Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 289b219f-0c00-4cb5-ba11-ca2a8faaaae3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.04.2013 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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ägt mindestens zehn Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Einrichtung. (2) Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Untergebrachten zu berücksichtigen. (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erreichung der Vollzugsziele fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Untergebrachten nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen oder nicht bis zur Entlassung der Untergebrachten aufgeschoben werden können. (4) Den Untergebrachten sollen zudem mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und dies verantwortet werden kann. (5) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung oder einer Sicherheitsanfrage nach § 21 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) abhängig gemacht werden. (6) Die Einrichtung kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken. § 22 Überwachung der Besuche (1) Besuche werden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Erreichung der Vollzugsziele optisch überwacht, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die optische Überwachung mit technischen Hilfsmitteln ist zulässig; § 24 Absatz 5 und 6 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. (2) Die Leitung der Einrichtung kann eine offene akustische Überwachung anordnen, wenn dies zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlich ist oder konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung vorliegen. Die Leitung der Einrichtung kann im Einzelfall auch die Verwendung von Trennvorrichtungen anordnen, soweit dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. Der Besuch kann nach Abmahnung abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucherinnen und Besucher oder der Untergebrachten die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. (3) § 15 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Schriftwechsel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einrichtung vermittelt die Absendung und den Empfang von Schreiben der Untergebrachten. Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (2) Untergebrachte haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, soweit nichts anderes angeordnet ist. Sie können die Schreiben auch verschlossen zu ihrer Habe geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Überwachung des Schriftwechsels Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert. (2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Anhalten von Schreiben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schreiben können angehalten werden, wenn 1. durch die Weitergabe die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet würde, 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde, 3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung enthalten, 4. sie grobe Beleidigungen enthalten, 5. sie die Erreichung der Vollzugsziele anderer Untergebrachter gefährden oder 6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf der Absendung bestehen. (3) Schreiben, die ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind, können auf Kosten der Untergebrachten übersetzt werden, wenn sie auf der Absendung oder Aushändigung bestehen. (4) Werden Schreiben angehalten, wird dies den Untergebrachten mitgeteilt. Hiervon kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung vorübergehend abgesehen werden. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder an den Absender zurückgegeben oder, soweit dies unmöglich ist oder Gründe der Sicherheit oder Ordnung einer Rückgabe entgegenstehen, behördlich verwahrt. (5) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Telefongespräche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 26 Absatz 3, § 27, § 38, § 48, § 51 Absatz 2, § 52 Absatz 4 geändert sowie § 68 und § 99 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Telefongespräche durch Vermittlung der Einrichtung zu führen. Beschränkungen zu Zeiten der Nachtruhe sind zulässig. (2) Die Leitung der Einrichtung kann eine Überwachung der Telefongespräche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Erreichung der Vollzugsziele anordnen. Eine beabsichtigte Überwachung wird den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitgeteilt. (3) Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann Untergebrachten die Teilnahme daran gestattet werden, soweit diese und ihre Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner in eine unregelmäßige Überwachung der Telekommunikation einwilligen. Ihnen ist die beabsichtigte Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. (4) Für den Abbruch der Telefongespräche gilt § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Verbot von Besuchen, Schriftwechsel und Telefongesprächen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 26 Absatz 3, § 27, § 38, § 48, § 51 Absatz 2, § 52 Absatz 4 geändert sowie § 68 und § 99 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Besuche sowie Schriftwechsel und Telefongespräche können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall 1. die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde, 2. zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung der Vollzugsziele behindert, 3. die Untergebrachten mit Opfern von Straftaten der Untergebrachten in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben oder 4. zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen fördert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Kontakt mit bestimmten Personen und Institutionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28: Absatz 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 201; Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Rechtssachen der Untergebrachten sind zu gestatten. Die Zulassung dieser Personen zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung erforderlich ist. Zur Übergabe von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen, die unmittelbar der Verteidigung dienen, bedürfen Verteidigerinnen und Verteidiger keiner Erlaubnis. Die Übergabe von Schriftstücken oder sonstigen Unterlagen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden. (2) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht. Die Leitung der Einrichtung kann die Verwendung von Trennvorrichtungen anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen erforderlich ist oder konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit der Einrichtung vorliegen. Eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von den Verteidigerinnen und Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern wird nicht überwacht. Die verschlossenen Schreiben dürfen auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Liegt der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn Untergebrachte sich im offenen Vollzug befinden, ihnen über den Begleitausgang (§ 53 Absatz 1 Nummer 2), die Außenbeschäftigung (§ 53 Absatz 1 Nummer 3) oder die Ausführung (§ 53 Absatz 3) hinaus vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt worden sind und ein Grund zum Widerruf oder zur Rücknahme von vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht vorliegt. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für den Schriftwechsel der Untergebrachten mit 1. dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz, 2. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie ihren Mitgliedern, 3. dem Bundesverfassungsgericht und dem für sie zuständigen Landesverfassungsgericht, 4. der oder dem für sie zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes, 5. den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, 6. dem Europäischen Parlament sowie seinen Mitgliedern, 7. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, 8. dem Europäischen Gerichtshof, 9. der oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragen, 10. der oder dem Europäischen Bürgerbeauftragen, 11. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, 12. