Nordrhein-Westfalen

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 8fd2b641-d5c3-48f0-8423-d965eadf1508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.06.1950 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 37 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. (1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen. (2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 38 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung. (2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter. (3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen. (4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 39 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts. (2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. (3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 40 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. (1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung. (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 41 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 41 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 14); in Kraft getreten am 17. Januar 1985. (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt. (2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. (3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt. (4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 41 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 41 a angefügt durch Gesetz v. 11. 3. 1969 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 1. April 1969. (1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierung und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuß des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. (3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 42 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 43 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 44 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. (2) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 45 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. (1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen. (2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen. (3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 46 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 46 zuletzt geändert durch Gesetz v. 21. 5. 1972 (GV. NW. S. 68), in Kraft getreten am 13. April 1972. (1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen. (2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren. (3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 47 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 48 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. (1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt. (2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt. (3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 49 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig. (2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 50 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig. Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 51 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 52 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. (2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. (3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 53 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: ,,Ich schwöre, daß ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 54 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. (2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 55 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. (2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. (3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 56 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind. (2) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 57 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 58 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 59 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zugunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt. (2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 60 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. (1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefaßten Beschluß des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen. (2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, daß auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist. (3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen. (4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen. (5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 61 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. (2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 62 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten. (2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. (3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 63 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 63 aufgehoben durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. (weggefallen) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 64 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt. (2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten. (3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen. (4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein. Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 65 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 66 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 67 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. (1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. (2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung. (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 67 a eingefügt durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) in Kraft getreten am 6. April 2002; aufgehoben durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 68 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist. (2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid. (3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. (4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 69 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 69 geändert durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) in Kraft getreten am 6. April 2002. (1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig. (2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.