Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 289b219f-0c00-4cb5-ba11-ca2a8faaaae3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.04.2013 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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nt voneinander unterzubringen. Von dem Grundsatz nach Satz 1 kann abgewichen werden,  1. zum Zweck der medizinischen Behandlung oder wenn dies vorübergehend aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist oder 2. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung der Vollzugsziele und der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten.  Bei Untergebrachten, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung der Vollzugsziele und der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Bedienstete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Einrichtung ist die erforderliche Anzahl von geeigneten und fachlich qualifizierten Bediensteten, insbesondere des medizinischen, psychologischen und sozialen Dienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes, vorzusehen, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches zu gewährleisten. Das Personal wird fortgebildet und erhält Gelegenheit zur Supervision. (2) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Leitung der Einrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 88 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Für jede Einrichtung ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt. (2) Die Leitung der Einrichtung vertritt die Einrichtung nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Im Innenverhältnis kann sie die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Vollzugsbedienstete übertragen. (3) Ist die Einrichtung organisatorisch einer Justizvollzugsanstalt angegliedert (§ 86 Absatz 1 Satz 2), obliegt der Anstaltsleitung auch die Leitung der Einrichtung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Seelsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. (2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zu ermöglichen. (3) Mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen hinzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Medizinische Versorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 85 Absatz 4, § 90 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die ärztliche Versorgung soll durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sichergestellt werden. (2) Die Pflege erkrankter Untergebrachter soll von Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften ausgeübt werden. Stehen solche Kräfte nicht zur Verfügung, können Bedienstete des Vollzuges oder sonstige Kräfte eingesetzt werden, soweit sie eine entsprechende Qualifikation besitzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Konferenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Leitung der Einrichtung Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Länderübergreifende Verlegungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 92 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Untergebrachte können in ein anderes Land verlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 vorliegen und das für Justiz zuständige Ministerium sowie die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes zustimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Mitverantwortung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, eine Vertretung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Einrichtung nach für eine Mitwirkung eignen, der Leitung der Einrichtung Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden. (2) Wird die Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, gilt Absatz 1 auch für die Teilnahme an der dort bestehenden Gefangenenmitverantwortung. § 94 Hausordnung Die Leitung der Einrichtung erlässt nach Anhörung der Vertretung der Untergebrachten eine Hausordnung. Diese informiert namentlich über die Rechte und Pflichten der Untergebrachten und enthält Erläuterungen zur Organisation des Besuchs, zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 95 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Einrichtungen und sichert gemeinsam mit den Einrichtungen die Qualität des Vollzuges. (2) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen wird durch die Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen geregelt. Abschnitt 17 Beiräte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Aufgaben der Beiräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei den Einrichtungen sind Beiräte zu bilden. Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein. Bestellung, Amtszeit und Abberufung der Mitglieder regelt die Aufsichtsbehörde. (2) Die Mitglieder der Beiräte wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Untergebrachten mit. Sie unterstützen die Leitung der Einrichtung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung. (3) Wird die Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, kann von der Bildung eines eigenständigen Beirates abgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Befugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder der Beiräte können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen von Untergebrachten und Bediensteten entgegennehmen. Sie können die Einrichtung besichtigen sowie sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Behandlung unterrichten. (2) Die Mitglieder der Beiräte können Untergebrachte in ihren Zimmern aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel mit ihnen werden nicht überwacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Pflicht zur Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 zuletzt geändert, § 68 und Abschnitt 18 aufgehoben, Abschnitt 19 umbenannt in Abschnitt 18, §§ 101 bis 103 umbenannt in §§ 100 bis 102 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 102 Überschrift geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; § 101 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. §§ 100 bis 109 (alt) aufgehoben, § 110 (alt) umbenannt in § 100 und Überschrift und Absatz 2 neu gefasst sowie §§ 111 bis 133 (alt) umbenannt in §§ 101 bis 103 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Die Mitglieder der Beiräte sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. Abschnitt 18 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Kriminologischer Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 100 bis 109 (alt) aufgehoben, § 110 (alt) umbenannt in § 100 und Überschrift und Absatz 2 neu gefasst sowie §§ 111 bis 133 (alt) umbenannt in §§ 101 bis 103 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. § 100 umbenannt in § 99 und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. § 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 100 bis 109 (alt) aufgehoben, § 110 (alt) umbenannt in § 100 und Überschrift und Absatz 2 neu gefasst sowie §§ 111 bis 133 (alt) umbenannt in §§ 101 bis 103 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. § 22 zuletzt geändert, § 68 und Abschnitt 18 aufgehoben, Abschnitt 19 umbenannt in Abschnitt 18, §§ 101 bis 103 umbenannt in §§ 100 bis 102 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 102 Überschrift geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; § 101 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Fortgeltung und Ersetzung von Bundesrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 100 bis 109 (alt) aufgehoben, § 110 (alt) umbenannt in § 100 und Überschrift und Absatz 2 neu gefasst sowie §§ 111 bis 133 (alt) umbenannt in §§ 101 bis 103 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. § 22 zuletzt geändert, § 68 und Abschnitt 18 aufgehoben, Abschnitt 19 umbenannt in Abschnitt 18, §§ 101 bis 103 umbenannt in §§ 100 bis 102 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 102 Überschrift geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; § 101 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Dieses Gesetz ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) mit Ausnahme der Vorschriften über 1. den Pfändungsschutz (§ 43 Absatz 11 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 5, § 51 Absatz 4 und 5, § 75 Absatz 3), 2. das Festnahmerecht (§ 87), 3. das Handeln auf Anordnung (§ 97) und 4. das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121), jeweils in Verbindung mit § 130 des Strafvollzugsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 100 bis 109 (alt) aufgehoben, § 110 (alt) umbenannt in § 100 und Überschrift und Absatz 2 neu gefasst sowie §§ 111 bis 133 (alt) umbenannt in §§ 101 bis 103 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. § 22 zuletzt geändert, § 68 und Abschnitt 18 aufgehoben, Abschnitt 19 umbenannt in Abschnitt 18, §§ 101 bis 103 umbenannt in §§ 100 bis 102 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 102 Überschrift geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; § 101 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Das Gesetz über die vorübergehende Aufnahme ehemaliger Sicherungsverwahrter in Einrichtungen des Justizvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 358) tritt gleichzeitig außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Finanzminister Der Minister für Inneres und Kommunales Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Der Justizminister Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.