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, 13. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, 14. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau sowie der Abteilung der Vereinten Nationen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frau, 15. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem dazugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, 16. der oder dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen und 17. der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen, die an Untergebrachte gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders feststeht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts. (5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten für Telefongespräche entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Andere Formen der Telekommunikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den Untergebrachten soll gestattet werden, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation durch Vermittlung der Einrichtung zu nutzen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Pakete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu empfangen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden. (2) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Untergebrachten genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Über die getroffenen Maßnahmen werden die Untergebrachten unterrichtet. (3) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu versenden. Der Inhalt der Pakete kann überprüft werden. § 27 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Beschäftigung, Vergütung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Beschäftigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31: Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; Absatz 1 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Den Untergebrachten sollen schulische und berufliche Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Nehmen die Untergebrachten eine Beschäftigung an, darf sie nicht zur Unzeit niedergelegt werden. (2) Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. (3) Den Untergebrachten kann insbesondere zur Entlassungsvorbereitung gestattet werden, einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Einrichtung nachzugehen. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit und Ordnung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden. (5) § 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Vergütung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32: Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; Wortlaut neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) gelten für Untergebrachte mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vergütung mit 22 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Freistellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33: Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 4 aufgehoben und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 4 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Untergebrachte, die sechs Monate lang eine Beschäftigung ausgeübt haben, sind auf Antrag zehn Arbeitstage von der Beschäftigung freizustellen. Freistellungstage für Tätigkeiten aus dem vorangegangenen Vollzug der Freiheitsstrafe werden übertragen. Bei Anwartschaften erfolgt eine anteilige Übertragung. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange sowie der Stand der Bildungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde. (2) Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Ausübung der Beschäftigung gehindert oder nach Absatz 1 und Satz 2 freigestellt waren oder Verletztengeld nach § 47 Absatz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 1 Nummer 2) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen der Untergebrachten oder ihnen besonders nahestehenden Personen erteilt worden ist. Zeiten sonstigen Fernbleibens können in angemessenem Umfang auf die Zeit angerechnet werden. Erfolgt eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 3 nicht, wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt, es sei denn, die Fehlzeit steht unter Berücksichtigung des Vollzugsziels außer Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung. (3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor der Freistellung gutgeschriebenen Bezüge. Eine Abgeltung nicht verfallener und nicht in Anspruch genommener Freistellungstage findet nicht statt. (4) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Urlaubsregelungen aus Beschäftigungsverhältnissen außerhalb der Einrichtung bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Ausfallentschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 Wortlaut durch Absatz 1 und 2 ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025.  (1) Nehmen Untergebrachte während der Arbeitszeit an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Grundvergütung. (2) Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Ausfallentschädigung bei Betriebsschließungen (§ 32a Absatz 2) gilt für Untergebrachte entsprechend. Abschnitt 6 Gelder der Untergebrachten, Kostenbeteiligung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Taschengeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Untergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Das Taschengeld beträgt 3,8 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil. (2) Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen für den Antragszeitraum aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Zuschüsse zur Verpflegung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Hausgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36: Absatz 2, § 61 Absatz 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Untergebrachten dürfen monatlich über 40 Prozent ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen. (2) Aus den Bezügen eines freien Beschäftigungsverhältnisses, den Bezügen einer Selbstbeschäftigung oder aus anderen regelmäßigen Einkünften wird ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Überbrückungsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37: Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 und Absatz 5 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Untergebrachten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. Die Höhe richtet sich nach den in § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung festgeschriebenen Regelsätzen und soll für die Untergebrachten den vierfachen und für ihre Unterhaltsberechtigten den zweifachen monatlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten. (2) Das Überbrückungsgeld ist in angemessenen, auf den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abgestimmten Teilbeträgen anzusparen, die die Einrichtung festsetzt. Die Höhe der Teilbeträge ist regelmäßig zu überprüfen und bei grundlegenden Veränderungen anzupassen. (3) Das Überbrückungsgeld wird den Untergebrachten bei der Entlassung zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung kann es ganz oder teilweise dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz oder mit Einwilligung der Untergebrachten an eine andere mit der Entlassung befasste Stelle zur Verwaltung in den ersten vier Wochen nach der Entlassung überlassen, wenn diese das Geld von ihrem sonstigen Vermögen gesondert halten. Mit Einwilligung der Untergebrachten kann das Überbrückungsgeld auch an Unterhaltsberechtigte überwiesen werden. (4) Die Leitung der Einrichtung kann den Untergebrachten gestatten, Überbrückungsgeld schon vor der Entlassung für Ausgaben in Anspruch zu nehmen, die der Eingliederung der Untergebrachten dienen, wenn zu erwarten ist, dass bei der Entlassung in Freiheit ein Überbrückungsgeld in angemessener Höhe zur Verfügung steht. (5) Bei Verlegungen von Untergebrachten aus Bundesländern, die die Bildung eines Überbrückungsgeldes nicht vorsehen, werden Gelder, die die Untergebrachten vor der Verlegung für die Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung angespart haben, mit der Gutschrift in der Aufnahmeeinrichtung Überbrücku

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.