Nordrhein-Westfalen

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.02.2022 Fassung Gültig ab 01.02.2022

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nn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.   (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin einzuladen.   (3) Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom vorsitzenden Mitglied schriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. § 23 Absatz 4 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.   (2) Der Berufsbildungsausschuss ist über Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie der hierbei gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten (§ 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes)   Kapitel 5 Voraussetzungen für die Meisterprüfung in den Teilen I und II Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweist.   (2) Gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.   (3) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, anzuerkennende Zeiten der Berufstätigkeit und über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.   (4) Als Stichtag für den Nachweis der mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit gilt der Beginn der Meisterprüfungsarbeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Anmeldung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.   (2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin zu erfolgen.   (3) Mit der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:   1. Lebenslauf,   2. Geburtsurkunde,   3. Prüfungszeugnis im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,   4. Nachweis über eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ und   5. eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin bereits an einer Meisterprüfung im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ teilgenommen hat (§ 26 Absatz 1). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Entscheidung über die Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).   (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.   (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich oder elektronisch unterrichtet.   (4) Die Zulassung zur Meisterprüfung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.   (5) Auf Anfrage sind den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Fortbildungsprüfungsregelung auszuhändigen.   Kapitel 6 Durchführung der Meisterprüfung in den Teilen I und II Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Prüfungstermine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Meisterprüfung findet nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Durchführung der Meisterprüfung fest. Diese sollen auf die Vorbereitungskurse zur Meisterprüfung abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 6 Absatz 4) zu übertragen.   (2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel Internet) mindestens drei Monate im Voraus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage des Meisterprüfungsberufsbilds (vergleiche § 2 Absatz 2) die Prüfungsaufgaben.   (2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss übertragen.   (3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 6 Absatz 4).   (4) Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem Unterausschuss übertragen.   (5) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss oder von den von ihm beauftragten Prüfern beziehungsweise Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle können anwesend sein.   (2) Der Prüfungsausschuss kann Gäste zulassen. Diese Gäste müssen ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.   (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Leitung und Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.   (2) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.   (3) Die Anfertigung der Arbeitsprobe sowie Prüfungsleistungen, bei denen der Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe (vergleiche § 7 Absatz 1) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Jeder Prüfer bzw. jede Prüferin berichtet dem Prüfungsausschuss von seinen beziehungsweise ihren Beobachtungen. Diese Beobachtungen sind schriftlich zu dokumentieren.   (4) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 9 Absatz 2 abzunehmen.   (5) Über den Ablauf der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden beziehungsweise den Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Ausweispflicht und Belehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und   Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie über Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschung im Sinne dieser Fortbildungsprüfungsregelung vor.   (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von den Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.   (3) Liegt eine Täuschung vor, wird der entsprechende Prüfungsteil beziehungsweise der entsprechende Prüfungsbereich (vergleiche § 3 und § 4) mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von dem Prüfungsteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des jeweiligen Prüfungsteils beziehungsweise Prüfungsbereiches festgestellt werden.   (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass weder seine noch die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von den Aufsichtsführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.   (5) Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.   (6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Nach erfolgter Anmeldung kann der Prüfling bis zum Beginn der Prüfung von jedem Teil der Meisterprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil als nicht abgelegt.   (2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden. § 26 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.   (3) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.   Kapitel 7 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Teile I und II Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 3 und § 4 sowie die Gesamtleistung sind auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie folgt zu bewerten:   Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung   = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut   eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung   = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut   eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung   = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend   eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht   = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend   eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind   = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft   eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen   = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.   (2) Prüfungsteilleistungen sind von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 18 Absatz 3 können einbezogen werden.   (3) Die Meisterprüfungsarbeit und die Prüfungsarbeiten im Teil II sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht derselben Gruppe angehören, zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.   (4) Die beobachtenden Mitglieder der Arbeitsprobe geben eine eigene Bewertung ab, einigen sich auf ein gemeinsames Ergebnis, dokumentieren dies und teilen es anschließend dem Prüfungsausschuss mit. Wird kein gemeinsames Ergebnis erzielt, obliegt die endgültige Bewertung dem Prüfungsausschuss. Gleiches gilt auch für das Fachgespräch.   (5) Zur Bewertung von mündlichen Prüfungen geben die Prüfer und Prüferinnen eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem Prüfungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der Prüfungen in den Bereichen und Teilen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2) fest.   (2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 22 Absatz 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.   (3) Das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 ist dem Prüfling unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss mitzuteilen.   (4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Bescheinigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über das Ergebnis der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe sowie der Prüfungen im Teil II erhält der Prüfling jeweils eine Bescheinigung.   (2) Die Bescheinigungen sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung sowie dem oder der Beauftragten der zuständigen Stelle zu unterzeichnen und mit einem Siegel zu versehen. Dabei ist als Termin der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss einzusetzen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Nicht bestandene Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über das Nichtbestehen der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe oder der Prüfungen im Teil II erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Darin ist anzugeben, wo ausreichende Leistungen nicht erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen zu wiederholen sind.   (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.   Kapitel 8 Wiederholungsprüfung in den Teilen I und II Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Meisterprüfungsarbeit, die Arbeitsprobe oder die Prüfungen im Teil II, die nicht bestanden wurden, können zweimal wiederholt werden.   (2) Bei einer Wiederholung der Meisterprüfungsarbeit beziehungsweise der Arbeitsprobe ist eine Anrechnung von Teilleistungen nicht möglich.   (3) In der Wiederholungsprüfung für den Teil II ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung im bestandenen Prüfungsbereich zu befreien, wenn er sich innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Zustellung des rechtsmittelfähigen Bescheides (§ 25 Absatz 1) zur Wiederholungsprüfung anmeldet.   (4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.   (5) Die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung, Anmeldung zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung (§§ 12 bis 14) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind die Bescheinigungen der vorausgegangenen Prüfungen vorzulegen.   Kapitel 9 Sonstige Bestimmungen zu den Teilen I und II Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Berücksichtigung besonderer Belange Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 13) nachzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Rechtsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin beziehungsweise an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.   (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind drei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 4 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.   (3) Eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen und/oder Prüfungsaufgaben zu Übungs- oder Anschauungszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Prüfungsausschusses. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Gebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Meisterprüfungen sind gebührenpflichtig.   (2) Für die Durchführung von Prüfungen der Teile I und II der Meisterprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben und vereinnahmt. Die zuständige Stelle gibt die Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel Internet) durch Veröffentlichung bekannt.   (3) Für die Meisterprüfung ist der Prüfling selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.   (4) Für die Durchführung von Prüfungen der Teile III und IV der Meisterprüfung werden Gebühren von der jeweiligen Fortbildungseinrichtung erhoben und vereinnahmt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der von der Fortbildungseinrichtung getroffenen Gebührenregelung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ gilt für den Prüfungsausschuss entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses.   Kapitel 10 Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus anderen Meisterberufen in den Teilen III und IV Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüfungsteile III und IV aus anderen Meisterprüfungen werden anerkannt. In anderen Fällen gilt § 5.   Kapitel 11 Feststellung des Bestehens der Teile I bis IV der Meisterprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Meisterprüfungszeugnis, Meisterbrief Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt und die Ausstellung des Prüfungszeugnisses sowie des Meisterbriefes obliegt der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.   (2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Voraussetzung für das Bestehen der Meisterprüfung ist, dass der zuständigen Stelle von der Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitsprobe sowie den Teilen II bis IV Bescheinigungen über das Bestehen oder die Anerkennung dieser Prüfungsbereiche beziehungsweise Prüfungsteile vorgelegt werden.   (3) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer beziehungsweise die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) und einen Meisterbrief.   (4) Das Prüfungszeugnis enthält:   1. die Bezeichnung der Meisterprüfung,   2. den Zusatz Bachelor Professional in der Straßenunterhaltung,   3. die Personalien des Prüfungsteilnehmers beziehungsweise der Prüfungsteilnehmerin,   4. die Ergebnisse der Teile I bis IV,   5. das Datum des Bestehens der Prüfung sowie   6. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung und des oder der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.   (5) Der Meisterbrief ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung beziehungsweise einem vom Prüfungsausschuss beauftragten Mitglied und von dem oder der Beauftragten der zuständigen Stelle zu unterschreiben und mit Siegel zu versehen. Im Meisterbrief sind keine Noten aufzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Meist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.