Nordrhein-Westfalen

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR)

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Quellenkennung: ac25119c-0e3d-4dd3-9310-f1a4a8815929. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.02.2022 Fassung Gültig ab 01.02.2022

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ertitel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Den Titel „Straßenwärtermeister/Straßenwärtermeisterin – Bachelor Professional in der Straßenunterhaltung“ darf, auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur führen, wer für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ die Meisterprüfung bestanden hat.   Kapitel 12 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Fortbildungsprüfungsregelung wurde am 06. Dezember 2021 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Sie tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.     Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle in Nordrhein-Westfalen für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.