Nordrhein-Westfalen

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.02.2022 Fassung Gültig ab 01.02.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR)   Vom 1. Februar 2022   Auf Grund des § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 73 Absatz 2, 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und § 6 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588) geändert worden ist, wird auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und mit Genehmigung des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die folgende Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ erlassen:   Inhaltsübersicht     Kapitel 1 Übersicht der Meisterprüfung     § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung     Kapitel 2 Meisterprüfung in den Teilen I und II     § 2 Meisterprüfungsberufsbild   § 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I   § 4 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II   Kapitel 3 Meisterprüfung in den Teilen III und IV     § 5 Anforderungen an die Teile III und IV   Kapitel 4 Prüfungsausschüsse für die Teile I und II     § 6 Errichtung   § 7 Zusammensetzung und Berufung   § 8 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit   § 9 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung   § 10 Geschäftsführung   § 11 Verschwiegenheit   Kapitel 5 Voraussetzungen für die Meisterprüfung in den Teilen I und II     § 12 Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung   § 13 Anmeldung zur Prüfung   § 14 Entscheidung über die Zulassung     Kapitel 6 Durchführung der Meisterprüfung in den Teilen I und II     § 15 Prüfungstermine   § 16 Prüfungsaufgaben   § 17 Nichtöffentlichkeit   § 18 Leitung und Aufsicht   § 19 Ausweispflicht und Belehrung   § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße   § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme     Kapitel 7 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Teile I und II   § 22 Bewertung   § 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses   § 24 Bescheinigungen   § 25 Nicht bestandene Prüfung   Kapitel 8 Wiederholungsprüfung in den Teilen I und II     § 26 Wiederholungsprüfung   Kapitel 9 Sonstige Bestimmungen zu den Teilen I und II   § 27 Berücksichtigung besonderer Belange   § 28 Rechtsmittel   § 29 Prüfungsunterlagen   § 30 Gebühren   § 31 Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses   § 32 Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse     Kapitel 10 Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus anderen Meisterberufen in den Teilen III und IV     § 33 Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen     Kapitel 11 Feststellung des Bestehens der Teile I bis IV der Meisterprüfung     § 34 Meisterprüfungszeugnis, Meisterbrief   § 35 Meistertitel   Kapitel 12 Schlussbestimmungen     § 36 Genehmigung, Inkrafttreten     Kapitel 1 Übersicht der Meisterprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Meisterprüfung umfasst folgende Teile:   1. die meisterhafte Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten im fachpraktischen Teil (Teil I) bestehend aus der Meisterprüfungsarbeit (Teil I a) sowie der Arbeitsprobe (Teil I b),   2. einen fachtheoretischen Teil (Teil II) bestehend aus den Bereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“,   3. einen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil III) und   4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil IV).   (2) Diese Fortbildungsprüfungsregelung regelt den Inhalt, den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Teile I bis II und nach Vorliegen der Teile III und IV die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Meisterprüfung sowie die Ausstellung des Meisterprüfungszeugnisses und des Meisterbriefes.   Kapitel 2 Meisterprüfung in den Teilen I und II Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Meisterprüfungsberufsbild Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Durch die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb entsprechend seines Berufsbildes selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und Personalentwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.   (2) Im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:   1. Gesetze, Rechtsverordnungen und Bestimmungen im Tätigkeitsbereich des Straßenwärtermeisters/der Straßenwärtermeisterin anwenden,   2. Kundenwünsche ermitteln, Kundenberatung durchführen, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,   3. Leistungsbedarf erkennen, analysieren, beurteilen, bewerten und dokumentieren sowie Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen erstellen,   4. Leistungen ausschreiben, Angebote beurteilen, prüfen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den Beteiligten abstimmen,   5. Qualität der ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,   6. Ausgeführte Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten,   7. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssysteme nutzen,   8. Aufträge für die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken, Baumaschinen- und Gerätetechnik, berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs, der Auftragsbearbeitung und -abwicklung vertragsgemäß durchführen sowie Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und überwachen,   9. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für den Straßenbau und die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften, die für einen Antrag im behördlichen Genehmigungsverfahren und die Ausführung geeignet sind, erstellen,   10. Vermessungsarbeiten durchführen, kontrollieren und auswerten,   11. Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Schadstoffe durch Wahrnehmung und Sichtprüfung beurteilen,   12. Überwachung der Herstellung, Sicherung und Verfüllung von Baugruben; Gründungen sowie die Sicherung von Bauwerken,   13. Transport und Lagerung von Baustoffen veranlassen, überwachen und deren Einbautechniken anwenden,   14. Ver- und Entsorgungseinrichtungen planen, herstellen und überwachen,   15. Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten einschließlich Unterbau planen, herstellen und überwachen,   16. Beurteilung von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken, zum Beispiel Schäden am Beton, an der Fahrbahn, am Fahrbahnübergang, an der Entwässerung und an den Lagern,   17. Bauteile und Bauwerke rückbauen und die umweltgerechte Entsorgung veranlassen,   18. Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen durchführen und überwachen, insbesondere das Aufstellen von Warngeräten sowie die Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen,   19. Einrichtung, Montage, Reparatur und Wartung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme planen, organisieren und überwachen,   20. Fahrbahnmarkierungen planen, herstellen und überwachen,   21. Straßenbegleitgrün planen, anlegen und pflegen und   22. Winterdienst planen, durchführen und überwachen, zum Beispiel Räum-, Streu- und Bereitschaftspläne erstellen, Wartung der Geräte, Streustoffbewirtschaftung, Schneeschutz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:   1. eine Meisterprüfungsarbeit (Teil I a),   2. eine Arbeitsprobe (Teil I b).   (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier Arbeitstage dauern. Die Ausführung der Arbeitsprobe soll acht Stunden nicht überschreiten und ein Fachgespräch von höchstens 20 Minuten beinhalten.   (3) Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden gesondert bewertet. Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet und ergeben die Endnote im Teil I.   (4) Teil I der Meisterprüfung ist bestanden, wenn insgesamt eine ausreichende Prüfungsleistung erbracht worden ist. Dabei muss sowohl die Meisterprüfungsarbeit (Teil I a) als auch die Arbeitsprobe (Teil I b) mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein. Wird innerhalb des Teil I a der Meisterprüfung in zwei Bereichen die Note „mangelhaft“ oder in einem Bereich der Teile I a und I b die Note „ungenügend“ erzielt, so ist dieser Teil der Meisterprüfung nicht bestanden. Über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche erhält der Prüfling jeweils eine Bescheinigung.   (5) Die Meisterprüfungsarbeit soll im Regelfall aus einer zusammenhängenden Problemlösung bestehen, die sich aus Teilen der nachfolgenden Bereiche zusammensetzt:   1. Betriebswirtschaftliche Planung von Unterhaltungsarbeiten, zum Beispiel mit:   a) Fahrzeug- und Geräteausstattung (Varianten),   b) Deckungsbeitragsrechnung,   c) Nutzwertanalyse und   d) Kalkulation der Arbeit.   2. Erstellung von Jahresarbeitsplänen für Straßenerhaltungsarbeiten, zum Beispiel mit:   a) Auswertung von Betriebsabrechnungsbögen,   b) Personaleinsatz,   c) Fahrzeug- und Geräteeinsatz und   d) Vergabeanteil an Unternehmen.   3. Organisation des Winterdienstes, zum Beispiel mit:   a) Netzanalyse,   b) Erstellung von optimierten Winterdienstplänen,   c) Vergabe von Arbeiten an Winterdienstunternehmen und   d) Ausstattung des Netzes mit Streuguthallen.   4. Verkehrstechnische Planungen, zum Beispiel mit:   a) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,   b) abweisenden Schutzeinrichtungen und   c) Fahrbahnmarkierungen.   5. Baumaßnahmen für eine Straße vorschlagen und entwerfen, zum Beispiel mit:   a) Aufnahme der Straße in Lage, Höhe und im Querprofil,   b) Entwurf,   c) Massenberechnung,   d) Kostenanschlag und   e) Ausschreibung.   (6) Die Arbeitsprobe soll mindestens Arbeiten aus den Bereichen   1. Tief- und Straßenbau (schwerpunktmäßig) und   2. Vermessung   enthalten. Das Fachgespräch ist für jeden dieser Bereiche auf höchstens 10 Minuten zu begrenzen.   (7) Die in Absatz 6 genannten Arbeiten sind für die Bewertung entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu gewichten. Die Gesamtbewertung der Arbeitsprobe wird aus der Summe der gewichteten Einzelbewertungen gebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Teil II der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“. In den vorstehenden Prüfungsbereichen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich und/oder rechnerisch beziehungsweise zeichnerisch darzustellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:   1. Straßeninstandhaltung:   a) Bau- und Erhaltungsarbeiten an Straßen und Bauwerken,   b) Skizzen und Zeichnungen aus dem Straßenbau sowie von Bauwerken,   c) Zustandserfassung von Straßenkörpern und deren Bewertung,   d) Verdingungswesen und   e) Vermessung.   