Nordrhein-Westfalen

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 8fd2b641-d5c3-48f0-8423-d965eadf1508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.06.1950 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags. (3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen. Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 70 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 71 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet. (2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. (3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft. Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 72 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes. (2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 73 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 74 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet. (2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt. Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 75 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 75 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet: 1. in den Fällen der Artikel 32 und 33, 2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind, 3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags, 4. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag, 5a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein, 5b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze, 6. in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 76 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 76 Absätze 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. (1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten. (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein. (3) Das Nähere bestimmt das Gesetz. Sechster Abschnitt - Die Verwaltung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 77 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 77 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 77 a eingefügt durch Gesetz v. 19. 12. 1978 (GV. NW. S. 632); in Kraft getreten am 23. Dezember 1978. (1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im übrigen unberührt. (2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden. (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 78 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 78 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Hinweis zu Artikel 78 Absatz 1: Vgl. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 21. November 2017 (VerfGH 9/16, VerfGH 11/16, VerfGH 15/16, VerfGH 16/16, VerfGH 17/16, VerfGH 18/16, VerfGH 21/16): Artikel 78 Abs. 1 Satz 3 verfassungswidrig, soweit die 2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Räte der Gemeinden und der Kreistage gilt. (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere. (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. (3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen. (4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 79 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 80 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: ,,Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 81 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 81 und 82 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972. (1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs. (2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. (3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 82 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 81 und 82 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972. Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt, 1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen, c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind; 2. Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 83 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972. Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 84 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 85 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. (2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 86 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972. (1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen. (2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er faßt das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 87 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972. (1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit. (2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen. (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 88 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden. Übergangs- und Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 89 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 90 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 10. Juli 1950. (1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden sie bejaht hat. (2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 91 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung. (2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor ihrem Inkrafttreten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 92 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 92 angefügt durch Gesetz v. 16. 7. 1969 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten am 26. Juli 1969. Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 93 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 93 angefügt durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016. Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.   Düsseldorf, den 28. Juni 1950   Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen     Der Ministerpräsident: Arnold   Der Innenminister: Dr. Menzel Der Finanzminister: Dr. Weitz Der Wirtschaftsminister: Dr. Nölting Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Lübke Der Arbeitsminister: Halbfell Der Sozialminister: Dr. Amelunxen Der Kultusminister: Teusch Der Minister für Wiederaufbau: Steinhoff Der Justizminister: Dr. Sträter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.