Ausführung), 2. das Verlassen der Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitausgang) oder ohne Begleitung (Ausgang), 3. das Verlassen der Einrichtung für mehr als einen Tag (Langzeitausgang) bis zu zwei Wochen und 4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang). (2) Vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 werden zur Erreichung der Vollzugsziele und mit Zustimmung der Untergebrachten gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen werden. (3) Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht gewährt, ist den Untergebrachten innerhalb des Vollstreckungsjahres mindestens vierteljährlich eine Ausführung nach Absatz 1 Nummer 1 zu gewähren. Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen und dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz Sicherungsvorkehrungen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Die Ausführungen unterbleiben auch dann, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden. (4) Bei Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit kann den Untergebrachten, um Entweichungen entgegenzuwirken, nach Maßgabe des § 27 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen aufgegeben werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. (5) Kommen vollzugsöffnende Maßnahmen nicht in Betracht, sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und den Untergebrachten die noch zu erfüllenden Voraussetzungen in verständlicher Form zu vermitteln. (6) Bei der Ausgestaltung vollzugsöffnender Maßnahmen ist den berechtigten Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter Rechnung zu tragen. (7) Vollzugsöffnende Maßnahmen werden nur zum Aufenthalt im Inland gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 54: Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Vollzugsöffnende Maßnahmen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder die lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Untergebrachten oder ihnen besonders nahestehender Personen. (2) Bei Ausführungen aus wichtigem Anlass gilt § 53 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 entsprechend. (3) Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung der Untergebrachten zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Langzeitausgang, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung derEntlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untergebrachten kann nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Den Untergebrachten sollen für den Langzeitausgang nach Absatz 1 Weisungen (§ 57) erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb des Vollzuges aufzuhalten oder für bestimmte Zeiten in die Einrichtung zurückzukehren. (3) Zur Entlassungsvorbereitung kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 die Unterbringung in Anstalten oder Abteilungen des offenen Strafvollzuges erfolgen, wenn die Untergebrachten dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Untergebrachte sind sachverständig zu begutachten oder körperlich zu untersuchen, wenn dies zur Feststellung der Voraussetzungen von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach §§ 53 und 55 erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Weisungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untergebrachten können im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen Weisungen erteilt werden. (2) Bei der Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen ist den berechtigten Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter Rechnung zu tragen. Abschnitt 11 Entlassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Vorbereitung der Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Rahmen der Vorbereitung der Entlassung wird rechtzeitig darauf hingewirkt, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung insbesondere über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf in therapeutische oder andere nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden. Die Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 1 ist auf die Perspektiven der Untergebrachten nach der Entlassung auszurichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. Bei Bedarf soll der Transport zur Unterkunft sichergestellt werden. Die Entlassung erfolgt in diesem Fall am Ort der Unterkunft. (2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf angewiesen sind. (3) Bedürftige Untergebrachte erhalten bei ihrer Entlassung einen Reisekostenzuschuss sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung. Bei der Bemessung der Überbrückungsbeihilfe ist der Zeitraum zu berücksichtigen, den Untergebrachte benötigen, um vorrangige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Nachgehende Betreuung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Einrichtung kann früheren Untergebrachten auf Antrag Hilfe auch bis zu einem Jahr nach der Entlassung gewähren, soweit das Ziel der vorangegangenen Behandlung gefährdet ist und die Hilfe nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36: Absatz 2, § 61 Absatz 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Frühere Untergebrachte können auf ihren Antrag vorübergehend in einer dem Vollzug der Sicherungsverwahrung dienenden Einrichtung oder einer anderen Anstalt des Justizvollzuges aufgenommen werden, wenn das Ziel der vorangegangenen Behandlung ansonsten gefährdet ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich. (2) Gegen aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (3) Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen. (4) An den Kosten ihrer Unterbringung können die aufgenommenen Personen beteiligt werden. Die Kosten werden in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. § 40 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 12 Sicherheit und Ordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 62: Wortlaut wird zu Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Entweichen der Untergebrachten zu verhindern und zugleich die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der Untergebrachten zu gewährleisten. Hierzu sind die geeigneten baulichen und technischen Maßnahmen vorzusehen. Es sind organisatorische Regelungen zu erstellen, fortzuentwickeln und umzusetzen sowie soziale und behandlungsfördernde Strukturen zu schaffen, um ein Miteinander der Betroffenen in gegenseitigem Respekt zu ermöglichen. (2) Der Zugang einer Person zu einer Einrichtung kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Einrichtung ist zudem befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Identität aller Personen, die Zugang begehren, festzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Verhaltensvorschriften, Zusammenleben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Untergebrachten dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, anderen Untergebrachten und Dritten das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht stören. Ihre Fähigkeit zu gewalt- und konfliktfreiem Zusammenleben sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken. (2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen. (3) Die Untergebrachten sind verpflichtet, ihre Zimmer und die ihnen von der Einr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.