2. Sicherheit und Straßenbetrieb:   a) Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,   b) Verkehrssicherungspflicht,   c) Umweltschutz,   d) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrssicherung,   e) Rechtsgrundlagen,   f) Landschaftsgestaltung und Grünpflege,   g) Ingenieurbauwerke,   h) Betriebswirtschaftliche Steuerung des Betriebsdienstes und   i) Winterdienst.   (2) In den Prüfungsbereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“ ist die Prüfung schriftlich durchzuführen und beträgt für jeden Prüfungsbereich mindestens vier, höchstens sechs Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Die beiden Prüfungsbereiche sind gleich gewichtet.   (3) Die schriftliche Prüfung ist in einem der genannten Prüfungsbereiche gemäß Absatz 1 auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Im Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.   (4) Teil II der Meisterprüfung ist bestanden, wenn insgesamt eine ausreichende Prüfungsleistung erbracht worden ist. Werden die Leistungen in einem Prüfungsbereich gemäß Absatz 1 einschließlich der mündlichen Prüfung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung.   Kapitel 3 Meisterprüfung in den Teilen III und IV Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Anforderungen an die Teile III und IV Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung in den Teilen III und IV bestimmen sich nach der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung).   (2) Über die Anerkennung von Prüfungen in den Teilen III und IV, die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss einer anderen zuständigen Stelle mit Erfolg abgelegt wurden und mindestens die gleichen Anforderungen wie Absatz 1 beinhalten, entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.   (3) Zur Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen nach Absatz 2 hat der Prüfling der zuständigen Stelle Zeugnisse oder Zertifikate vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese mindestens den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.   Kapitel 4 Prüfungsausschüsse für die Teile I und II Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die zuständige Stelle wird zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die für die Qualifikation zum Straßenwärtermeister oder zur Straßenwärtermeisterin notwendig sind, Prüfungen durchführen.   (2) Für die Abnahme von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.   (3) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern oder Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet der zuständigen Stelle oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung.   (4) Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Zusammensetzung und Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBL I S. 931) in der jeweiligen Fassung.   Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens:   1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber,   2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer sowie   3. einer Vertretung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung.   (2) Während der Arbeitsprobe können bei Bedarf weitere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder - auch eines anderen Meisterprüfungsausschusses im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ - als stimmberechtigte Prüfer und Prüferinnen hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).   (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).   (4) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.   (5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).   (6) Die Vertretung der Fortbildungseinrichtung und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen.   (7) Werden Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes).   (8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes).   (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes).   (10) Von Absatz 2 Satz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 7 des Berufsbildungsgesetzes).   (11) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils einem Mitglied der Arbeitgebergruppe, der Arbeitnehmergruppe und einer Vertretung einer Fortbildungseinrichtung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und/oder stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger oder Angehörige eines Prüfungsbewerbers oder einer Prüfungsbewerberin ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:   1. Verlobte,   2. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,   3. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,   4. Geschwister,   5. Kinder der Geschwister,   6. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der gesetzlich anerkannten Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,   7. Geschwister der Eltern,   8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).   Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn   1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder gesetzlich anerkannte Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;   2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;   3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.   (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des oder der Betroffenen.   (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der oder die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.   (4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).   (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.