Nordrhein-Westfalen

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.06.1950 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.06.1950 Fassung Gültig ab 16.01.2026 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 28. Juni 1950 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 6. Juni 1950 folgendes Gesetz beschlossen, das gemäß Artikel 90 am 18. Juni 1950 durch Volksentscheid von der Mehrheit der Abstimmenden bejaht worden ist: Präambel In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben: Erster Teil Von den Grundlagen des Landes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 1 Absatz 1 geändert und Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. (1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände. (2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt. (3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu. (2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. (3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt. Zweiter Teil Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens Erster Abschnitt - Von den Grundrechten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 4 geändert durch Gesetz v. 19. 12. 1978 (GV. NW. S. 632); in Kraft getreten am 23. Dezember 1978. (1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht. (2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig. Zweiter Abschnitt - Die Familie Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 5 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 428); in Kraft getreten am 21. Juli 1989. (1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge. (2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 6 geändert durch Gesetz v. 29.1.2002 (GV. NRW S.52) in Kraft getreten am 20. Februar 2002. Kinder und Jugendliche (1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft. (2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. (3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern. (4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern. Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 7 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S.456); in Kraft getreten am 20. Juli 2001. (1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 8, 9 und 10 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. (1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, daß das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht. (2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz. (3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt. (4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 8, 9 und 10 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. (1) Schulgeld wird nicht erhoben. (2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfalle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 8, 9 und 10 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. (1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht. Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern. (2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 12 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. (1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen. (2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten. (3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen. (4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. (2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. (3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird. (4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 15 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 15 geändert durch Gesetz v. 24. 6. 1969 (GV. NW. S. 448); in Kraft getreten am 1. Juli 1969. Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, daß die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 16 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen. (2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 17 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 18 geändert durch Gesetz v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992. (1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern. (2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. (3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen. (2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 21 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 22 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt. (2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluß neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich. Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 24 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit. (2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche. (3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 25 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt. (2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 26 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 27 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden. (2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 28 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 29 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben. (2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken. (3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 29 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 29 a geändert durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft getreten am 20. Juli 2001. (1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. (2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz. Dritter Teil Von den Organen und Aufgaben des Landes Erster Abschnitt - Der Landtag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 30 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. (1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung. (2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden. (3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss. (5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 31 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 5 Artikel 31 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. (2) Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt. (4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 32 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen. (2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 33 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. (2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat. (3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. (4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 34 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 35 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. (1) Der Landtag kann sich durch Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. (2) Nach der Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 36 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.